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Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg - Stand: 27.06.1468

Sa 27. Jun 2020, 11:21

Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg



I Allgemeines

I.I Geltungsbereich

Das Gesetzbuch der Grafschaft gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße können bestraft werden.

I.II Gesetzeshierarchie

Kaiserliches und königliches Recht steht über Württemberger Recht.

II Verwaltung

II.I Amtsträger

a. Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.

b. Amtsträger ist jedwede Person, die ein weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Sie hat sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren und diese sorgfältig, gerecht und umsichtig auszuüben.

c. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister vor dem Grafen einen Amtseid. Für andere weltliche Ämter kann der Graf ebenso einen Eid verlangen.

d. Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

e. Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder den Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.

f. Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.

II.II Gesetze und Dekrete

a. Dem Rat obliegt die Gesetzgebung.

b. Der Graf, die Bürgermeister und Vasallen können Dekrete für die Gebiete erlassen, in dem sie Kraft Amtes oder Titels Verfügungsgewalt haben. Der Graf kann jedes Dekret aufheben.

c. Gesetze und Dekrete erlangen ihre Gültigkeit sobald sie in der Provinz öffentlich verkündet wurden.

II.III Militärische Gruppen

Militärische Gruppen dürfen nur von der Grafschaft oder vom Deutschen Königreich gegründet und hier tätig werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.


III Wirtschaft

III.I Löhne

In Württemberg darf niemandem ein Tageslohn von weniger als 15 Talern bezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche oder Bürgerwehr.

III.II Verträge

Ein Vertrag bindet die Vertragsparteien, wenn diese ihm mündlich oder schriftlich zugestimmt haben.

III.III Steuern, Abgaben und Gebühren

Die Grafschaft und die Städte sind berechtigt Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, deren Art und Höhe zu veröffentlichen sind. Zahlungspflichtig ist jeder, den es betrifft. Eine Befreiung von Zahlungsverpflichtungen ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Regent bzw. der Bürgermeister bei Stadtabgaben.


IV Häfen der Grafschaft

IV.I Zuständigkeiten

Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.

IV.II Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau

a. Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.

b. In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden.

c. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau kann der Baumeister erteilen.

d. Der Graf oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.

f. Herrenlose Schiffe, die in einem Hafen Württembergs vor Anker liegen, gehen grundsätzlich in das Eigentum der Grafschaft über. Ausnahmen hiervon liegen im Ermessen des Rates.

g. Die Übernahme von Herrenlosen Schiffen durch nicht autorisierte Personen ist verboten und Verrat an der Grafschaft. Sollte ein übernommenes Schiff nicht wieder zurückgegeben werden, ist die Grafschaft befugt das Schiff zu versenken.


- Vorheriger Stand 27.06.1468
- Am 12.04.1470 um IV.II f. & g. erweitert.

Sa 27. Jun 2020, 11:21

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