Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Di 16. Jun 2015, 03:29 
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Registriert: Mi 1. Jan 2014, 17:00
Beiträge: 2406
Es arbeitet derzeit eine Kommission an einer Überarbeitung der bisherigen Gesetze von Württemberg. Die Gesetzeskommission wurde schon unter Freas Amtzeits als Graf von Württemberg ins Leben gerufen, damals mit Leiv., Malaka_al_Qahiraty und Ronda als Mitglieder der Kommission. Leider kam es dort zu mehreren Streitigkeiten und die Arbeit wurde eingestellt. In der jetzigen Kommission arbeiten Dino und Mezcalina als erfahrene Justizler weiter an den Gesetzen von Württemberg. Ich werde zum Vergleich auch die alten Ergebnisse aus der ersten Kommission mit auflisten und bitte nun die Ratsmitglieder über die möglichen Gesetzensänderungen zu diskutieren. Im Moment hat die Kommission die ersten 4 Paragraphen überarbeitet.

Zuerst die ersten 4 aktuellen Paragraphen aus dem württembergischen Gesetzbuch

Zitat:
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Fassung vom 10.11.1462


I. Allgemeines


§ 1 Geltungsbereich

Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württemberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Landesgrenzen. Verstöße werden bestraft.


§ 2 Gesetzeshierarchie

Die Gesetze einzelner Gewalten sind nach der Macht des jeweiligen Herren geordnet. Gesetze stehen über Dekreten. Bei Widersprüchen ist stets der höheren Gewalt zu folgen.

§ 3 Religion

Die Heilige Aristotelische Deutsche Kirche ist Staatskirche in Württemberg.
Andere Glaubensrichtungen werden toleriert und ihre Anhänger dürfen nicht ihres Glaubens wegen verfolgt werden.


II. Staatsorganisation


§ 4 Amtsträger

Amtsträger sind alle Personen, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehaben für die Dauer ihrer Amtszeit. Die Amtspflichten sind dem Amtsinhaber geeignet bekannt zu geben.

1. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen mit einem Rat an seiner Seite.

2. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.

3. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

4. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.

5. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

6. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

7. Jeder Bürgermeister ist verpflichtet binnen der letzten beiden Tage der Amtsperiode eine Bestandsliste der Waren abzugeben. Hierbei sind folgende Bereiche aufzulisten:

a. Bargeldbestand des Rathauses
b. Warenbestand des Rathauses
c. Liste der ausgegebenen Mandate
d. Inhalt jedes einzelnen ausgegebenen Mandates
e. Übersicht der Steuerschuldner
f. Warenbestand des Rathaus - Wirtshauses

Sollte ein Bürgermeisterwechsel stattfinden, hat der neue Bürgermeister bei Amtseinführung unverzüglich die Aufstellung seines Vorgängers zu bestätigen bzw. gravierende Abweichungen zu melden oder bei Fehlen der Bestandsaufnahme, eine eigene einzureichen.




Jetzt die Ergebnisse aus der ersten Kommission
Ergebnisse erste Kommission hat geschrieben:
§ 1 Geltungsbereich

Das Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg gilt ohne Ausnahme, für jeden Menschen innerhalb der Landesgrenzen. Verstösse werden verfolgt und bestraft.

§ 2 Gesetzeshierarchie

Die Gesetzeshierarchie ordnet sich nach der jeweiligen Macht. Das Gesetz steht über dem Dekret, die Provinz über der Stadt, das Reich über der Provinz. Bei Wiedersprüchen ist stets der höheren Macht zu folgen.

§ 3 Religion
- Streichung -



Zum Schluss die Ergebnisse aus der aktuellen Kommission
Zitat:
I. Allgemeines


§ 1 Geltungsbereich

Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württemberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße werden bestraft.

Landesgrenze in Provinzgrenze geändert.

§ 2 Gesetzeshierarchie

Die Reichsbulle ist das höchste Gesetz des Reiches, ihm folgen die Provinzgesetze und nachgeordnet die Dekrete. Bei Widersprüchen gilt das höherrangige Recht.

die einzelnen Gewalten für Laien verständlich genannt.

§ 3 Religion

entfällt

komplett gestrichen, wird in der Reichsbulle geregelt


II. Organisation

von Staatsorganisation auf Organisation geändert

§ 3 Aufbau

Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.

es folgen veränderte Aufschlüsselungen der diversen Amtsträger

§ 4 Amtsträger

Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder eines Dorfes innehat. Der Amtsträger hat sich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.

aus Stadt wurde Dorf. Die Verantwortung zum lernen liegt nun beim neuen Amtsträger

Zur Amtseinführung leisten Amtsträger (Ratsmitglieder, Bürgermeister und weitere Ämter) nach Einforderung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.

Der Rücktritt von einem Amt, das der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

1. Der Graf

Der Graf leitet die Amtsgeschäfte. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

geändert: "einen bürgermeister abzusetzen"

2. Der Rat

Ratsmitgliedern ist es verboten die Grafschaft zu verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.

3. Die Bürgermeister

Bürgermeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.

Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,

geändert in 'jede' amtsperiode, den rest gekürzt. eine bestandsliste beinhaltet waren, bargeld, mandate, steuern, wie aufgelistet


a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.

teilweise zusammengefasst


Ein neuer Bürgermeister im Amt hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.

kürzer und knapper


4. Die Vasallen

Vasallen schwören mit ihrer Eidleistung Gefolgschaft gegenüber der Krone der Grafschaft Württemberg.




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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Di 16. Jun 2015, 03:29 


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BeitragVerfasst: Di 16. Jun 2015, 07:18 
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Andra liest sich alles durch

" soweit ist für mich alles in Ordnung. Können wir nur bei § 4 eine Frist setzten. In manchen Ämtern muss man sich länger einarbeiten und wenn es Leute gibt die es mit einem nicht gut meinen könnte dies vielleicht später zum Problem werden."


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BeitragVerfasst: Di 16. Jun 2015, 07:23 
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*fragt vorsichtig*

Haben wir hier Rederecht?

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Mezcalina genannt Mais


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BeitragVerfasst: Di 16. Jun 2015, 07:24 
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Ich finde es sehr schön. Vielen Dank für die ganze Mühe!

Einzige Anmerkungen: Machen Absätze Sinn zur besseren Übersicht? Bspw im § 4, den einleitenden Regelungen dort.

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BeitragVerfasst: Di 16. Jun 2015, 07:40 
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Ich finde das verständlicher für alle von daher :fuer:

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BeitragVerfasst: Di 16. Jun 2015, 07:56 
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Achso. Nicht, dass das jetzt untergeht. Ich wäre sehr dafür, dass die Kommissionsleute hier Rederecht haben!

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BeitragVerfasst: Di 16. Jun 2015, 10:42 
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Dino und Mezcalina haben hier als Geseetzeskommission Rederecht

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BeitragVerfasst: Di 16. Jun 2015, 14:53 
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"Ich möchte beiden ein großes Lob aussprechen. Es wurde alles verständlicher, Schachtelsätze sind weniger und der Satzbau bedeutend besser. Sehr gut gemacht!"

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BeitragVerfasst: Di 16. Jun 2015, 16:26 
bei § 4 könnte man anstelle einer festen Frist das Wort unverzüglich einsetzen. Das ist dehnbar, der eine braucht mehr, der andere weniger Zeit.

Was meinst du mit den Absätzen Sini?


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BeitragVerfasst: Di 16. Jun 2015, 16:46 
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Registriert: Sa 20. Jul 2013, 09:35
Beiträge: 307
Andra nickt zufrieden

" Ja, mit unverzüglich wäre ich zufrieden."

Sie wiederholt noch mal die Textpassage

Der Amtsträger hat sich über seine Aufgaben und Pflichten unverzüglich zu informieren.
Habt ihr beide wirklich gut gemacht Dino und Mais


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