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Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Fr 14. Jun 2019, 23:44

Also Joe und ich hatten ja nichts zu tun auf dem Weg nach Esslingen. Zuvor wurde mir meine Frage von einem netten Pärchen erklärt und damit nicht noch mehr Verwirrung entsteht haben wir mal dies ausgearbeitet .

§ 4 Amtsträger

1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat, oder für die Pfarrei der Stadt tätig ist. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.

3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister vor dem Grafen einen Amtseid. Sowie auf Anweisungen des Grafen leistet jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz bekleidet einen Amtseid. Kirchliche Ämter sind davon ausgeschlossen.

Fr 14. Jun 2019, 23:44

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Sa 15. Jun 2019, 07:32

Gefällt mir. Ist klar definiert, wer was macht und welche Ämter gemeint sind. Und! Es ist überschaubar und nicht ausufernd in seinene Worten.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Do 20. Jun 2019, 22:14

Noch weitere Meinungen dazu?

Oder Einwände? Ansonsten würde ich auch hier am Wochende mit der Abstimmung beginnen

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Fr 21. Jun 2019, 09:29

Ich denke es ist soweit alles besprochen, so das eine Abstimmung erfolgen kann.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Mo 24. Jun 2019, 20:57

Erstes kommt es anders und zweitens ...

Tut mir leid am Wochenende kamen ReLevante Dinge dazwischen...

Und in einem Gespräch mit seiner Eminenz wie wir auf dieses Thema kamen ist uns noch etwas für Punkt 1 eingefallen, was ich dem rat von Württemberg nicht vorenthalten möchte und wir dann evtl in der Abstimmung gleich mit abstimmen könnten.
Nämlich folgendes


1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat, als solcher hat sich der Amtsträger unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren. Kirchliche Amtsträger haben sich bei dem zuständigen Erzbischof oder dessen Stellvertreter über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.


Wäre sein Vorschlag , ich würde dennoch die Pfarrei wegen der Beichtväter und der Klarheit drin behalten wollen dann würde es wie folgt lauten:


1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat,oder für die Pfarrei der Stadt tätig ist. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
Kirchliche Amtsträger haben sich bei dem zuständigen Erzbischof oder dessen Stellvertreter über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.


Damit wäre auch klar an wen sich kirchliche Amtsträger zu wenden haben und ich kann mit dem Vorschlag gut leben.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Mo 24. Jun 2019, 23:08

Dein Vorschlag hat meinen Segen

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Di 25. Jun 2019, 19:28

Hier noch eine Anmerkung von Galaresch, an mich per PN hier gesendet. (Warum auch immer an mich)

ähm
da is noch ein Punkt den ich anmerken möchte
die Kulti bzw die Wb Gesundheitsbeauftragte legen soweit ich weis keinen Amtseid ab
sollte man das nicht machen da es schon der Fall war das die einfach hingeschmissen haben und ohne Bürroübergabe (korrekte) das Land verlassen haben? es sind ja schließlich ebenfalls vertreter wie der BM oder ein Ratsmitglied und vertreten wb nach außen, desweiteren hat wb früher schon sogenannte Botschafter ohne Amtseid losgeschickt was fatale Folgen haben kann wenn der ohne Amtseid versprechen abgibt!

vlt nicht im Gesetz sondern in der Arbeitsanweisung einbinden

Grüße Gala

ps kann zitiert werden


Zuletzt geändert von Galaresch am Di 25. Jun 2019, 19:20, insgesamt 1-mal geändert.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Di 25. Jun 2019, 21:20

Meinen Segen hast du auch Joe, wobei ich auch der Vorschlag von Oberon auch reicht, wir müssen nicht die Pfarrer extra auflisten.

Gesundheitsbeauftragte oder Kultur ist ja ein Amt was unter Punkt 1 zählt und natürlich kann auch ein Graf einen Amtseid abnehmen.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Di 25. Jun 2019, 23:52

Blackrabbit hat geschrieben:
1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat,oder für die Pfarrei der Stadt tätig ist. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
Kirchliche Amtsträger haben sich bei dem zuständigen Erzbischof oder dessen Stellvertreter über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren.




Ich meine hier sollte ein "ihre" statt einem "seine" stehen da die Mehrzahl an Personen angesprochen wird und nicht der einzelne Amtsträger wie im Satz vorher.

Nur als kleine Anmerkung.

Bezüglich der Kulturbeauftragten und der Gesundheitsbeauftragten könnte man heranziehen das es geschaffene Ämter durch den Grafen bzw. den Rat sind welche derzeitig noch ohne klar definierte Aufgaben sind. Natürlich sind Sie alle grundsätzlich, wie jeder andere Mensch der Grafschaft ob Amtsträger oder nicht, unserem Grafen oder einer eventuellen Gräfin zur Gefolgschaft verpflichtet schon aufgrund unseres sozialen Systems. Aufgrund dieser Lage könnte man auf einen grundlegenden Eid dieser Personen denke ich verzichten, man sollte Ihnen wie Galaresch schon sagte nur in einer Arbeitsanweisung die Rahmenbedingungen des Amtes klar machen und das sie dem Wohle der Gemeinschaft und der Grafschaft verpflichtet sind, damit sollte man eine ausreichende Grundlage für den Fall schaffen das sie gegen diese Interessen verstoßen.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Mi 26. Jun 2019, 07:33

Der Pfarrer sollte unbedingt drin bleiben. Nur sollte man evtl lieber Gemeindeadministrator sagen? Das müsste man noch mal mit Oberon abklären.

Der Hintergrund ist, der Pfarrar kann sich sehr leicht einen sehr großen Batzen Geld einsacken. Das ist bereits in Rottweil geschehen. Das ist dann als Diebstahl zu bewerten, aber nicht mal als besonders schwere weil es ja kein Amtsträger wäre. Die Kirche hingegen kann nur über Leute richten, die aristotelisch sind. Andere Langfinger kämen also einfach so davon.
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