Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: So 9. Sep 2012, 12:13 
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Strafgesetz Württembergs

Bereits der Versuch, die Beihilfe oder Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Vergehen von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen.
Wer in anderen Fällen als den nachstehend genannten so handelt, dass sein Handeln Schaden oder Gefährdung für andere oder die Grafschaft von Württemberg darstellt, kann im Ermessen des Staatsanwaltes angeklagt werden.

I. Strafbestimmungen

§ 1 Hochverrat
Wer Bestrebungen unternimmt, die darauf abzielen, die Ordnung der Grafschaft anzugreifen oder württembergisches Hoheitsgebiet von der Grafschaft loszulösen, begeht Hochverrat.

§ 2 Verrat
1. Wer Wissen, das er im Zuge seiner Amtsführung oder seines Dienstes erlangt hat oder wer widerrechtlich erlangtes Wissen an Unberechtigte weitergibt, begeht Verrat.
2. Wer sein Amt vernachlässigt oder missbraucht, begeht Verrat.
3. Die Verweigerung, die Autorität von Amtsträgern oder die Herrschaft des Grafen anzuerkennen, kann als Verrat oder Hochverrat geahndet werden. Dies gilt auch für den nicht bestimmungsgemäßen Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils.
4. Wer gegen die Bestimmungen zu militärischen Vereinigungen und zum Tragen von Waffen verstößt, macht sich des Verrats schuldig.

§ 3 Störung des öffentlichen Friedens
1. Wer sich ungebührlich verhält, kann der Störung des öffentlichen Friedens für schuldig befunden werden. Darunter fallen insbesondere: Jede Art von Beschimpfung, Drohung, Verfolgung, Rufmord, Hetze und die Anwendung von Gewalt oder der Aufruf dazu.
2. Es ist verboten Leib und Leben oder Eigentum anderer anzugreifen. Wer wegelagert, raubt oder stiehlt macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig. Wer mordet oder totschlägt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens in besonders schwerem Fall schuldig. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.
3. Wer bewusst einen mutmaßlichen Straftäter vor der Strafverfolgung schützt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.
4. Wer den EINEN Gott lästert macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.

§ 4 Betrug
1. Wer vertragsbrüchig wird, macht sich des Betrugs schuldig.
2. Wer gegen die Bestimmungen zum Handel verstößt, macht sich des Betrugs schuldig.
3. Wer eine Falschaussage tätigt, macht sich des Betrugs schuldig.
4. Wer Steuern oder Abgaben nicht zahlt, macht sich des Betrugs schuldig.

§ 5 Sklaverei
Wer jemanden unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder unter unmenschlichen Bedingungen anstellt, macht sich der Sklaverei schuldig.

II. Funktions- und Prozessordnung

§ 6 Klageerhebung und Prozessverlauf
1. Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte der jeweilige Bürgermeister.
2. Wenn eine Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.
3. Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht wurden.
4. Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts bleibt davon nicht betroffen.
5. Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.

§ 7 Grundsätze der Strafzumessung
1. Der Richter muss den Vorgaben des Richtervertrages zwingend Folge leisten.
2. Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach eigenem Ermessen Sanktionen zu verhängen.
3. Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
4. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen.

§ 8 Angemessenheitsprinzip
1. Bei Straftaten geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus.
2. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
3. Bei Vergehen geringer Bedeutung kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.

§ 9 Bezeugung
1. Sagt ein Zeuge vor Gericht aus, so muss er nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sprechen. Wissentliches Weglassen von Tatsachen oder Hinzufügen von Unwahrheiten wird als Falschaussage geahndet.
2. Gleiches gilt für die Fälschung von Beweismitteln.

§ 10 Begnadigung
1. Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er sowohl vor, als auch nach Urteilsverkündung ausüben.

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