Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Di 15. Sep 2015, 21:30 
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Stadtdekret Zwiefalten

1. Geltungsbereich

Das Dekret der Stadt Zwiefalten gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Stadtmauern. Verstöße werden bestraft.

2. Bürgerrecht

Ein Jeder der in Zwiefalten wohnen möchte, kann durch Entrichtung eines Bürgergeldes in Höhe von 90 Talern das Bürgerrecht erwerben. Notwendig dafür ist eine Probezeit, während dieser muss er drei Bürgen finden, die ihm das Vertrauen aussprechen und die dafür garantieren, dass er den Bürgerpflichten genügen und das Bürgergeld erlegen wird. Weiterhin muss er vorweisen, zweimal kirchliche Dienste verrichtet zu haben. Erst danach kann der Bürgereid abgelegt, das Bürgergeld entrichtet und der Eintrag ins Bürgerbuch erfolgt werden. Das Bürgerrecht beinhaltete Rechte wie Pflichten. Zu den Rechten zählen die Testierfreiheit (Recht, über sein Vermögen letztwillig frei zu verfügen), das Wahlrecht sowie das Marktrecht. Zu den Pflichten zählen Treuepflicht der Stadt gegenüber, Bereithaltung eigener Waffen und Waffendienst zur Stadtverteidigung, Bereitschaft zu Löschdiensten und, fall angeordnet, pünktliches Entrichten der Steuer in Zwiefalten. Als Bürger darf ein Jeder zwei Felder besitzen, sie bewirtschaften und die Erlöse aus dem Ertragsverkauf behalten. Bewährt er sich, so kann der Bürger nach einer weiteren Probezeit und nach einer weiteren Entrichtung eines Bürgergeldes in Höhe von 500 Talern ein Handwerk ausüben. Vorweisen muss er dafür außerdem, angemessene Gewänder (Hemd, Hose, Schuhwerk) und gewisse geistige und körperliche Fähigkeiten eines Handwerkers.

3. Markt- und Handelsrecht (gültig ab 15.09.1463)

- Ein jedweder Mensch darf grundsätzlich in Zwiefalten Handel betreiben, solange die von ihm angebotenen Waren

redlich erworben oder selbst gefertigt wurden.
Ausschließlich dem amtierenden Bürgermeister ist vorbehalten, regulierend in den Markt einzugreifen.

- Jeder Verkäufer ist verpflichtet, seine Preise und Mengen anständig zu gestalten.
Als unanständig gelten Preise für: Holz, wenn sie 4 Taler/Stück überschreiten
Weizen, wenn sie 13 Taler/Stück überschreiten.

-Ebenfalls als unanständig gelten Mengen, wenn die Anzahl von 20 Stück je Ware und Verkäufer überschritten wird

und die Preisspanne zum billigsten Anbieter mehr als 20 Heller umfasst.
Ausnahme: Brot (Mindestpreis 5,45 Taler) und Mais (Mindestpreis 2,85 Taler), hier gilt eine Maximalmenge von 36 Stück pro Verkäufer.

Ausnahmen aller Begrenzungen kann ausschließlich der Bürgermeister auf Antrag genehmigen.

- Der Kauf von Brot zu 2 Talern ist nur künftigen Bürgern (Lvl 0) oder Raubopfern gestattet.

- Das Rathaus bietet ungeschliffene Äxte für 160 Taler zum Verkauf, welche ausschließlich von Zwiefaltener

Schmieden gekauft werden dürfen, welche verpflichtet sind, diese Äxte geschliffen für 180 Taler ans Rathaus zurückzugeben .



Es obliegt dem Rathaus für einzelne Waren Mindest- und Höchstpreise ebnso wie Mengen festzulegen.

Zuwiedrhandlungen werden zur Anzeige gebracht

3.1 Spekulation
(Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen ist verboten und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!)

- Der Kauf von Waren und Feldern in Zwiefalten, zwecks teureren Verkaufs in Zwiefalten, ist allein dem Rathaus gestattet

4. Löhne

In Zwiefalten darf keinem ein Tageslohn unter 15 Talern ausgezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche oder Bürgerwehr.

5. Feuerordnung und Brandverhütung

Brandträchtige Werkstätten und Gewerbe (Schmiede, Töpfer, Bronzegießer, Bäcker, Badstübner) sollten nach Möglichkeit am Stadtrand errichtet werden. Für die Brandbekämpfung sind folgende Vorschriften unabdingbar:

- Freihalten von Straßen und Gassen, um Wasserwagen ungehinderten Zugang zu gewährleisten;
- Bereithalten eines gefüllten Wasserkessels und lederner oder hölzerner Schöpfeimer, von Leitern, Feuerhaken und Äxten
- Instandhaltung der öffentlichen Brunnen
- beständige Feuerwacht der Nachtwächter und Turmwächter
- Verpflichtung der Einwohner, besonders der Handwerker aus dem Baugewerben (Zimmerleute, Steinmetze, Maurer, Dachdecker, Schmiede) stets zu Diensten bei der Brandbekämpfung und bei der Brandwache zu sein

6. Wegerecht

Leere Wagen sollen Beladenen, Leichte den Schwereren ausweichen; an Engstellen müssen Fußgänger die Reiter und Berittene die Wagen zuerst passieren lassen. Derjenige Wagen, leer oder beladen, der zuerst auf die Brücke rollt, soll sie auch als Erster überqueren dürfen.

7. Gesundheitsordnung

Stadtärzte und städtische Hebammen sollen erreichbar sein, sie sollen möglichst die Stadt nicht ohne Information an den Bürgermeister verlassen. Bei ersten Anzeichen von seuchenhaften Erscheinungen ist sofort der Bürgermeister zu unterrichten. Bei Seuchenverdacht kann der Bürgermeister die Quarantäne verhängen, die Badehäuser werden geschlossen und Festveranstaltungen können verboten werden. Wunden und Verletzungen, die auf eine Straftat schließen lässt, sind sofort den Bütteln zu melden.

Badhäuser müssen regelmäßige Vorkehrungen für die Hygiene wie das Auswechseln des Badewassers treffen. In öffentlichen Badhäusern ist das gemeinsame Baden von Mann und Weib verboten.

8. Geselligkeitsverordnung

In Zwiefalten gibt es keine Beschränkungen der Öffnungs- und Schankzeiten. Ausschweifende Zechereien und Trinkgelage sind erwünscht. Wer jedoch nichts verträgt und bei starker Trunkenheit nicht mehr Herr seiner Sinne ist, hat von dem Wirtshaus den kürzesten Weg nach Hause oder in die Herberge zu gehen. Wirtshausbetreiber haben das Hausrecht in der eigenen Trinkstube und dürfen jederzeit ein Hausverbot aussprechen.

Strafdelikte als Folge von exzessiven Trinkereien, wie Ruhestörung, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten bis hin zum Totschlag, Diebstahl, Belästigungen – besonders von Frauen und Mädchen – werden geahndet. Übermäßiger Alkoholgenuss wird nicht strafmildernd bewertet „Trunken gestohlen, nüchtern gehenkt“. Kleine Delikte können mit Prangerstehen, Umherführen mit angehängter „Schandflasche“, Geldbuße, Turmhaft bis zur Ausnüchterung oder längere Inhaftierung bei Wasser und Brot bestraft werden.


9. Niedere Gerichtbarkeit

Für kleinere Delikte kann Zwiefalten folgende Strafmaße beantragen

- Kleinere Diebstähle (Wert bis zu 10 Talern): Pranger oder Züchtigung mit der Rute für Ersttäter

- Schuldner: Pranger, Verpflichtung zum Tragen eines gelben Hutes. Ehrenstrafen entbinden nicht von der Begleichung der Schuld.

- Versaufen, Verhuren, Verspielen von Haus und Hof: Laufen in einer Tonne durch die Gassen von Zwiefalten

- Üble Nachrede: Tragen eines Steines um den Hals, unter dem Vorantritt des Stadttrommlers durch ganz Zwiefalten.

- Fälscher: Überschütten der Hände mit siedendem Wasser

- Belästigung und Beleidigung von Bürgern: Pranger oder Züchtigung mit der Rute


Zwiefalten, gegeben am 27. Ostaramond 1462
Anastasia von macKenzie
Bürgermeisterin Zwiefaltens

Dekret übernommen am 26. Wonnemond 1463
Malaka al Qahiraty
Bürgermeisterin von Zwiefalten

Dekret teilweise übernommen und erneuert am 15.9.1463
Joe Blackrabbit
Bürgermeister zu Zwiefalten


Zuletzt geändert von Blackrabbit am Mi 28. Okt 2015, 10:23, insgesamt 1-mal geändert.

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Verfasst: Di 15. Sep 2015, 21:30 


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