Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Sicherheitsgesetz
BeitragVerfasst: Fr 9. Dez 2011, 22:08 
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Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg (gültig ab 5.12.1459)


Abschnitt 1: Sicherheitsstrukturen

§1 Die Miliz
Sie ist der direkte Schutz des Rathauses und wird vom Bürgermeister direkt eingestellt. Eine zivile Einheit die keine Ausbildung benötigt und an ihr Dorf gebunden ist.

§2 Bürgerwehr

(1) Die Bürgerwehr ist die durch den Obersten Feldrichter eingestellte Truppe zum Schutz des Rathauses. Die Mitglieder der Bürgerwehr müssen bei ihrer ersten Anstellung einen Informationsbrief von ihrem Truppführer erhalten und Zugang zu einer Bürgerwehr-FAQ erhalten. Die Verantwortung für die Ausbildung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.
(2) Die Bürgerwehr darf in Friedenszeiten nicht außerhalb des eigenen Ortes, im Verteidigungsfall nicht außerhalb der Grafschaft Württemberg tätig werden.
(3) Mitglieder der Armee dürfen auch Mitglied der Bürgerwehr sein. Ihre Verpflichtungen gegenüber der Armee haben jedoch Vorrang vor denen gegenüber der Bürgerwehr.

§3 Verteidigungsheer

(1) Im Verteidigungsheer werden alle nicht der Bürgerwehr oder Armee angehörigen Personen erfasst, welche Verteidigungsfall der Grafschaft freiwillig zur Verfügung stehen.
(2) Die Angehörigen des Verteidigungsheeres unterliegen in Friedenszeiten keinerlei Verpflichtungen.
(3) Angehörige des Verteidigungsheeres müssen sich nach Ausruf des Verteidigungsfalls binnen 2 Tagen bei Ihren zugewiesenen Kommandanten melden
(4) Mitglieder des Verteidigungsheeres dürfen nicht zu Einsätzen außerhalb der Grafschaft Württemberg befohlen werden.
(5) Im Verteidigungsfall gilt für das Verteidigungsheer das Armeegesetz der Grafschaft von Württemberg.

Abschnitt 2: Frieden

§4 Sicherung der Dörfer

(1) Die Sicherung des Dorfes wird durch die Miliz des Dorfes übernommen.
(2) a) Für die Sicherung der Dörfer in Friedenszeiten liegt die Verantwortung beim amtierenden Bürgermeister des Dorfes, soweit dies durch die Maximalstärke der örtlichen Miliz möglich ist.
b) Wird vom Rat oder vom Grafen befunden, dass die Sicherheit in einem Dorf nicht gewährleistet ist, kann dem Bürgermeister befohlen werden eine gewisse Anzahl an Verteidigern einzustellen.
(3) Die Gendamerie untersteht der Befehlsgewalt des Oberen Feldrichters (OFR) in der Verantwortung der Grafschaft Württemberg. In jedem Dorf muss mindestens ein Gendarmerieführer bereitgestellt werden.


§5 Besondere Sicherung der Hauptstadt

(1) Zur Sicherung der Hauptstadt wird die Armee der Grafschaft Württemberg eingesetzt.
(2) Die Gendarmerie der Hauptstadt beteiligt sich unter dem Kommando der Armee an der Sicherung.
(3) Die Sicherheit der Hauptstadt obliegt der Verantwortung des Hauptmanns der Grafschaft Württemberg, in Kooperation mit dem Bürgermeister der Hauptstadt.


§6: Grenzsicherung

(1) Der Rat von Württemberg kann ein Einreiseverbot für einzelne Personen, Gruppen oder Organisationen erlassen
(2) Der Graf kann bei akuter Gefahr eigenmächtig ein Einreiseverbot erlassen, welches aber binnen 5 Tagen vom Rat bestätigt werden muss
(3) Die Bedingungen des Einreiseverbots werden vom Rat bzw. dem Grafen diktiert
(4) Die Möglichkeit auf Beantragung einer Einreisegenehmigung muss bestehen. Diese kann jedoch verweigert werden.
(5) Das Einreiseverbot kann ohne Angabe eines Grundes verhängt werden. Der Rat kann aber über eine Veröffentlichung der Gründe entscheiden.
(6) Zuwiderhandeln gegen die Bedingungen des Einreiseverbots wird als Verrat geahndet.
(7) Konsequenzen welche sich aus dem Verstoss gegen das Einreiseverbot ergeben, muss der Verstoßende selber tragen.
(8) Wenn ein Reiseverbot gegen eine, oder mehrere untereinander nicht organisierte Personen verhängt wurde, so müssen jene per Ingame-Brief darüber unterrichtet werden.
(9) Wenn eine organisierte Gruppe Einreiseverbot erhält, so muss dies öffentlich im Forum kundgetan werden.

Abschnitt 3: Krieg

§7 Verteidigung der Dörfer/Hauptstadt

(1) Für die Verteidigung der Ortschaften in der Grafschaft ist im Kriegsfall die Bürgerwehr zuständig.
(2) Die Bürgerwehr wird in die Armee eingegliedert und steht unter dem Recht der Armee. §2 Abs.2 WüSiG ist zu berücksichtigen.
(3) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg, in Kooperation mit den Bürgermeistern.

§8 Verteidigung der Grafschaft

(1) Die Verteidigung der Grafschaft wird durch die Armee gewährleistet.
(2) Das Verteidigungsheer wird in die Armee eingegliedert und steht unter dem Recht der Armee. §4 Abs.4 WüSiG ist zu berücksichtigen.
(3) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.

§9 Kriegseinsätze außerhalb der Grafschaft Württemberg

(1) Freiwillige dürfen unter Einhaltung des Armeegesetzes der Grafschaft Württemberg an Kriegseinsätzen außerhalb beteiligt werden.
(2) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.

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