Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Rechsthilfe und Rehafristen
BeitragVerfasst: Mo 13. Mai 2019, 07:55 
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Registriert: Di 5. Jul 2011, 15:57
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Ich möchte ein Thema ansprechen, was ich schon letzte Ratsperiode im Justizbereich angesprochen hatte. Nämlich wie wir mit Rechtshilfefällen umgehen.

ES gibt zwei Formen von Rechtshilfefällen. Die, die wir für eine andere Provinz führen (deren Staatsanwalt schreibt die Reden und unser Richter urteilt nach deren Gesetzen) und solche, die in anderen Provinz für uns geführt werden.

Ich hatte angefangen auch für diese Prozessakten anzulegen – zumindest habe ich keine alten zu laufenden Fällen vorgefunden. Die Frage ist nun, fallen die Verurteilten bei uns unter die Bewährungsfrist? Beide Fälle? Oder nur die von uns angeklagten oder nur die bei uns abgeurteilten? Das ist schon wichtig um festzustellen, ob jemand ein Wiederholungstäter ist.

Ich bin der Meinung, Leute die in einer anderen Provinz für ein Vergehen in WB in unserem Namen verurteilt werden, sollten in unser Strafregister. Die Fälle, die wir für andere Provinzen führen dagegen nicht. Als Beispiel : jemand reist ohne Genehmigung in NB ein. Wir haben so eine Regelung gar nicht, also fänme ich es merkwürdig, ihn wegen dieses Vergehens bei uns als vorbestraft zu führen. Wer aber hier raubt, sich absetzt und deswegen in Nürnberg verurteilt wird sollte genauso behandelt werden, wie jemand, der hier raubt und hier verurteilt wird.

Übrigens würde ich dennoch einführen, auch die Akten der anderen Verfahren bei uns zu lagern.

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Verfasst: Mo 13. Mai 2019, 07:55 


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 Betreff des Beitrags: Re: Rechsthilfe und Rehafristen
BeitragVerfasst: Mo 13. Mai 2019, 18:04 
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Ich sehe es wie du. Wird jemand außerhalb der Provinz in unserem Namen verurteilt, auf jeden Fall. Verstößt jemand gegen ein Gesetz außerhalb der Provinz, welches bei uns nicht gilt, und kehrt z.B. zu uns zurück, sollte er, meiner Meinung nach, bei uns als nicht vorbestraft gelten.
Fälle, in denen jeweils gleiches Recht gilt, sollte vorbestraft sein.
Sollten die Akten geführt werden, sicher, allein falls jemand rückfällig wird. Wie sieht es mit einer Art Verjährungsfrist aus?
Sprich, sollten sie nach X Jahren gelöscht werden??
Wenn Verjährungsfrist, für welche Vergehen?

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 Betreff des Beitrags: Re: Rechsthilfe und Rehafristen
BeitragVerfasst: Mo 13. Mai 2019, 18:16 
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Also ich wäre dafür in beiden Fällen eine Bewährungsfrist einzuhalten.
Erstens weil man dann besser nachkommt, wer rückfällig wird.
Zweitens, wo am ende das Urteil gesprochen wurde, sollte nebensächlich sein. Der Jenige ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden und man sollte solche Leute besser im Auge haben können.

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 Betreff des Beitrags: Re: Rechsthilfe und Rehafristen
BeitragVerfasst: Mo 13. Mai 2019, 21:10 
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Wenn ich meine Meinung in diesem Thema kundtun darf, dann möchte ich dies tun sollte sie nicht erwünscht sein so teile man es mir bitte mit und überlese die folgenden Zeilen meinerseits.

Ich denke wir sollten eine klare Unterscheidung der beiden beschriebenen Fälle durchführen.

Im Fall eins ist dieser Mensch nicht in unserem Hoheitsgebiet negativ aufgefallen und es legitimiert in diesem Falle auch keine Bewährungsfrist für diesen in unserem Hoheitsgebiet. Es sollten jedoch wie es beschrieben wurde die Akte in unseren Archiven aufbewahrt werden, so dass man wenn er in dem unsrigen Gebiete straffällig wird einen Anhaltspunkt hat das es sich um einen Ganoven handeln könnte und nicht um einen Einmaltäter. Aber es sollten diesem Menschen grundsätzlich keine Nachteile in unseren Landen entstehen durch eine Tat die in einem anderen Hoheitsgebiet als des unserem begangen wurde. Denn nicht alles was bei unseren Nachbarn unter Strafe steht wird hier mit dem selben Strafmaß gehandhabt. In diesen Fällen wird ja nicht nach unserem Gesetze gehandelt sondern nach dem Gesetz des Ursprungslandes, durch eine nicht verhängte Bewährungsfrist in unserer Grafschaft schützt man zudem politisch verfolgte anderer Länder oder auch Opfer durch korrupte Machenschaften zustande gekommener Prozesse aus anderen Ländern.

Bei Verurteilten durch das Württembergische Gesetz in der Grafschaft Württemberg oder durch Flucht und entsprechend durchgeführter Rechtshilfe in anderen Ländern sollte die Rehafrist unabhängig des Ortes ihrer Verurteilung angesetzt werden, da diese gegen das Württembergische Recht verstoßen haben und somit in den Augen unseres Gesetzes Verurteilte sind.

Wir sollten diese beiden Fälle klar unterscheiden. In meinem Empfinden kann es Wiederholungstäter auch nur bei Verstößen gegen Württembergisches Recht auf Württembergischen Boden geben und es sollte keine Vermischung geben in der Hinsicht ob es sich um ein Vergehen handelt welches im Württembergischen Gesetze auch bestraft wird oder nicht. Diese Vorgehensweise kann es nur geben wenn es eine übergeordnete Gesetzessprechung gibt durch eine königlisches oder kaiserliches Gericht. Nur wenn ein uns übergeordnetes Recht eine Verurteilung vollzieht sollte es in allen untergeordneten Rechtssystemen zu einer gleichen Bewährungsfrist kommen.

Durch das Aufbewahren der Gerichtsakten im Bereich der Rechtshilfe kann man eine Einbeziehung des Charakters des Angeklagten durch vorhergehende Verfehlungen mit in das Urteil einbeziehen oder nicht, dies liegt dann in der Freiheit des Richters.

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 Betreff des Beitrags: Re: Rechsthilfe und Rehafristen
BeitragVerfasst: Di 14. Mai 2019, 10:38 
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Registriert: Sa 4. Mai 2019, 21:46
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Ich mache es kurz, da schon einige Punkte angesprochen wurden und ich mich nur wiederholen würde.

In dem Punkt, Verurteilung außerhalb der Provinz in unserem Namen:
Bin ich auf jeden Fall dafür, dass der Verurteilte unter die Bewährungsfrist fällt und halt in unser Strafregister gehört. Er hat gegen unsere Gesetze verstoßen.

In dem Punkt, wir verurteilen für andere Provinzen
Da bin ich der Meinung, diese Person gehört nicht in unserem Strafregister. Wie schon erwähnt sollten die beiden Fällten klar unterschieden werden und damit kein Richter voreingenommen wird, sollten wir auch diese Akte nicht archivieren.

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 Betreff des Beitrags: Re: Rechsthilfe und Rehafristen
BeitragVerfasst: Di 14. Mai 2019, 10:49 
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Schließe mich in beiden Punkten der Meinung der werten Larissa an.

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 Betreff des Beitrags: Re: Rechsthilfe und Rehafristen
BeitragVerfasst: Do 16. Mai 2019, 22:06 
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Beiträge: 399
Um die Frage von Magnus zu beantworten:
Nach §7 (4) StGB Württembergs gilt ein Straftäter als rehabilitiert, wenn er keine weitere Straftat innerhalb einer Frist von 3 Monaten begangen hat.
Ich hoffe, damit konnte ich weiterhelfen.

Natürlich finde ich es gut alte Akten aufzubewahren, um sich einen ähnlichen Fall anzuschauen und dahingehend ein Urteil zu fällen.
Dies gilt vor allem für Rechtshilfefälle, die wir als Württemberg stellen.
Rechtshilfefälle, die wir im Namen anderer Grafschaften führen (externe Rechtshilfefälle), gehören meiner Meinung nach nicht in unsere Akten.
Ich sehe es nämlich genauso wie die meisten, dass bei externen Rechtshilfefällen der Schuldige nicht in unseren Akten als Straftäter geführt werden soll. Er hat ja nicht auf Württemberger Boden nach Württemberger Gesetz eine Straftat begangen. Daher sollte er auch nicht aktenkundig bei uns sein, auch nicht sein Prozess. Er ist für unsere Justiz kein Straftäter.

Bei internen Rechtshilfeprozessen (also unsere Fälle, die in einer anderen Grafschaft geführt werden) sollten die Akten auch hier archiviert werden und der Straftäter auch in der Straftäterliste geführt werden, wie bei normale württembergische Prozessen.

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 Betreff des Beitrags: Re: Rechsthilfe und Rehafristen
BeitragVerfasst: Fr 17. Mai 2019, 08:20 
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Also wenn ich den Tenor recht verstehe haben wir bisher :

Rechtshilfeverfahren für andere Provinzen : die Akten zu dem Prozess werden hier nicht geführt (Anmerkung, ich denke aus praktischen Gründen sollte man während des Prozesses dennoch eine Akte führen. Da legt man beispielsweise Briefe die während des Prozeses eingehen ab. So eine Akte ist auch wichtig, wenn der Eingang von Zahlungen kontrolliert werden soll. Diese käme aber ohne Eintrag in das Strafregister ins Archiv).

Rechtshilfeverfahren für uns : wir legen eine Akte an mit allen Informationen die wir aus der Staatsanwaltskonferenz bekommen plus dem Urteil und der Verurteilte wird wie jeder hier verurteilte ins Strafregister eingetragen mit Rehafrist.

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 Betreff des Beitrags: Re: Rechsthilfe und Rehafristen
BeitragVerfasst: Fr 17. Mai 2019, 18:31 
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Ich erhielt einen Brief, den ich hier gerne für Galaresch verlesen möchte.

Galaresch hat geschrieben:
Tag
ich hab zwar Carlson schon geschrieben aber der schein die Post verbummelt zu ham

ich würd gern was dazu sagen als alter Büttel und ex Richter/ Sa

die Persohnen sind in WB nicht straffällig geworden daher gehören sie türlich nicht in die Akten aber sie gehören auf die Liste der Gendas da die meisten zb Räuber von a nach b reisen und auf dem Heimweg überall alles kurz un kleinschlagen, was ich damit sagen will das diese Persohnen als Auffällig zu betrachten sind und bei einreise im Auge behalten werden sollten
es gab schon öfter das Räuber wo ander ein rh Stürmten verurteilt wurden nach wb einreisten einzeln und sich sammelten und keiner hat dann gemerkt das eins unserer rh auf einmal zur Zielscheibe wurde

ihnen einen Blankoschin sozusagen zu hinterlassen wenn sie wo anders das Gesetz übertreten find ich daher schon bewusst fahrlässig was die Sicherheit angeht

Einen kleinen vermerk in der Gendaliste B Zur beobachtung wegen Raubes in xyz würde das ganze absichern

gruß Gala

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 Betreff des Beitrags: Re: Rechsthilfe und Rehafristen
BeitragVerfasst: Fr 17. Mai 2019, 23:38 
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Da muss ich Galaresch teilweise Recht geben nur weil jmd bei uns keine Straftat begangen hat ,vor kurzem aber in einer anderen Provinz ist er ja kein unbescholtener Bürger.

Mein Bsp wäre die große Gruppe von Rathaus Stürmer vor nicht all zu langer Zeit, die auch immer wieder in Württemberg rumlungerten, dann wieder kurz in die andere Provinz , ich mein Nürnberg war es, erneut versuchten zu Stürmen.
Da griff die Beobachtungsliste und die Arbeit der Gendarmen sehr gut.

Allerdings solange jemand in unserer Provinz keine Straftat ausgeübt hat, fällt er in meinen Augen nicht unter unsere Rehafristen.

Allerdings schon auf die Beobachtungsliste.

Und der Staatsanwalt kann sich ja auch Informationen einholen sollte eine Person bei uns Straffällig werden, ob er in einer anderen Provinz schon straffällig wurde und dort eine Frist läuft.

Während eines Rechtshilfeverfahrens sollte schon das eine Akte geführt werden sollte ,so wie Rabi schon sagte

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