Ich selber halte mich hier Raus da Kein Plan von ;)
Sollte nun Tatsache eine anzeige gemacht worden sein empfinde ich es als sehr schnell auch Adesha Ist hier eine Frist wie in unser GO von 48h zu gewähren GO §1 abs.5
Dino hat geschrieben:
kannst du das bitte veröffentlichen?
Ich sehe, es wird wieder Parteipolitik betrieben.
Ich hätte Fragen dazu:
Warum wird bei der Reichsstaatsanwaltschaft nur die Hälfte des Schriftwechsels eingereicht? Es gab da doch eine erste Aufforderung des HBV. Wird die nicht veröffentlicht, weil sie genau das ist, was man der Gegenpartei immer ankreidet? Rotzig?
Ich war noch nie BM, aber gibts einen Pargrafen, der besagt, dass der HBV den Bürgermeistern gegenüber weisungsbefugt ist? Moderieren ist nicht gleich kommandieren. Weisungsbefugt ist der Regent. Der fordert Adesha um 13.04 Uhr auf, den Bericht abzugeben. Warum erfolgt eine Anzeige gegen Adesha bereits 2 Stunden vorher?
Steht irgendwo geschrieben, wo und in welcher Form diese Inventur von BMs abzugeben ist? Falls nein, ist Adeshas Vorgehen, dass sie den Bericht an Rabi schickt ungewöhnlich aber nicht ungesetzlich.
Wieviele andere Inveturlisten fehlen zur Zeit oder auch in der Vergangenheit und wieviele wurden angezeigt. Keine? Warum nicht, wie wurde das geregelt oder wurde es einfach schleifen gelassen weil diese BMs keine Parteizugehörigkeit hatten?
Was ist das mit dem Vorwurf, der HBV würde über Internas plappern? Falls es stimmt und er Summen nennt, kann ich das Misstrauen einer BM verstehen. Warum nimmt das keiner ernst? Wird gegen den HBV ermittelt?
Als Fußnote eben das !
Zitat:
§ 4 Amtsträger
1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
2. Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.
3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.
4.. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
5. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.
6. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
7. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
8. Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,
a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.
Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen
Adesha Für dich ;)
Zitat:
§ 6 Vertraulichkeit
1. Informationen, die im Zuge der Amtsführung erhalten werden, unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen ausschließlich mit gleich- oder höherberechtigten Amtsträgern besprochen werden.
2. Der Graf hat das Recht Ausnahmen zu genehmigen. Ebenso kann er ohne Einschränkung Personen Zugang zu den Informationen gewähren.
3. Jedes Ratsmitglied kann mit Rücksicht auf die Bewahrung von vertraulichen Informationen eine Unterredung im öffentlichen oder vertraulichen Sitzungssaal eröffnen. Der Graf kann den Diskussionsort nachträglich ändern.