Gesetzesauszug alt hat geschrieben:
IV. Häfen der Grafschaft
§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche
1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg gemäß der Aufgabenverteilung des Rates. Die Aufgaben der Württemberger Hafenverwaltung können teilweise auf einen anderen Hafenbevollmächtigten übertragen werden. Dem Hafenbevollmächtigten obliegt die Verantwortung im Rahmen seiner Zuständigkeit.
2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft auf Weisung des Hafenbevollmächtigten nach Satz 1 eingesetzt oder entlassen. Er ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.
§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau
1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffreperatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Wideruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.
3. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Hafenbevollmächtigte.
4. Der Regent oder Hafenbevollmächtigte kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.
Gesetzesauszug neu hat geschrieben:
IV. Häfen der Grafschaft
§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche
1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg gemäß der Aufgabenverteilung des Rates. Die Aufgaben der Württemberger Hafenverwaltung können teilweise auf einen anderen Hafenbevollmächtigten übertragen werden. Dem Hafenbevollmächtigten obliegt die Verantwortung im Rahmen seiner Zuständigkeit.
2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft auf Weisung des Hafenbevollmächtigten nach Satz 1 eingesetzt oder entlassen. Er ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.
§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau
1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffreperatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Wideruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.
3. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Baumeister. Hafenbevollmächtigte.
4. Der Regent oder Baumeister Hafenbevollmächtigte kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.
Ich denke es bedarf keiner weiteren Erklärung warum diese Änderung sinnvoll wäre.