Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Mi 2. Aug 2017, 09:49 
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Gesetzesauszug alt hat geschrieben:
IV. Häfen der Grafschaft


§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche


1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg gemäß der Aufgabenverteilung des Rates. Die Aufgaben der Württemberger Hafenverwaltung können teilweise auf einen anderen Hafenbevollmächtigten übertragen werden. Dem Hafenbevollmächtigten obliegt die Verantwortung im Rahmen seiner Zuständigkeit.

2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft auf Weisung des Hafenbevollmächtigten nach Satz 1 eingesetzt oder entlassen. Er ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.


§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau

1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffreperatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Wideruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.

3. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Hafenbevollmächtigte.

4. Der Regent oder Hafenbevollmächtigte kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.





Gesetzesauszug neu hat geschrieben:
IV. Häfen der Grafschaft


§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche


1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg gemäß der Aufgabenverteilung des Rates. Die Aufgaben der Württemberger Hafenverwaltung können teilweise auf einen anderen Hafenbevollmächtigten übertragen werden. Dem Hafenbevollmächtigten obliegt die Verantwortung im Rahmen seiner Zuständigkeit.

2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft auf Weisung des Hafenbevollmächtigten nach Satz 1 eingesetzt oder entlassen. Er ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.


§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau

1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffreperatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Wideruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.

3. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Baumeister. Hafenbevollmächtigte.

4. Der Regent oder Baumeister Hafenbevollmächtigte kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.



Ich denke es bedarf keiner weiteren Erklärung warum diese Änderung sinnvoll wäre.

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Verfasst: Mi 2. Aug 2017, 09:49 


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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Mi 2. Aug 2017, 12:18 
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Bei § 13 geh ich kommentarlos mit, aber § 12 - ???

Willst du alle Logbücher führen etc?
Willst du einschiffen/ausschiffen? ((deine Anwesenheit in allen Häfen ist schon rein ingame-technisch nicht möglich))

Das würde ich exakt so stehen lassen.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Mi 2. Aug 2017, 12:30 
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Das betrifft doch nicht die Verwaltung der Logbücher, es geht darum, dass es keinen Hafenbevollmächtigten gibt und diese Aufgabe vollstens dem Baumeister übertragen wird.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Mi 2. Aug 2017, 17:16 
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Ich verstehe es so, dass das die örtlichen Hafenmeister sind - ?

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Mi 2. Aug 2017, 17:57 
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Nein, es gab mal das Sonderamt des Hafenbeauftragten der den Hafenteil des Baumeisters übernahm. Das war ganz am Anfang als die Häfen neu waren noch sinnvoll, weil Sugar sich bereits in das Thema einarbeitete und Yanah das nicht unbedingt übernehmen wollte. Ich sehe aber keinen Grund mehr, warum man ein normales Amt auf zwei splitten soll.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Mi 2. Aug 2017, 18:52 
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Deshalb die Änderung, danke für die Erklärung Rabi.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Mi 2. Aug 2017, 20:14 
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Das ist... mir neu. :D
Entschuldigung!

Dann hab ich nix gesagt und frage nur: Wo kann ich dafür stimmen?

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Do 3. Aug 2017, 08:01 
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Zudem hat der hafenbecollmächtigte null Befugnisse den Hafenmeister umzusetzen, er war /ist wenn nur ausführende Hand des Baumeisters. Nur der Baumeister kann HM einsetzen ,absetzen usw. Und hat ,wie Rabi schon sagte,nur unterstützende Wirkung.

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§§§ ~~ Baumeister zu Württemberg a.D. ~~ §§§
§§§ ~~ Marschall zu Württemberg a.D. ~~ §§§
§§§ ~~ Bürgermeister zu Esslingen a.D. ~~ §§§


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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Do 3. Aug 2017, 20:00 
Da es schon lange keine Hafenmeister mehr gibt, köntne es weg.
Aber man könnte die Beschreibung auch gesondert beschreiben, falls man den in späteren Amtszeiten nochmal einsetzen will.


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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Do 3. Aug 2017, 20:41 
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Bin dafür !

§ 13, § 12 nwaren auf meiner liste :)

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