Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
Aktuelle Zeit: Fr 26. Apr 2024, 14:14

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 1 Beitrag ] 
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Gesetzbuch - Stand 3.6.1462
BeitragVerfasst: Mi 16. Apr 2014, 14:16 
Offline

Registriert: Di 5. Jul 2011, 15:57
Beiträge: 5407
Zitat:
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Fassung vom 3.6.1462


I. Allgemeines


§ 1 Geltungsbereich

Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württemberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Landesgrenzen. Verstöße werden bestraft.


§ 2 Gesetzeshierarchie

Die Gesetze einzelner Gewalten sind nach der Macht des jeweiligen Herren geordnet. Bei Widersprüchen ist stets der höheren Gewalt zu folgen.


§ 3 Religion

Die Heilige Aristotelische Deutsche Kirche ist Staatskirche in Württemberg.
Andere Glaubensrichtungen werden toleriert und ihre Anhänger dürfen nicht ihres Glaubens wegen verfolgt werden.


II. Staatsorganisation


§ 4 Amtsträger

Amtsträger sind alle Personen, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehaben für die Dauer ihrer Amtszeit. Die Amtspflichten sind dem Amtsinhaber geeignet bekannt zu geben.

1. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen mit einem Rat an seiner Seite.

2. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.

3. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

4. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.

5. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

6. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

7. Jeder Bürgermeister ist verpflichtet binnen der letzten beiden Tage der Amtsperiode eine Bestandsliste der Waren abzugeben. Hierbei sind folgende Bereiche aufzulisten:

a. Bargeldbestand des Rathauses
b. Warenbestand des Rathauses
c. Liste der ausgegebenen Mandate
d. Inhalt jedes einzelnen ausgegebenen Mandates
e. Übersicht der Steuerschuldner
f. Warenbestand des Rathaus - Wirtshauses

Sollte ein Bürgermeisterwechsel stattfinden, hat der neue Bürgermeister bei Amtseinführung unverzüglich die Aufstellung seines Vorgängers zu bestätigen bzw. gravierende Abweichungen zu melden oder bei Fehlen der Bestandsaufnahme, eine eigene einzureichen.

§ 5a Gesetze

1. Es obliegt dem Rat Gesetze zu beschließen, zu ändern oder aufzuheben.


§ 5b Dekrete

1. Dem Grafen, Bürgermeistern und Vasallen steht es frei, Dekrete zu erlassen.

2. Dekrete von Bürgermeistern und Vasallen sind auf das Gebiet beschränkt in dem sie Kraft ihres Amtes oder Titels die Verfügungsgewalt haben. Diese Dekrete unterliegen der Beurteilung durch den Grafen von Württemberg, der sie aufheben kann.

3. Gräfliche Dekrete sind möglichst binnen 3 Monaten als Gesetz zu beschliessen oder aufzuheben.

4. Neue Regelungen müssen öffentlich verkündet werden. Nicht öffentlich verkündete Dekrete sind gegenstandslos.


§ 6 Vertraulichkeit


1. Informationen, die im Zuge der Amtsführung erhalten werden, unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen ausschließlich mit gleich- oder höherberechtigten Amtsträgern besprochen werden.

2. Der Graf hat das Recht Ausnahmen zu genehmigen. Ebenso kann er ohne Einschränkung Personen Zugang zu den Informationen gewähren.

3. Jedes Ratsmitglied kann mit Rücksicht auf die Bewahrung von vertraulichen Informationen eine Unterredung im öffentlichen oder vertraulichen Sitzungssaal eröffnen. Der Graf kann den Diskussionsort nachträglich ändern.


§ 7 Notstand

1. Der Notstand kann durch den Bürgermeister einer Stadt oder durch den Rat der Grafschaft ausgerufen werden. Er ist definiert durch die Handlungsunfähigkeit der betreffenden Stadt.

2. Ab Ausrufung eines Notstandes obliegt der Grafschaft die Verantwortung für Sicherheit und Versorgung der betroffenen Stadt. Für diesen Zweck erhält der Rat die vollständige Kontrolle über die betroffene Stadt. Der Bürgermeister hat den Anordnung des Rates beziehungsweise des verantwortlichen Ratsmitgliedes sofort und unbedingt Folge zu leisten.

3. Der Notstand kann durch den Rat wieder aufgehoben werden.


§ 8 Militärische Vereinigungen

1. Militärische Vereinigungen dürfen nur von der Grafschaft von Württemberg oder nach Meldung vom Deutschen Königreich gegründet werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.

2. Die Gründung von bewaffneten Korps oder Lanzen oder die Einreise mit einer solchen Gruppe ist erlaubt.

3. Der Graf oder der Hauptmann können diese Erlaubnis ohne Angabe von Gründen entziehen. Der Beschluss muss dem Gruppenführer mitgeteilt werden. Dieser muss der Anweisung zur Auflösung innerhalb eines Tages nachkommen.

4. Es ist ungenehmigten Vereinigungen verboten auf dem Territorium Württembergs zu werben, öffentlich aufzutreten oder zu agieren.


III. Wirtschaft


§ 9 Mindestlohn

In Württemberg darf keinem ein Tageslohn unter 15 Talern ausgezahlt werden.Milizstellen sind davon ausgeschlossen.
Den Bürgermeistern ist es erlaubt, den Mindestlohn für ihre Stadt per Dekret höher festzusetzen.


§ 10 Verträge


Ein Vertrag bindet die Vertragsparteien, wenn diese ihm mündlich oder schriftlich zugestimmt haben.


§ 11 Steuern, Abgaben und Gebühren


1. Die Grafschaft und die Dörfer sind berechtigt Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, deren Art und Höhe zu veröffentlichen sind. Zahlungspflichtig ist jeder, den es betrifft.

2. Den Zahlungsverpflichtungen ist fristgerecht nachzukommen, bei Verzug können Zuschläge erhoben werden.

3. Eine Befreiung von Zahlungsverpflichtungen ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Regent.


IV. Häfen der Grafschaft


§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche

1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg, in der fachlichen Zuständigkeit dem Baumeister, der auch Hafenbevollmächtigter ist. Die Aufgaben der Württemberger Hafenverwaltung können vom Rat oder Regenten vollständig oder teilweise auf einen anderen Hafenbevollmächtigten übertragen werden. Dem Hafenbevollmächtigten obliegt die Verantwortung im Rahmen seiner Zuständigkeit.

2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft auf Weisung des Zuständigen nach Satz 1 eingesetzt oder entlassen. Allein die Grafschaft Württemberg oder ihr Bevollmächtigter nach Satz 1 ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.


§ 13 Sicherheitsbestimmungen und Liegedauer

1. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Hafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis.

2. Das Erteilen einer Anlegeerlaubnis sowie der Schiffbau und die Schiffreperatur erfolgen ausschließlich unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden und können im Zweifel ohne Angabe von Gründen vom Hafenmeister abgelehnt werden.

3. Die maximale Liegedauer in einem Württemberger Hafen beträgt 21 Tage. Eine Verlängerung kann vom zuständigen Hafenmeister oder Baumeister bis auf Widerruf unbefristet gewährt werden. Ein Unterbrechung der Liegezeit von weniger als vier Tagen verlängert die Frist nicht.

4. Ausgenommen hiervon sind Schiffe der Grafschaft oder sonstige Schiffe, die für die Grafschaft im Einsatz sind.

5. Der Hafenbevollmächtigte oder Regent kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Eigners.

6. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Die Reparaturkosten für evtl. Beschädigungen des Schiffes beim Anlegen in einem Naturhafen trägt der Kapitän/Schiffseigner selbst.


Zitat:
Texte der Amtseide für Bürgermeister und Ratsmitglieder für den Anhang des Gesetzes:

Bürgermeister hat geschrieben:
Ich schwöre, meine Kraft maßgeblich im Rahmen des mir anvertrauten Amtes als Bürgermeister zum Wohle der Bürger von [Stadt] einzusetzen, stets gerecht, uneigennützig und verantwortlich zu handeln und schwächenden Einfluss zu vereiteln.
Gleichzeitig erkenne ich meine Verpflichtung gegenüber der Grafschaft von Württemberg an und werde ihre Gesetze achten und schützen. Der Herr sei mein Zeuge.


Ratsmitglieder hat geschrieben:
Ich schwöre, meine Pflicht zum höheren Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, mein Wissen und meine Fähigkeit in ihren Dienst zu stellen und das Übel von ihr fernzuhalten.
Mein Amt werde ich gerecht ausüben, die Gesetze Württembergs achten und ehren und den eigenen Vorteil hintanstellen. Der Herr sei mein Zeuge.


Zusatz: Der Fürstenspiegel von Württemberg

Ein Kodex der für den Rat von Württemberg vom heutigen Tage an gilt


Präambel


Die nachfolgenden Richtlinien sind von den Ratsmitgliedern einzuhalten.

Richtlinien zur Verteilung der Ämter

  1. Sämtliche Ämter sollen im Interesse der Grafschaft und nach der Kompetenz der Amtsträger vergeben werden und nicht nach den Interessen der Parteien oder einzelnen Ratsmitgliedern.
  2. Zum Gewähren der Unabhängigkeit der Justiz, dürfen Graf und Staatsanwalt nicht von der gleichen Fraktion wie der Richter gestellt werden.
  3. Der Armeeführer darf nicht im Sicherheitsbereich des Rates tätig sein.
  4. Es muss vermieden werden, dass eine Fraktion alle Ämter eines Bereiches innehat (Wirtschaft, Justiz, Militär)


Allgemeine Richtlinien für den Rat

  1. Die Mitglieder des Rates müssen respektvoll miteinander umgehen.
  2. Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.
  3. Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.
  4. Die Mitglieder im Rat müssen sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht ihr Gebiet betreffen.

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mi 16. Apr 2014, 14:16 


Nach oben
  
 
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 1 Beitrag ] 

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde


Wer ist online?

0 Mitglieder


Ähnliche Beiträge

Änderung WB Gesetzbuch und Strafgesetz
Forum: Archiv der Ratsbeschlüsse
Autor: Jussi
Antworten: 16
Änderung §2 und §5 Württemberger Gesetzbuch
Forum: Archiv der Ratsbeschlüsse
Autor: Jussi
Antworten: 15
Überarbeitung Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Janski89
Antworten: 196
Gesetzbuch - Stand 26.12.1460
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Mezcalina
Antworten: 0

Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Group


Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES

Impressum | Datenschutz