Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mo 10. Nov 2014, 22:53 
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Zitat:
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Fassung vom 10.11.1462


I. Allgemeines


§ 1 Geltungsbereich

Das Gesetzbuch der Grafschaft gilt für jeden Menschen innerhalb der Provinzgrenze.

§ 2 Gesetzeshierarchie

(1) Kaiserliches und königliches Recht steht über Württemberger Recht.
(2) Die Gesetze Württembergs stehen über den grafschaftlichen Dekreten und diese über den Dekreten untergeordneter Verwaltungseinheiten.

§ 3 Religion

Die Heilige Aristotelische Deutsche Kirche ist Staatskirche in Württemberg.
Weitere Regelungen beschreibt die Reichsbulle des deutschen Königreichs.

II. Staatsorganisation


§ 4 Amtsträger

1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.

2. Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.

3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.

4.. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

5. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.

6. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

7. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

8. Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,

a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.
Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.

§ 5 Gesetze & Dekrete

1. Dem Rat von Württemberg obliegt die Gesetzgebung.

2. Der Graf, die Bürgermeister und Vasallen können Dekrete für den Zuständigkeitsbereich erlassen, in dem sie Kraft Amtes oder Titels Verfügungsgewalt haben. Der Graf kann jedes Dekret aufheben.

3. Dekrete des Grafen verlieren ihre Gültigkeit nach spätestens 3 Monaten.

4. Gesetze und Dekrete erlangen ihre Gültigkeit sobald sie in der Provinz öffentlich verkündet wurden.

§ 6 Vertraulichkeit

1. Informationen, die im Zuge der Amtsführung erhalten werden, unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen ausschließlich mit gleich- oder höherberechtigten Amtsträgern besprochen werden.

2. Der Graf hat das Recht Ausnahmen zu genehmigen. Ebenso kann er ohne Einschränkung Personen Zugang zu den Informationen gewähren.

3. Jedes Ratsmitglied kann mit Rücksicht auf die Bewahrung von vertraulichen Informationen eine Unterredung im öffentlichen oder vertraulichen Sitzungssaal eröffnen. Der Graf kann den Diskussionsort nachträglich ändern.


§ 7 Notstand

1. Der Notstand kann durch den Bürgermeister einer Stadt oder durch den Rat der Grafschaft ausgerufen werden. Er ist definiert durch die Handlungsunfähigkeit der betreffenden Stadt.

2. Ab Ausrufung eines Notstandes obliegt der Grafschaft die Verantwortung für Sicherheit und Versorgung der betroffenen Stadt. Für diesen Zweck erhält der Rat die vollständige Kontrolle über die betroffene Stadt. Der Bürgermeister hat den Anordnung des Rates beziehungsweise des verantwortlichen Ratsmitgliedes sofort und unbedingt Folge zu leisten.

3. Der Notstand kann durch den Rat wieder aufgehoben werden.


§ 8 Militärische Vereinigungen

1. Militärische Vereinigungen dürfen nur von der Grafschaft von Württemberg oder nach Meldung vom Deutschen Königreich gegründet werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.

2. Die Gründung von bewaffneten Korps oder Lanzen oder die Einreise mit einer solchen Gruppe ist erlaubt.

3. Der Graf oder der Hauptmann können diese Erlaubnis ohne Angabe von Gründen entziehen. Der Beschluss muss dem Gruppenführer mitgeteilt werden. Dieser muss der Anweisung zur Auflösung innerhalb eines Tages nachkommen.

4. Es ist ungenehmigten Vereinigungen verboten auf dem Territorium Württembergs zu werben, öffentlich aufzutreten oder zu agieren.


III. Wirtschaft


§ 9 Mindestlohn

In Württemberg darf keinem ein Tageslohn unter 15 Talern ausgezahlt werden.Milizstellen sind davon ausgeschlossen.
Den Bürgermeistern ist es erlaubt, den Mindestlohn für ihre Stadt per Dekret höher festzusetzen.


§ 10 Verträge


Ein Vertrag bindet die Vertragsparteien, wenn diese ihm mündlich oder schriftlich zugestimmt haben.


§ 11 Steuern, Abgaben und Gebühren


1. Die Grafschaft und die Dörfer sind berechtigt Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, deren Art und Höhe zu veröffentlichen sind. Zahlungspflichtig ist jeder, den es betrifft.

2. Den Zahlungsverpflichtungen ist fristgerecht nachzukommen, bei Verzug können Zuschläge erhoben werden.

3. Eine Befreiung von Zahlungsverpflichtungen ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Regent.


IV. Häfen der Grafschaft


§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche

1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg gemäß der Aufgabenverteilung des Rates.Die Aufgaben der Württemberger Hafenverwaltung können teilweise auf einen anderen Hafenbevollmächtigten übertragen werden. Dem Hafenbevollmächtigten obliegt die Verantwortung im Rahmen seiner Zuständigkeit.

2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft auf Weisung des Hafenbevollmächtigten nach Satz 1 eingesetzt oder entlassen. Er ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.


§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau

1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffreperatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Wideruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.

3. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Hafenbevollmächtigte.

4. Der Regent oder Hafenbevollmächtigtekann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.

Zitat:
Texte der Amtseide für Bürgermeister und Ratsmitglieder für den Anhang des Gesetzes:

Bürgermeister hat geschrieben:
Ich schwöre, meine Kraft maßgeblich im Rahmen des mir anvertrauten Amtes als Bürgermeister zum Wohle der Bürger von [Stadt] einzusetzen, stets gerecht, uneigennützig und verantwortlich zu handeln und schwächenden Einfluss zu vereiteln.
Gleichzeitig erkenne ich meine Verpflichtung gegenüber der Grafschaft von Württemberg an und werde ihre Gesetze achten und schützen. Der Herr sei mein Zeuge.


Ratsmitglieder hat geschrieben:
Ich schwöre, meine Pflicht zum höheren Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, mein Wissen und meine Fähigkeit in ihren Dienst zu stellen und das Übel von ihr fernzuhalten.
Mein Amt werde ich gerecht ausüben, die Gesetze Württembergs achten und ehren und den eigenen Vorteil hintanstellen. Der Herr sei mein Zeuge.


Zusatz: Der Fürstenspiegel von Württemberg

Ein Kodex der für den Rat von Württemberg vom heutigen Tage an gilt


Präambel


Die nachfolgenden Richtlinien sind von den Ratsmitgliedern einzuhalten.

Richtlinien zur Verteilung der Ämter

  1. Sämtliche Ämter sollen im Interesse der Grafschaft und nach der Kompetenz der Amtsträger vergeben werden und nicht nach den Interessen der Parteien oder einzelnen Ratsmitgliedern.
  2. Zum Gewähren der Unabhängigkeit der Justiz, dürfen Graf und Staatsanwalt nicht von der gleichen Fraktion wie der Richter gestellt werden.
  3. Der Armeeführer darf nicht im Sicherheitsbereich des Rates tätig sein.
  4. Es muss vermieden werden, dass eine Fraktion alle Ämter eines Bereiches innehat (Wirtschaft, Justiz, Militär)


Allgemeine Richtlinien für den Rat

  1. Die Mitglieder des Rates müssen respektvoll miteinander umgehen.
  2. Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.
  3. Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.
  4. Die Mitglieder im Rat müssen sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht ihr Gebiet betreffen.


Änderung durch: Luthiandis am 08.03.1464


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Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 22:53 


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