Soo
Ich weiß das Thema gibt es und es wird stets vergessen
da nun einige Fragen im Raum sind und die Angaben in dem jeweiligen Bürro extrem veraltet sind würde ich es gerne nochmals angehen und überarbeiten.
Zitat:
Handhabung der Soforthilfe
Szenario: 2 Opfer melden sich beim Bürgermeister einer Stadt und teilen mit, dass sie ausgeraubt wurden und völlig mittellos sind.
Vorgehensweise: Der Bürgermeister nimmt entweder selbst die Anzeige entgegen oder weist den Opfern den Weg ins Büttelbüro, wo die Anzeige entgegengenommen wird. Danach zahlt der BM aus den RH-Beständen an jedes der Opfer bis zu 20 Taler Soforthilfe aus (natürlich nicht mehr, als der Schaden betrug, also, wenn den beiden zusammen 2 Brote und 3 Taler geraubt wurden, liegt der Schaden bei ca. 15 Talern, so dass jeder von den beiden Opfern maximal 7,50 Taler erhalten kann, also zusammen die 15 Taler). Anschliessend stellt der BM im Schloss den nachfolgenden Antrag, der durch den Kämmerer bearbeitet wird:
Zitat:
Antrag auf Auszahlung / Verrechnung einer geleisteten Soforthilfe:
Bürgermeister:
Dorf:
Auszahlung an:
Höhe der Soforthilfe:
Auszahlungsdatum:
ca. Schadenshöhe:
Anzeige erstattet am:
Anzeige aufgenommen von:
Datum/Unterschrift des BM:
und erhält entweder eine Auszahlung oder eine Gutschrift, die verrechnet wird.
Wichtig: Der BM hat nicht zu überprüfen, ob es den Überfall gegeben hat und ob die Anzeige berechtigt ist, das ist die Aufgabe des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Er hat lediglich zu überprüfen, ob Anzeige erstattet wurde, ist dies der Fall, kann er risikofrei die Auszahlung vornehmen und erhält aus Fondsmitteln vom Kämmerer die Rückerstttung. Für die Richtigkeit der Angaben haftet das "Opfer". (Wäre z.B. der Überfall eine reine Erfindung, würde dieses als Betrug verfolgt werden. Den BM würde dabei selbstverständlich keine Schuld treffen.)
So der letzte Eintrag ist von Jellena vor 2 Jahren
les ich die Angabe nun richtig das der BM das zu beantragen hatt und zu vermitteln hat?
Weil ich heute gefragt wurde warum ich das nichtmehr ins Urteil einfließen lasse
die Frage kann cih beantworten
erstens: man kann jemanden zur Einzahlung in den ROF nur dann verurteilen, wenn die Person gewillt ist durch vorab einer schriftlichen Zusage dem auch nachzukommen, sonnst ist das Urteil schlichtweg nicht rechtens. Das gleiche gillt für Urteile die Bezug auf Waren, Spenden, Zwangsarbeit, oder abzahlungsdienste gelte.
Ausgenommen sind kleinstbeträge und Entschuldigungen, da sie für das Zusammenleben förderlich sind.
So kommt man allerding einer solchen Zahlung die Abgemacht wurde oder einer Auflage in WB nicht nach kann der SA die Person wieder anklagen, nicht wegen zb Raub da das dann doppelbestrafung wäre, sondern wegen Verrats (nichtbefolgen einer richterlichen Anordnung) was höher zu bestrafen ist.
das mal als kleine Grundlage
So und nun meine Frage wird der ROF weiterhin von den BM gehandhabt in dem sie Anträge schreiben oder wird das System nun überarbeitet?
(in ess war es bisher so das das rh selbst das tat und die Büttel das den Opfern vorgeschlagen haben)
oder soll die Aufgabe nun an den SA abgetreten werden ( das war unter anderem eine der Fragen an mich)
Weiterhin die Frage, da das System kaum genutzt wird, ob man von den 20 Talern abgeht und sagt man beanschlagt einen Gewissen prozentualen Satz des erbeuteten Bargeldes.
ach ja ein ablaf nach Schema 1 hab ich net gefunden das obrige is die einzige Anleitung