Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Dorfdekrete Zollern - 20.05.1460
BeitragVerfasst: Sa 14. Jan 2012, 18:47 
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Aushang des Rathauses

1) Aktuelles
2) Ansprechpartner des Rathauses
3) Aktuelle Autoeinkäufe
4) Raubopferhilfe
5) Gesetzte und Dorfdekrete
--------------------------------------------------------------------
1) Aktuelles

ACHTUNG! Neue Höchstpreise für Mehl: 14,00T

Hafenmeister gesucht! Interessenten bitte beim Bürgermeister melden.

20.05.1460

gez.
BelgVl
Bürgermeister zu Zollern

--------------------------------------------------------------
2) Ansprechpartner des Rathauses:

EBV: Lady_helen
Oberbüttel: Blib
Büttel: Baromil; Scribefax
Kulturbeauftragte: Blib; wird gesucht!
Städtischer Zollwachmeister: Belgvl
Handwerks- und Feldverzeichnis: wird gesucht!
-----------------------------------------------------------------------
3) Aktuelle Autoeinkäufe

Aktuell kann dem Rathaus direkt verkauft werden:

- Fleisch zu 16,00 T
- Kuhgerippe zu 28,00 T

Der Verkauf ist ausschlieslich freiwillig!
-----------------------------------------------------------------------
4) Raubopferhilfe

Bei Vorlegung eines Beweises des Raubes, wird eine Nothilfe in höhe von 20T gewährt.

Hierfür muss die Tat im Polizeibüro angezeigt worden sein.
-----------------------------------------------------------------------
5) Gesetze und Dorfdekrete

§1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten und strafrechtliche Verfolgung

Es gelten die allgemein gültigen Gesetze nach, jedoch nicht beschränkt auf, dem Württembergischem StGB und BGB.

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Zollern für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Vertöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.
------------------------------------------------------------------------

§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.
------------------------------------------------------------------------

§3 Handel

> Der verkauf von Holz ist nur mit Lizenz gestattet! <

Aktuelle Höchstpreise:

- Mehl: 14,00 Taler

Der Verstoß gegen die Höchstpreise werden als Wucher (Betrug) vor dem Provinzgericht angeklagt. Eine Wiedergutmachung wird dem Wucherer angeboten. Nimmt dieser diese an, so kann von einer Anklage abgesehen werden. Nimmt der Wucherer diesen wärend des Prozesses an, so gilt dies als strafmildernder Umstand.

Waren dürfen von Händlern mit Ausnahme von Holz lizenzfrei feilgeboten werden, sofern sich diese an die gebotenen Mindestpreise halten.Verstösse gegen die Preise werden als Handel ohne Lizenz geahndet.

Der Bürgermeister behält sich die Möglichkeit vor, den Verkauf von bestimmten Waren jederzeit und ohne Begründung zu verbieten oder zu limitieren.

------------------------------------------------------------------------

§4 Steuerregelung

Jeder Bürger Zollerns hat eine Steuerpflicht für seine Felder und seine Werkstatt!
Steuern werden vom amtierenden Bürgermeister festgelegt!
Die Höhe der Steuer beträgt 0,00 Taler für jedes Feld und 0,00 Taler für jede Werkstatt und wird alle 14 Tage durch den Bürgermeister erhoben.

Der Bürger hat spätestens 7 Tage nach der Erhebung die Steuer vollständig, an das Rathaus zu entrichten. Geschied dies nicht, so wird der säumliche Steuerpflichtige am 7. Tag, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.

Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch 7 Tage nach Eingang der Mahnung der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.

Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.

Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht!
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 7 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Das Rathaus beauftragt den Zollwachmeister. Hiermit hat dieser die Befugnis, Steuerschuldner sowohl anzuschreiben als auch vor Gericht anzuklagen.

----------------------------------------------------------------------------

§5 Ämter

1. Alle Ämter im Dorf werden alleine vom Bürgermeisteramt erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden BM. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter.

2. Jedes eigenmächtige und nicht vom BM genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers. Amtsanmaßung ist strafbar.

3. Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem BM Bescheid zu geben.


20.05.1460

gez.
BelgVl
Bürgermeister zu Zollern

_________________
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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Sa 14. Jan 2012, 18:47 


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 Betreff des Beitrags: Re: Dorfdekrete Zollern - 20.05.1460
BeitragVerfasst: Mi 29. Aug 2012, 11:38 
Aushang des Rathauses

1) Aktuelles
2) Ansprechpartner des Rathauses
3) Aktuelle Autoeinkäufe
4) Raubopferhilfe
5) Gesetzte und Dorfdekrete
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1) Aktuelles

Spekulation jeglicher Art ist ab sofort verboten!

Das Rathaus bietet für diejenigen, welche im Obstgarten arbeiten wollen, vergünstige bis kostenlose Leitern an und kauft auch gerne das Obst ab.
Nähere Information dazu sind in der Dorfhalle erhältlich.

Nun werden auch Schweinegerippe vom Rathaus automatisch eingekauft, zu 14,00 Talern.

Hafenmeister gesucht!
Bei Interesse bitte bei mir melden.

29.08.1460

Gez.
Draktir
Bürgermeister zu Zollern

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2) Ansprechpartner des Rathauses:

EBV: Scribefax
Oberbüttel: Blib
Büttel: Baromil; Scribefax
Kulturbeauftragte: Blib; wird gesucht!
Städtischer Zollwachmeister: Draktir
Handwerks- und Feldverzeichnis: Baromil
Katasteramt: Blib
--------------------------------------------------------------------
3) Aktuelle Autoeinkäufe

Aktuell kann dem Rathaus direkt verkauft werden:

- Fleisch zu 16,50 T,
- Kuhgerippe zu 28,00 T,
- Schweinegerippe zu 14,00 T,

- Obst zu 8,00 T, hierzu bitte den Bürgermeister kontaktieren, da dies über ein Mandat gergelt wird.

Der Verkauf ist ausschließlich freiwillig!
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4) Raubopferhilfe

Bei Vorlage eines Beweises des Raubes, wird eine Nothilfe in Höhe von 20T gewährt.

Hierfür muss die Tat im Polizeibüro angezeigt worden sein.
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5) Gesetze und Dorfdekrete

§1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten und strafrechtliche Verfolgung

Es gelten die allgemein gültigen Gesetze nach, jedoch nicht beschränkt auf, dem Württembergischem StGB und BGB.

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Zollern für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Vertöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.
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§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.
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§3 Handel

> Der Verkauf von Holz ist nur mit Lizenz gestattet! <

Aktuelle Höchstpreise:

- Mehl: 14,00 Taler

Der Verstoß gegen die Höchstpreise werden als Wucher (Betrug) vor dem Provinzgericht angeklagt. Eine Wiedergutmachung wird dem Wucherer angeboten. Nimmt dieser diese an, so kann von einer Anklage abgesehen werden. Nimmt der Wucherer diesen wärend des Prozesses an, so gilt dies als strafmildernder Umstand.

Waren dürfen von Händlern mit Ausnahme von Holz lizenzfrei feilgeboten werden, sofern sich diese an die gebotenen Mindestpreise halten.Verstösse gegen die Preise werden als Handel ohne Lizenz geahndet.

Der Bürgermeister behält sich die Möglichkeit vor, den Verkauf von bestimmten Waren jederzeit und ohne Begründung zu verbieten oder zu limitieren.

Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!
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§4 Steuerregelung

Jeder Bürger Zollerns hat eine Steuerpflicht für seine Felder und seine Werkstatt!
Steuern werden vom amtierenden Bürgermeister festgelegt!
Die Höhe der Steuer beträgt 0,00 Taler für jedes Feld und 0,00 Taler für jede Werkstatt und wird alle 14 Tage durch den Bürgermeister erhoben.

Der Bürger hat spätestens 7 Tage nach der Erhebung die Steuer vollständig, an das Rathaus zu entrichten. Geschied dies nicht, so wird der säumliche Steuerpflichtige am 7. Tag, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.

Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch 7 Tage nach Eingang der Mahnung der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.

Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.

Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht!
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 7 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Das Rathaus beauftragt den Zollwachmeister. Hiermit hat dieser die Befugnis, Steuerschuldner sowohl anzuschreiben als auch vor Gericht anzuklagen.

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§5 Ämter

1. Alle Ämter im Dorf werden alleine vom Bürgermeisteramt erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden BM. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter.

2. Jedes eigenmächtige und nicht vom BM genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers. Amtsanmaßung ist strafbar.

3. Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem BM Bescheid zu geben.


29.08.1460

Gez.
Draktir
Bürgermeister zu Zollern


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