Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Fr 21. Sep 2012, 21:46 
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Nachricht des Bürgermeisters Delyria
1. Aktuelles
2. Ansprechpartner und freie Ämter
3. Handel, Markt und Spenden
4. Preise des Rathauses
5. Äxte
6. Hilfsprogramme in Rottweil
7. Gesetze und Dekrete:
...§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
...§2 Gesetzeshierarchie
...§3 Handel
...§4 Steuerregelung
...§5 Mindeslöhne

_______________________________________________

~ 1. Aktuelles: ~
~ ab Freitag, 14. September gibt es in Rottweil wieder eine Lohnstaffelung.
_______________________________________________

~ 2. Ansprechpartner: ~

Kultur: Maliander
EBV: Delyria
Büttel: Slaufa (Oberbüttel), Blackburn (Büttel)
Architektin: Selden
Hafenmeisterin: Slaufa (Neubesetzung wird gesucht)

Handel: Selden
Geleitschutz: Maliander
Gendarmerie: Ruuskabuus
Stadtkommandantin: Ryuusei_amaya (auch Ansprechpartnerin für die Armee)
Zollwachtmeisterin: Slaufa
_______________________________________________

~ 3. Handel, Markt und Spenden: ~

Der Rottweiler Markt ist lizensfrei!

Höchstpreise:

Mais � 3,14 Taler (entspricht 3,05 Taler + 3% Steuern)
Weizen � 11,95 Taler (entspricht 11,95 + 0% Steuern)

(während der Testphase der Grafschaft für die Steuerbefreiung belaufen sich die Höchstpreise wie gehabt auf 3,05 Taler auf Mais und 11,95 Taler auf Weizen.)

Bitte bunkert keine Waren. Was wir überproduzieren versuche ich an die anderen Städte der Provinz zu exportieren.

Es ist möglich bis zu 50 Taler am Tag an das Rathaus zu spenden. Wer eine größere Spende leisten möchte setzt sich bitte mit der Bürgermeisterin in Verbindung.
_______________________________________________

~ 4. Preise des Rathauses: ~

automatische Aufkäufe vom Rathaus:

Fleisch = 15,50 Taler
Doppelzentner Kuhgerippe = 28,00 Taler
Zentner Schweinegerippe = 14,00 Taler
Leder = 15 Taler


sonstige Aufkäufe vom Rathaus:

Holz bis zu 3,60 Taler
Brot bis zu 5,85 Taler
Gemüse bis zu 8,60 Taler
Milch bis zu 8,70 Taler

_______________________________________________

~ 5. Äxte: ~

Nur für das Rathaus geschliffene Äxte dürfen zu einem Preis von 160 Talern auf dem Markt stehen.
Die ungeschliffenen Äxte stellt das Rathaus zu 140 Talern auf den Markt. Diese dürfen ausschließlich von den Rottweiler Schmieden auf- und zu 160 Talern wieder verkauft werden.

Schmiede die dauerhaft für das Rathaus arbeiten wollen, melden sich bitte bei mir um die Einzelheiten zu besprechen.
_______________________________________________

~ 6. Hilfsprogramme: ~

Jungbürgerhilfe:
Jedem Neubürger stehen ab dem 4. Tag im Leben ((am letzten Tag des Tutorials)) max. 7 Brote zu zwei Talern zu. Diese werden auf Antrag durch den Einbürgerunsverein angeboten.

Jungbauernhilfe:
Jedem Jungbauern, der das erste Mal ein Feld besitzt, steht eine einmalige Hilfe in Höhe der Erstkosten seines gewählten Feldes zu. Diese Hilfe wird nur auf Antrag gewährt und vom Bürgermeister in Form einer Spende gewährt.

Näheres zu den beiden Hilfen ist im Haus des Lebens, in der Halle Rottweils, zu finden.

Raubopferhilfe der Grafschaft:

Jedem Raubopfer wird eine Hilfe von max. 20 Talern gewährt.
Diese Hilfe gibt es nur wenn eine Anzeige gestellt wurde und ein Beweis ((Screen)) vorliegt.
_______________________________________________

~ 7. Gesetze und Dekrete: ~

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Rottweil für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.
****************************************
§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.
****************************************
§3 Handel

Es ist nicht nötig eine Handelslizenz zu erbitten oder eine Meldung in unseren Hallen zu machen.

Der amtierende Bürgermeister behält sich jedoch vor, in gewissen Fällen den Verkauf, auch unbegründet, zu verbieten. Der Verstoß gegen ein solches Verbot steht unter Strafe.
Die Höchstpreise sind unbedingt einzuhalten! Bei Nichteinhaltung der Höchstpreise folgt eine Anzeige durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.
++++++++++++++++++++++++++++++++++
Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!
****************************************
§4 Steuerregelung

Jeder Bürger Rottweils hat eine Steuerpflicht für seine Felder und seine Werkstatt.
Steuern werden vom amtierenden Bürgermeister festgelegt.

Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.

Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mind. aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.

Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.

Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.

Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Das Rathaus beauftragt einen Zollwachmeister. Dieser hat die Befugnis, Steuerschuldner sowohl anzuschreiben als auch vor Gericht anzuklagen.
****************************************
§5 Mindeslöhne

In Rottweil gelten folgende Mindestlöhne:

16 Taler bei geforderten 0-10 Attributpunkten
17 Taler bei geforderten 11-17 Attributpunkten
18 Taler bei geforderten 18+ Attributpunkten

Nichtachtung wird mit einer Anzeige wegen Sklaverei geahndet.

Löhne dürfen die angegebenen Mindestlöhne nicht unterschreiten. Das heißt evtuelle Lohnsteuern müssen bei der Ausschreibung von Stellen beachtet werden.

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13. September 1460
Delyria de Chevallliere
Gräfin von Heidenheim
Bürgermeisterin zu Rottweil


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Verfasst: Fr 21. Sep 2012, 21:46 


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