Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Fr 21. Sep 2012, 21:55 
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Registriert: Di 5. Jul 2011, 15:57
Beiträge: 5407
I. Anhang:


Nachricht des Bürgermeisters White_paladin
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
werte Gäste unserer kleinen Stadt.
Herzlich Willkommen in Heilbronn.
~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~
1.Ansprechpartner
2.Hilfe für Heilbronn
3.Feld-, und Berufsempfehlung
4.Gesetze und Dekrete
§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
§2 Gesetzeshierarchie
§3 Mindestlöhne
§4 Handel
§4.1 Brotgesetz
§4.2 Spekulation
§5 Steuerordnung
§6 Schifffahrt und Hafenordnung
~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~
1. Ansprechpartner im Überblick

Bürgermeister:
White_paladin

Hafenmeister:
Dalle
Stellvertreter White_paladin

Büttel der Stadt:
Greify (Oberbüttel)
Mariannevondermuehle (Büttel)


EBV:
Dariusz

Stadtarchitekt:
Mariannevondermuehle

Bürgervertreter im Dritten Stand:
Madkley

Steuereintreiber:
White_Paladin

Genda:
White_Paladin

~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~

2.Hilfe für Heilbronn

Das Rathaus stellt Spendenholz zu 20,00, 50,00 und 100 Talern auf den Markt.
Mit einem Kauf dieser Hölzer unterstützt Ihr die finanzielle Unabhängigkeit Heilbronns!

3.Feld-, und Berufsempfehlung

Berufsempfehlungen variieren von Zeit zu Zeit, bitte nachfragen beim Bürgermeister!

~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~

Heilbronner Dorfdekret

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Heilbronn für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg und den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.


Eine Ausfertigung der Gesetze finden Sie in der Burg der Grafschaft.

84148108nx42724/aushaenge-f68/

***************************************

§3 Mindestlöhne:

16,00 Taler bei geforderten 0 - 10 Attributspunkten
18,00 Taler bei geforderten 11 - 17 Attributspunkten
19,00 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten


Die Nichteinhaltung wird als Sklaverei strafrechtlich verfolgt.

***************************************

§4 Handel

Heilbronner Bürger und Reisende / Händler werden von jeglicher Lizenz für Kauf und Verkauf befreit.
Der amtierende Bürgermeister behält sich jedoch vor, in gewissen Fällen den Verkauf bestimmter Waren, auch unbegründet, zu verbieten. Der Verstoß gegen ein solches Verbot steht unter Strafe.
Es obliegt dem Rathaus für einzelne Waren Mindest- und Höchstpreise festzulegen.

4.1 Brotgesetz - Hilfe für Neubürger

Das Rathaus verkauft exklusiv für Neubürger Brot zu 5,00 Taler!
((Definition Neubürger: Level 0))
Das Brot wird über das Wirtshaus "Heilbronner Ratskeller" verkauft.
Wer dieses in Anspruch nehmen will, der muss sich bei White_paladin melden und ihm auch schreiben wann er im Wirtshaus sein kann das White_paladin dann das Brot dorthinliefern kann.

4.2 Spekulation

Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen ist verboten und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!)
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) ist nicht erlaubt und wird zur Anzeige gebracht!


§5 Steuerordnung

(1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt in Heilbronn besitzt ist steuerpflichtig.
(2) Die Höhe der Steuer wird vom örtlichen Bürgermeister selbstständig festgelegt.
(3) Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.
(4) Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mind. aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. Württemberger Gesetzes wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.
(5)
a) Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
b) Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.
c) Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen.
(6)
a)Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

b) Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Das Rathaus beauftragt einen Zollwachtmeister. Dieser darf hiermit Steuerschuldner anschreiben und auch vor Gericht anklagen.
______________________________________

Jedes Feld wird aktuell mit 2,00 Talern und jede Werkstatt mit 3,00 Talern besteuert.

***************************************

§6 Schifffahrt und Hafenordnung

Für den Aufenthalt im Hafen Heilbronns entfallen gemäß der Württemberger Gebührenordnung:

2 Taler Hafensteuer die automatisch als Steuer im Profil gezahlt werden können

(1) Stundung und Rückerstattung von Liegegebühren

Liegegebühren sind generell im Voraus zu entrichten und werden nicht zurückerstattet. In begründeten Fällen kann das Rathaus die Zahlung der Liegegebühren stunden.

(2) Befreiung von Liegegebühren

Personen, die im Auftrage des Rathauses tätig sind, können auf Antrag von Liegegebühren befreit werden.

(3) Verlängerung der Liegezeit über einen Monat hinaus ohne triftigen Grund

Der Antrag auf Verlängerung der Liegezeit über einen Monat hinaus ist dem Bürgermeister oder dem Hafenmeister vorzulegen und muss nicht begründet werden.
Die Verlängerung ist für den der Antragstellung folgenden Monat bei einem Gebührensatz von 4,- Talern pro Tag ab dem ersten Folgemonat zu genehmigen, solange mindestens vier Liegeplätze unbelegt sind und keine generellen Gründe gegen den Schiffseigner oder die Passagiere sprechen.

Ab einer Belegung von vier Schiffen (Heilbronn bietet Platz für insgesamt sieben Schiffe) wird keine Verlängerung der Liegezeit ohne triftigen Grund mehr genehmigt.

(4) Verlängerung der Liegezeit über einen Monat hinaus aus triftigen Gründen

Der Antrag auf Verlängerung der Liegezeit aus triftigen Gründen über einen Monat hinaus ist dem Bürgermeister und dem Hafenmeister vorzulegen.
Sofern weniger als vier Liegeplätze unbelegt sind und eine Verlängerung der Liegezeit über einen Monat hinaus ohne triftigen Grund somit nicht in Frage kommt, kann die Erlaubnis einer Verlängerung aus triftigen Gründen für den der Antragstellung folgenden Monat bei einem Gebührensatz von 4,- Talern pro Tag ab dem ersten Folgemonat nur mehr durch den Hafenmeister und Bürgermeister gemeinsam erfolgen.

(5) Gewährung der Reduzierung der Liegegebühr bei einer Liegezeit von mindestens zwei Monaten

Ein rabattierter Daueraufenthalt kann vom Rathaus genehmigt werden, wenn es dem Schiffseigner entweder nicht möglich ist, abzureisen oder er längerfristig wichtige Dinge in Heilbronn und Umgebung zu erledigen hat, insbesondere Land- und Handelsreisen, die von Heilbronn ausgehen.
Treten solche Gründe ein, so kann dem Antragssteller nach dem ersten Monat und bei Vorauszahlung eines weiteren vollen Monats ein Rabatt auf die Liegegebühren des Folgemonats eingeräumt werden.
Die Gebühr beträgt dann 2,- Taler pro Tag.

Die Gewährung einer Reduzierung der Liegegebühr ist unabhängig von der Verlängerung der Liegezeit.

~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~
Herzliche Grüße
White_paladin
Bürgermeister von Heilbronn

_________________
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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Fr 21. Sep 2012, 21:55 


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