Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Dorfdekrete Esslingen - 18.03.1460
BeitragVerfasst: Mi 21. Sep 2011, 10:09 
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1. Aktuelles
2. Handel und Lizenzen
3. Mindest-, Höchstpreise und Richtpreise
4. Holz
5. Erz
6. Schmiede
7. Löhne
8. Feld-, und Berufsempfehlung
9. Steuern & Hafengebühren
10. Sonstiges

1. Aktuelles
############

Neuer Gandarm gesucht !


~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
Ereignisse und Festlichkeiten können mir jederzeit zugeschickt werden. Ich werde diese dann dem entsprechend veröffentlichen.

gez.
Halli, Lord of Sherwood Forest
Bürgermeister von Esslingen
----------------------------------------

2. Handel und Lizenzen
#######################
• In Esslingen besteht Lizenzpflicht !
• Fisch, Früchte und Erz werden ausschließlich über das Rathaus verkauft und bekommen keine Lizenz.
• Luxusgüter benötigen keine Lizenz und dürfen frei verkauft werden.
• Lizenzen sind im Forum zu beantragen oder in Ausnahmefällen schriftlich beim Bürgermeister.
• Lizenzberechtigungen im Forum haben Halli, Hildetraut, Galaresch, Lysira und Cola245.
• Alle selbst hergestellten Waren von ortsansässigen Bürgen und im Ort geschlagenes Holz bedürfen keiner Lizenz.
• Erträumten Waren erhalten nach Meldung automatisch eine Lizenz erteilt.
•Angegebener Mandatshandel gilt als automatisch genehmigt, sofern die Waren mit deren Anzahl und der ungefähre Zeitraum angegeben werden ( im Forum).
Ohne diese Angaben gilt der Mandatshandel als nicht genehmigt !

3. Richt- , Höchst- & Mindestpreise
#########################
Mindest- & Höchstpreise gelten für den Markt.
Bitte alle Waren immer nur 0,05 Heller günstiger einstellen als das nächst Höhere, um unnötigen Preisverfall zu verhindern.
Die Richtpreise dienen der Orientierungshilfe und sind keine Festpreise.

Höchstpreise:
Für Holz 3,90 Taler

Preise für erträumte Waren:
Kleine Leiter 20 Taler
Große Leiter 60 Taler
Ruder 20 Taler
Boote 90 Taler

Alle anderen Waren unterliegen derzeit keiner Preisbeschränkung

Richtpreise :
Brot 6,20 Taler
Mais 3,20 Taler
Milch 10,00 Taler
Fleisch 18,00 Taler
Weizen 12,00 Taler
Mehl 14,50 Taler
Doppelzentner Kuhgerippe 31,00 Taler
Zentner Schweinegerippe 15,50 Taler

4. Holz
#######
Das Rathaus kauft Holz bis maximal 3,70 Taler auf.

5. Erz
#######
Erz wird ausschließlich, vom Rathaus, über den Markt verkauft.
Erz auf dem Dorfmarkt, deckt lediglich den Bedarf der ortsansässigen Schmieden. Sollte jemand handelsbedingt Interesse an Erz oder Steinen haben, so sorgt der Bm gern für größere Menge und entsprechenden Konditionen.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

6. Äxte
#######
Das Rathaus verkauft die stumpfen Äxte für 139,01 Taler an die Schmiede und kauft diese geschliffen für max. 160 Taler wieder zurück !
Da Rathaus erteilt einen Auftrag zum produzieren von neuen Äxten und kauft diese bis max. 160 Taler auf.

7. Löhne
########
+++ Mindestlöhne! +++
15 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten (14,70 T)
17 Taler bei geforderten 8 -17 Attributspunkten (16,66 T)
19 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten (18,62 T)

8.Feld-, und Berufsempfehlung
#############################
Es ist ein allgemeiner Rückgang der Viehhaltung zu verzeichnen. Die Grafschaft bittet dort vermehrt zu wirtschaften. Zu beachten ist aber die intensivere Pflege also bitte ich jeden sich vorher im Forum die Anleitungen dazu durch zu lesen.
Berufsempfehlungen variieren von Zeit zu Zeit, bitte nachfragen beim Bürgermeister.

9. Steuern & Hafengebühren
##########################
Steuern
*******
Steuerordnung
1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt in Esslingen besitzt ist steuerpflichtig.
(2) Die Höhe der Steuer wird vom örtlichen Bürgermeister selbstständig festgelegt.
(3) Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.
(4) Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mind. aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.
(5)
a) Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
b) Die Strafe wird an der höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.
c) Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.
(6)
a)Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.
b) Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Hafen
*****
Gesetzestext bitte dem Gesetzesbuch der Grafschaft entnehmen.

10. Sonstiges
#############
Link zum externen Wirtshaus
http://server2.webkicks.de/diedangel/index2.cgi
!!! Neues Esslinger Forum !!!
http://esslingen.iphpbb3.com/forum/inde ... 250nx45199


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