Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mo 18. Mär 2013, 14:57 
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Dorfdekret Zwiefalten
Stand: 26.1.1461

Zitat:
Amtsträger Zwiefaltens:

Leiterin im EBV: Elfe.
Mitarbeiter im EBV: Alladien
Bürgervertreter im 3. Stand: Bonifax
HausMAISterin: Mezcalina
Oberbüttel: Dino
Büttel: Alladien
Büttel: Linefee
Leiterin im Armenhaus: Blinkie
Mitarbeiter im Armenhaus: Celestria
Priesterin: Juscha
Kulturbeauftragte: Elfe.
Es werden noch Mitarbeiter im Kulturbereich gesucht!

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Zwiefaltener Rathaus - Dekrete

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
§2 Gesetzeshierarchie
§3 Steuern
§4 Höchstpreise
§5 Lizenzen und Handel
§6 ARMENHAUS/Broteinkauf
§7 Spekulation
§8 Mindestlöhne
§9 Kieselsteine
§10 Äxte

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§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Zwiefalten für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

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§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.


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§3 STEUERN

In Zwiefalten werden keine Steuern erhoben, weder auf Feld noch Beruf.

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§4 HÖCHSTPREISE

1 Stück Holz: 4,00 Taler
1 Sack Weizen: 13,00 Taler

Die Höchstpreise sind unbedingt einzuhalten! Bei Nichteinhaltung diese folgt eine Anzeige durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.

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§5 LIZENZEN und HANDEL

In Zwiefalten werden die Handelslizenzen automatisch vergeben. Alles, was Ihr zu tun braucht ist, eure Waren an entsprechender Stelle aufzulisten:
Erstes Forum ~~ Halle von Zwiefalten ~~ Automatische Lizenzvergabe

Eine Lizenz wird automatisch erteilt.
Der amtierende Bürgermeister behält sich jedoch vor, in gewissen Fällen den Verkauf, auch unbegründet, zu verbieten. Der Verstoß gegen ein solches Verbot steht unter Strafe und wird geahndet.

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§6 ARMENHAUS/BROTEINKAUF

Der Einkauf von Brot zu 2,00 Talern ist ausschließlich Bürgern in Level 0 und Raubopfern, oder nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Rathaus gestattet! Bei Nicht-Einhaltung ist mit sofortiger Anzeige und Bußgeld zu rechnen.

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§7 SPEKULATION

Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen oder Verkauf von Waren, die NICHT selbst hergestellt worden sind) ist verboten und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) ist nicht erlaubt und wird zur Anzeige gebracht!

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§8 MINDESTLÖHNE

(1) a) In Württemberg gilt ein Mindestlohn von 15 Talern.
b) Der Standardlohn der Bergwerke beträgt in Zwiefalten 16,50 Taler. Lohnänderungen in einzelnen Bergwerken sind durch den Rat möglich
(2) Verstöße gegen die in Absatz 1 aufgeführten Mindestlöhne werden als Sklaverei geahndet


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§9 KIESELSTEINE

Kieselsteine zu 9,00 Talern bzw. 10,00 Talern dürfen ab sofort ausschließlich zum Zwecke der Teilnahme am Kuhschietlotto ein- und verkauft werden.
Bei Nicht-Einhaltung ist mit sofortiger Anzeige und Bußgeld zu rechnen.

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§10 Äxte

Das Rathaus stellt ungeschliffene Äxte zu 160 Taler auf den Markt, welche ausschließlich von Faltener Schmieden aufgekauft werden dürfen und geschliffen zu 180 Taler wieder auf den Markt gestellt werden können. Diese werden dann vom Rathaus aufgekauft.

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Zwiefalten, gegeben am 26. Hartung 1461
Anastasia von macKenzie


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mo 18. Mär 2013, 14:57 


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