Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Dekret von Ulm - Stand 16.2.1461
BeitragVerfasst: Sa 20. Apr 2013, 20:22 
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Beiträge: 1529
Dorfdekret Ulm
Stand: 16.2.1461

Zitat:
Achtung!!!

Bitte besetzt die Bürgerwehrstellen! Es treibt sich immer wieder Gesindel herum, die gerne Rathäuser stürmen!



Mediziner in Ulm

Annalena mit Praxis
Butterfly mit Praxis
Ice1205 mit Praxis
Marcy1 mit Praxis
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Als Berufswahl empfiehlt das Rathaus im Augenblick Fleischer, Bäcker oder Zimmermann.

Als Feldwahl empfiehlt das Rathaus Tierzuchten. Tierzuchten sind aber nur zu empfehlen wenn man täglich nach den Tieren schauen kann.
Auch Weizenfelder sind zu empfehlen.

Das Rathaus kauft Fische bis max. 17,20 Talern auf.

Holz darf nicht ohne Lizenz auf dem Markt gestellt werden!
Das Rathaus kauft Holz bis max. 3,75 Taler.

In der Ulmer Gemeindeklause gibt es Brot für 5,75 Taler und Ulmer Sauerbraten für 17,50 Taler!

Die HDAK sucht für Ulm einen Priester. Bei Interesse wendet Euch an seine exzellenz Bischof Sirhenry.

Informationen aus der Grafschaft

Die Grafschaft bittet die Ulmer Bürger auf vermehrt das Goldbergwerk aufzusuchen.
Am Ende der Woche kann mit einen Abbild (Screen) den Nachweis erbringen wie oft man im Bergwerk war und dann auch Bergwerksförderungsprogramm teilnehmen.
Dieses befindet sich im 1. Forum


Butterfly9

Bürgermeister von Ulm





Gesetze, Dekrete und Erlasse von Ulm

§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten

Dieses Gesetz gilt in den Grenzen von Ulm für alle Bürger/Adlige sowie Parteien, Organisationen, Verbände und anderen vergleichbaren Vereinigungen die sich innerhalb der Stadtgrenzen befinden und/oder dort tätig sind.
Die Strafverfolgung bei Verstößen hat durch die Büttel oder der/dem Bürgermeister/in von Ulm zu erfolgen.

-Verstöße gegen die Dorfgesetze werden durch den Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.

-Verstöße gegen das württembergische Gesetz werden durch den Staatsanwalt von Württemberg strafrechtlich verfolgt.

§ 2 Gesetzeshierarchie

(1) Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
(2) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
(3) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.

§ 3 Vertraulichkeit

(1) Alle Personen, die Einblick in nicht öffentliche Bereiche des Rathauses von Ulm haben, müssen über sämtliche dort aufgeführte Vorgänge und Informationen Stillschweigen bewahren.
(2) Analog zu den Regelungen in Absatz 1 gilt eine Stillschweigenspflicht für Mitglieder des Gemeinderates, wenn die dortigen Informationen der Vertraulichkeit unterliegen.
(2) Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 und 2 werden der bei der Staatsanwaltschaft Württemberg zur Anzeige gebracht.

§ 4 Handel

Alle Waren, ausser Holz sind ohne Lizenz handelbar.


Der Kauf von Erz ist jeden gestattet. Bei grösseren Käufen bitte bei mir, Butterfly9 zu melden.


Holz:

Des weitern dürfen nur Leute die vom Bürgermeister dazu bestimmt wurden mit Holz Handeln. Der allgemeine Handel mit Holz ist verboten und wird zur Anzeige gebracht. Mandatsgeschäfte mit Holz sind eine Ausnahme.
Es obliegt dem Rathaus für einzelne Waren Mindest- und Höchstpreise festzulegen. Diese werden an dieser und anderen Stellen veröffentlicht.


(4) Spekulation:

Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!

§ 5 Steuerordnung

1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt in Ulm besitzt ist steuerpflichtig.
(2) Die Höhe der Steuer wird vom örtlichen Bürgermeister selbstständig festgelegt.
(3) Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.
(4) Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mind. aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.
(5)
a) Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
b) Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.
c) Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.
(6)
a)Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.
b) Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Ulm ist im Augenblick steuerfrei. Der amtierende Bürgermeister behält das Recht dies jederzeit zu ändern.


§6 Tierhaltung

Das Halten von eigentlich frei lebenden Wildtieren gefährdet die Sicherheit der Ulmer Bürger sowie deren Besitzes und ist deswegen verboten. Diese Tiere dürfen ausnahmslos zur Strecke gebracht werden. Ausschließlich wirtschaftliche Nutztiere, sowie die Haustiere -Hunde und Katzen - sind im Dorf erlaubt. Letztere dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Wirtes mit ins Wirtshaus genommen werden. Zuwiderhandlungen werden als Störung des öffentlichen Friedens zur Anklage gebracht.

§7 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 16.02.1461 in Kraft.


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