Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Sa 29. Jun 2013, 09:37 
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Dekret der Hauptstadt Stuttgart
Stand: 26.6.1461

Zitat:
1. Aktuelles
2. Markt und Spenden
3. Preise des Rathauses
4. Äxte
5. Hilfsprogramme in Stuttgart
6. Gesetze und Dekrete
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1.Aktuelles:

Liebe Bürger,
Ich möchte Euch anhalten Eure Felder regelmäßig zu bewirtschaften oder wen einzustellen.
Stuttgart steht derzeit gut da, so das bis auf weiteres auf jegliche Steuern verzichtet werden kann.
Gesucht werden Bauern die dem Rathaus Weizen verkaufen ebenso Müller die ihre Müllräder schwingen um uns Mehl zu produzieren.
Wegen dem akuten Holzmangels in der Grafschaft bitte ich auch auch hin und wieder einen Besuch im Wald vor zu ziehen.
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2. Markt und Spenden

- Der Stuttgarter Markt ist Lizenz frei!

Holz zu Preisen unter 3,85 Taler ist nur für die Bürger von Stuttgart bestimmt. Es dürfen maximal pro Person am Tag 6 Stück erworben werden.
Ausnahmen müssen vom Bürgermeister genehmigt werden. Zuwiderhandeln steht unter Strafe

Höchstpreise:

Mais - 3,10 Taler
Weizen – 11,95 Taler
Das nicht einhalten führt zu einer Ermahnung.
Im Wiederholungsfalle ist eine Klage wegen Wucher zu erwarten

Spenden an das Rathaus gehen direkt in die Speisung der Armen und Bedürftigen
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3. Preise des Rathauses

Dar Rathaus kauft Waren zu folgenden Preisen automatisch auf:

Fleisch zu 16,50 Taler
Kuhgerippe zu 28,00 Taler
Schweinegerippe zu 14,00 Taler
Leder zu 15,00 Taler

sonstige Aufkäufe vom Rathaus:

Holz bis zu 3,60 Taler
Brot bis zu 5,85 Taler
Gemüse bis zu 8,60 Taler
Milch bis zu 8,70 Taler
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4. Äxte:

Nur für das Rathaus geschliffene Äxte dürfen zu einem Preis von 160 Talern auf dem Markt stehen.
Die ungeschliffenen Äxte stellt das Rathaus zu 140 Talern auf den Markt. Diese dürfen ausschließlich von den Stuttgarter Schmieden auf - und zu 160 Talern wieder verkauft werden.
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5. Hilfsprogramme:

Raubopferhilfe der Grafschaft:

Jedem Raubopfer wird eine Hilfe von max. 20 Talern gewährt.
Diese Hilfe gibt es nur wenn eine Anzeige gestellt wurde und ein Beweis ((Screen)) vorliegt.

"Armenspeisungsbrote" wird es für 2,o5 Taler für
Level 0 Bürger auf dem Markt geben.
Ausgehändigt werden sie in der Suppenküche, Im Rathaus oder in den Gasthäusern Stuttgarts

Jeder Bedürftige und Raubopfer erhält vom Rathaus maximal den Bedarf an Broten von drei Tagen. (= 3 Brote) Zu Beantragen im Rathaus oder in der Suppenküche

Ein Erwerb durch andere ist nicht gestattet und steht unter
Strafe !
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8. Gesetze und Dekrete:

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Stuttgart für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.
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§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.
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§3 Handel

Es ist nicht nötig eine Handelslizenz zu erbitten oder eine Meldung in unseren Hallen zu machen.

Der amtierende Bürgermeister behält sich jedoch vor, in gewissen Fällen den Verkauf, auch unbegründet, zu verbieten. Der Verstoß gegen ein solches Verbot steht unter Strafe.
Die Höchstpreise sind unbedingt einzuhalten! Bei Nichteinhaltung der Höchstpreise folgt eine Anzeige durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.

Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!

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§4 Steuerregelung

Jeder Bürger Stuttgarts hat eine Steuerpflicht für seine Felder und seine Werkstatt.
Steuern werden vom amtierenden Bürgermeister festgelegt.

Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.

Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mindestens aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.

Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.

Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.

Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Das Rathaus beauftragt einen Zollwachmeister. Dieser hat die Befugnis, Steuerschuldner sowohl anzuschreiben als auch vor Gericht anzuklagen.
****************************************

§ 11 - Mindestlohn
(1) In Württemberg gilt ein Mindestlohn von 15 Talern.
(2) Verstöße gegen den in Absatz 1 aufgeführten Mindestlohn
werden als Sklaverei geahndet.

Löhne dürfen die angegebenen Mindestlöhne nicht unterschreiten. Das heißt eventuelle Lohnsteuern müssen bei der Ausschreibung von Stellen beachtet werden.

26. Brachet 1461
Hugo der Spielmann
Bürgermeister zu Stuttgart


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