Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
Aktuelle Zeit: Fr 19. Apr 2024, 15:15

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde




Ein neues Thema erstellen Dieses Thema ist gesperrt. Du kannst keine Beiträge editieren oder weitere Antworten erstellen.  [ 1 Beitrag ] 
Autor Nachricht
BeitragVerfasst: Di 6. Aug 2013, 15:34 
Offline

Registriert: Do 9. Aug 2012, 22:17
Beiträge: 1529
Dekret der Hauptstadt Stuttgart
Stand: 24.11.1461

Zitat:
Amtsträger in Stuttgart:

Leiter EBV: Xer
Oberbüttel: Long
Büttel: wird noch gesucht
Leiterin der Suppenküche: Basima
Baumeisterin und Planungsgehilfe: Linnet_Tischelin
Priesterin: Ayleen
Kulturbeauftragte: wird noch gesucht
Hafenmeisterin: Yannah
Bürgervertreter im 3. Stand: muss noch gewählt werden

Es werden noch Mitarbeiter für das Büttelbüro und den Kulturbereich gesucht!

-----------------------------------------------------------------------------------

1. Aktuelles
2. Markt und Spenden
3. Preise des Rathauses
4. Äxte
5. Hilfsprogramme in Stuttgart
6. Gesetze und Dekrete

-----------------------------------------------------------------------------------

1.Aktuelles:

Liebe Bürger,
nachdem ich mich nun ein wenig orientieren konnte im Amt möchte ich Euch über einige Dinge informieren.
Derzeit fehlt es auf dem Markt an Weizen und vor allem Holz, also bewirtschaftet eure Felder und geht öfters in den Wald.
Stuttgart s Finanzen sind solide, so dass immer noch auf Steuern verzichtet werden kann.
Die Grafschaft benötigt verstärkt Futtermittel, daher kauft das Rathaus gerne Weizen und Mais auf.
Wie in meinem Rundbrief schon mitgeteilt, wollen wir in Stuttgart einen Bürgerrat gründen, interessierte Bürger können sich bei Sirona oder mir melden.

-----------------------------------------------------------------------------------

2. Markt und Spenden

- Der Stuttgarter Markt ist Lizenz frei!

Holz zu Preisen unter 3,85 Taler ist nur für die Bürger von Stuttgart bestimmt. Es dürfen maximal pro Person 6 Stücke Holz am Tag erworben werden.
Ausnahmen müssen vom Bürgermeister genehmigt werden. Zuwiderhandeln steht unter Strafe

Wer eine Ware zu einem gewissen Preis auf dem Markt kauft, aber gleichzeitig dasselbe Produkt zu einem höheren Preis verkauft, muß mit einer Anzeige wegen Spekulation rechnen. Zwischen Kauf und Verkauf müssen 2 Tage liegen.

- Höchstpreise:
derzeit keine

- Spenden an das Rathaus gehen direkt in die Speisung der Armen und Bedürftigen

-----------------------------------------------------------------------------------

3. Preise des Rathauses

Das Rathaus kauft Waren zu folgenden Preisen automatisch auf:

Fleisch zu 16,50 Taler
Kuhgerippe zu 28,00 Taler
Schweinegerippe zu 14,00 Taler
Leder zu 15,00 Taler

sonstige Aufkäufe vom Rathaus:

Weizen bis 11,90 Taler
Mais bis 2,90 Taler
Holz bis zu 3,70 Taler
Brot bis zu 5,80 Taler
Gemüse bis zu 8,70 Taler
Milch bis zu 8,70 Taler


4. Äxte:

Nur für das Rathaus geschliffene Äxte dürfen zu einem Preis von 160 Talern auf dem Markt stehen.
Die ungeschliffenen Äxte stellt das Rathaus zu 140 Talern auf den Markt. Diese dürfen ausschließlich von den Stuttgarter Schmieden auf - und zu 160 Talern wieder verkauft werden. Das Rathaus sucht Schmiede, die für 20 Taler Tageslohn die rathauseigenen Äxte schärfen.

-----------------------------------------------------------------------------------
5. Hilfsprogramme:

Raubopferhilfe der Grafschaft:

Jedem Raubopfer wird eine Hilfe von max. 20 Talern gewährt.
Diese Hilfe gibt es nur wenn eine Anzeige gestellt wurde und ein Beweis ((Screen)) vorliegt.

"Armenspeisungsbrote" wird es für 2,o5 Taler für
Level 0 Bürger auf dem Markt geben.
Ausgehändigt werden sie in der Suppenküche, Im Rathaus oder in den Gasthäusern Stuttgarts. Ein Erwerb durch andere ist nicht gestattet und steht unter
Strafe.

Jeder Bedürftige und jedes Raubopfer erhält vom Rathaus maximal drei Brote

-----------------------------------------------------------------------------------
6. Gesetze und Dekrete:

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unserer Stadt Stuttgart für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.

Verstöße gegen unser Dorfdekret werden von den Bütteln und vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

****************************************

§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

****************************************

§3 Handel

Es ist nicht nötig eine Handelslizenz zu erbitten oder eine Meldung in unseren Hallen zu machen.

Der amtierende Bürgermeister behält sich jedoch vor, in gewissen Fällen den Verkauf, auch unbegründet, zu verbieten. Der Verstoß gegen ein solches Verbot steht unter Strafe.
Höchstpreise sind unbedingt einzuhalten! Bei Nichteinhaltung der Höchstpreise erfolgt eine Anzeige durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.

Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich zur Anzeige gebracht. Gemäß der Marktregeln handelt sich um Spekulation wenn eine Ware zu einem gewissen Preis auf dem Markt gekauft wurde, aber gleichzeitig dasselbe Produkt zu einem höheren Preis verkauft wird. Zwischen Kauf und Verkauf müssen 2 Tage liegen.

Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!

****************************************

§4 Steuerregelung

Jeder Bürger Stuttgarts hat eine Steuerpflicht für seine Felder und seine Werkstatt.
Steuern werden vom amtierenden Bürgermeister festgelegt.

Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist der Steuerschuldner vom Bürgermeister oder Zollwachtmeister anzumahnen.

Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsaufforderung nicht nach, so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.

Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen.

Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Das Rathaus beauftragt einen Zollwachmeister. Dieser hat die Befugnis, Steuerschuldner sowohl anzuschreiben als auch vor Gericht anzuklagen.

****************************************

§ 5 - Mindestlohn
(1) In Württemberg gilt ein Mindestlohn von 15 Talern.
(2) Verstöße gegen den in Absatz 1 aufgeführten Mindestlohn
werden als Sklaverei geahndet.

Löhne dürfen die angegebenen Mindestlöhne nicht unterschreiten. Das heißt eventuelle Lohnsteuern müssen bei der Ausschreibung von Stellen beachtet werden.


24. Nebelung 1461
Slaufa
Bürgermeisterin zu Stuttgart


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Di 6. Aug 2013, 15:34 


Nach oben
  
 
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Dieses Thema ist gesperrt. Du kannst keine Beiträge editieren oder weitere Antworten erstellen.  [ 1 Beitrag ] 

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde


Wer ist online?

0 Mitglieder


Ähnliche Beiträge

Gesetzbuch - Stand 08.01.1461
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Mezcalina
Antworten: 0
Dekret von Zwiefalten - Stand 26.1.1461
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Mezcalina
Antworten: 0
Dekret von Esslingen - Stand 1.3.1461
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Mezcalina
Antworten: 0
Dorfdekret Stuttgart, Stand 18.8.1467
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Esmarra
Antworten: 0

Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Group


Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES

Impressum | Datenschutz