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Dekret von Stuttgart - Stand 17.02.1463

Di 17. Feb 2015, 10:51

6. Gesetze und Dekrete:

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

(1) Dieses Dekret gilt im Stadtgebiet von Württemberg für Jedermann.

(2) Verstöße gegen das Dekret können strafrechtlich verfolgt werden.

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§2 Gesetzeshierarchie

(1) Kaiserliches Recht steht über dem Recht des Deutschen Königreiches, welches über Württembergischen Recht steht. Diese Gesetzeshierarchie steht über dem Dekret Stuttgarts.

(2) Änderungen am Dekret Stuttgarts treten einen Tag nach ihrer Verkündung und der Veröffentlichung im Rathaus Stuttgarts, sowie im Gesetzesarchiv Württembergs in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

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§3 Handel

(1) Der Stuttgarter Markt ist lizenzfrei. Durch den Bürgermeister können jedoch Handelsbeschränkungen in Bezug auf Waren, Handelsmengen und Preisen erlassen werden, die vorab zu veröffentlichen sind.

(2) Spekulation jeglicher Art, auch am Bodenmarkt, sind untersagt. Spekulationen sind Handelsgeschäfte mit gleicher Ware binnen 2 Tagen.

(3) Handelsgeschäfte des Rathauses, sowie Amtsgeschäfte des Bürgermeisters sind von Satz 1 und 2 ausgenommen.

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§4 Steuerregelung

(1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt/einen Betrieb in Stuttgart besitzt ist steuerpflichtig. Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.

(2) Die Höhe der Steuer wird vom Bürgermeister festgelegt und vorab der Geltung verkündet und öffentlich ausgehangen. Der Bürgermeister kann für die Durchsetzung der Steuerpflicht einen Zollwachtmeister ermächtigen.

(3) Jeder Steuerpflichtige hat seine Steuern pünktlich, spätestens 14 Tage nach der Erhebung, Klostergänger 14 Tage nach ihrer Rückkehr, an das Rathaus zu entrichten. Ab dem 7. Tag offener Steuerschuld fallen zusätzlich Säumniszinsen in Höhe von täglich 1% der aufgelaufenen Steuerschuld an.

(4) Säumige Steuerpflichtige können nach Ablauf der Frist nach Satz 3 wegen Betrugs durch den Bürgermeister angeklagt werden. Vorab einer Anklage ist mindestens eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Bürgermeister oder den Zollwachtmeister nötig, um den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen.

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15.02.1463
Long von Derekowe
BM von Stuttgart

Di 17. Feb 2015, 10:51

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