Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mi 25. Dez 2013, 16:08 
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1. Aktuelles
2. Ansprechpartner und freie Ämter
3. Handel, Markt und Spenden
4. Preise des Rathauses
5. Äxte
6. Hilfsprogramme in Rottweil
7. Gesetze und Dekrete:
...§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
...§2 Gesetzeshierarchie
...§3 Handel
...§4 Steuerregelung
...§5 Mindeslöhne

_______________________________________________

~ 1. Aktuelles: ~

Berufsempfehlung: Zimmermann
Feldempfehlung: Weizen

_______________________________________________

~ 2. Ansprechpartner: ~

Handel: Selden
Kultur: Maliander
EBV: Nastassya
Büttel: Victoria_ (Oberbüttel), Milli,(weitere Büttel werden gesucht)
Architektur: Selden
Hafenmeister: Franzel

Kirche: Frietjof

Geleitschutz: Maliander
Gendarmerie: Jannus
Stadtkommandantin: Ryuusei_amaya (auch Ansprechpartnerin für die Armee)
Zollwachtmeister: Vakant

Medici:
Anastasius
Conchitadecaliente
Erzi
Evilwitch
Flex2damax
Ladoucesauvage
Lymsleia
Malaka_al_qahiraty
Mouroo
Narthan
Sirweaver
Summselbiene
Tryzub
_______________________________________________

~ 3. Handel, Markt und Spenden: ~

Der Rottweiler Markt ist lizensfrei!

Höchstpreise:

Mais zu 3,20 Taler
Weizen zu 12,50 Taler

Bitte bunkert keine Waren. Was wir überproduzieren versuche ich an die anderen Städte der Provinz zu exportieren. Oder in andere Provinzen zu handeln.

Es ist möglich bis zu 50 Taler am Tag an das Rathaus zu spenden. Für größere Spenden wendet euch bitte an den Bürgermeister.
_______________________________________________

~ 4. Preise des Rathauses: ~


Einkaufspreise des Rathauses sehen wie folgt aus:

~ Holz bis zu 3,90 Taler das Stück.
~ Weizen bis zu 12,20 Taler der Sack.
~ Mais bis zu 3,00 Taler der Sack.
~ Gemüse bis zu 8,70 Taler das Stück.
~ Milch bis zu 8,70 Taler die Flasche.
~ Leder bis zu 15,20 Taler das Stück.

Für die automatischen Einkäufe des Rathauses gelten folgende Preise:

~ Wolle zu 11, 00 Taler das Knäuel.
~ Fleisch zu 16, 60 Taler das Stück.
~ Doppelzentner Kuhgerippe zu 28,00 Taler.

_______________________________________________

~ 5. Äxte: ~

Das Rathaus verteilt ungeschliffene Äxte per Mandat an angemeldete Rottweiler Schmiede, damit diese dann zu einem Lohn von 20 Talern geschliffen werden können. Die Regelungen des Mandates sind dem Mandatstext zu entnehmen.

Schmiede die dauerhaft für das Rathaus arbeiten wollen, melden sich bitte bei mir um die Einzelheiten zu besprechen.

_______________________________________________

~ 6. Hilfsprogramme: ~

Jungbürgerhilfe:
Wer möchte, kann nach Beendigung des Tutorials ...
täglich bis zum Erhalt des ersten Feldes (höchstens aber sieben Tage lang)
ein Brot zum Mindestpreis von 2 Talern von unserem Bürgermeister bekommen.
Gebt Ihm bitte in einem Brief Bescheid, ob Ihr das Angebot annehmen wollt.

Jungbauernhilfe:
Jedem Jungbauern, der das erste Mal ein Feld besitzt, steht eine einmalige Hilfe in Höhe der Erstkosten seines gewählten Feldes zu. Diese Hilfe wird nur auf Antrag gewährt und vom Bürgermeister in Form einer Spende gewährt.

Näheres zu den beiden Hilfen ist im Haus des Lebens, in der Halle Rottweils, zu finden.

Raubopferhilfe der Grafschaft:

Jedem Raubopfer wird eine Hilfe von max. 20 Talern gewährt.
Diese Hilfe gibt es nur wenn eine Anzeige gestellt wurde und ein Beweis ((Screen)) vorliegt.
_______________________________________________

~ 7. Gesetze und Dekrete: ~

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Rottweil für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.
****************************************
§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.
****************************************
§3 Handel

Es ist nicht nötig eine Handelslizenz zu erbitten oder eine Meldung in unseren Hallen zu machen.

Der amtierende Bürgermeister behält sich jedoch vor, in gewissen Fällen den Verkauf, auch unbegründet, zu verbieten. Der Verstoß gegen ein solches Verbot steht unter Strafe.
Die Höchstpreise sind unbedingt einzuhalten! Bei Nichteinhaltung der Höchstpreise folgt eine Anzeige durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.
++++++++++++++++++++++++++++++++++
Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!
Einzig dem Rathaus ist Spekulation erlaubt.
****************************************
§4 Steuerregelung

Jeder Bürger Rottweils hat eine Steuerpflicht für seine Felder und seine Werkstatt.
Steuern werden vom amtierenden Bürgermeister festgelegt.

Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.

Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mind. aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.

Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.

Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.

Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Das Rathaus beauftragt einen Zollwachmeister. Dieser hat die Befugnis, Steuerschuldner sowohl anzuschreiben als auch vor Gericht anzuklagen.
****************************************
§5 Mindeslöhne

In Rottweil gelten folgende Mindestlöhne:

16 Taler bei geforderten 0-10 Attributpunkten
17 Taler bei geforderten 11-17 Attributpunkten
18 Taler bei geforderten 18+ Attributpunkten

Nichtachtung wird mit einer Anzeige wegen Sklaverei geahndet.

Löhne dürfen die angegebenen Mindestlöhne nicht unterschreiten. Das heißt evtuelle Lohnsteuern müssen bei der Ausschreibung von Stellen beachtet werden.

----------------------------------------------------------------------------------
23. November. 1461
Victoria de Chevalliere
Bürgermeisterin zu Rottweil

_________________
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Verfasst: Mi 25. Dez 2013, 16:08 


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