Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: So 31. Mär 2013, 18:40 
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Dorfdekret Reutlingen
Stand: 3.3.1461

Zitat:
Reutlingen,

ist eine Stadt der Grafschaft Württemberg die am Neckar liegt und über einen Fischerhafen (lvl2) verfügt. Zudem besitzt der Ort über einen See in dem gefischt werden kann und zählt zu den Bevölkerungsreichsten Städten der Provinz.

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Die Ansprechbartner und Amtsträger von Reutlingen sind:

Bürgermeister: Nightmaree
Oberbüttel: Adalbald
EBV: (Vertretung Nightmaree)
Stadtkommandant: Surfbiker
Kulturbeauftragte: wird gesucht!
Hafenmeister: Gwennifair
Grundbuchamt: Gwennifair

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Folgende Handwerker bieten ihre Dienste öffentlich für 20 Taler/Tag an:

Daknoki -> Schmied
Belgvl -> Zimmerer
Capulet -> Fleischer
Eldurin -> Zimmerer
Yanika -> Müller
Janski89 -> Müller
Nightmaree -> Bäcker
Arthorius -> Fleischer
Libervindemiator -> Schmied
Gwennifair -> Schneider
Power_of_gaara -> Zimmerer
Marian_von_rinaldini -> Fleischer
Der_namenlose -> Schmied

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Das Rathaus kauft Waren zu folgenden Preisen:

Weizen zu 11,00
Schweinegerippe zu 14,90
Kuhgerippe zu 29,80
Mais zu 2,90
Gemüse zu 8,65

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Das Rathaus bietet Handwerker und Feldbesitzer aus Reutlingen folgende Waren an:

Messer zu 14,50
Eimer zu 40,00
Erz zu 17,50
Holz zu 3,90

Sollte eines dieser Produkte benötigt werden und nicht am Markt verfügbar sein, stellt der Bürgermeister gerne Nachschub zu Verfügung.

Die Waren sind zur Aufrechterhaltung der Tierzuchten und Handwerker in Reutlingen gedacht.

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Feld-und Berufsempfehlunge:

Wer ein neues Feld erwerben oder einen Beruf ergreifen möchte sollte sich vorher mit dem amtierenden Bürgermeister in Verbindung setzen.

Derzeit werden folgende Felder benötigt:

- Weizen
- Mais
- Schafszucht
- Schweinezucht

Folgende Berufe sollten noch besetzt werden:

- Bäcker
- Müller

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Dorfdekret:

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
§2 Gesetzeshierarchie
§3 Lizenzen & Handel
§4 Mandate
§5 Mindestlohn
§6 Steuererhebung
§7 Ämter
§8 Beamtenstellen
§9 Raubopferhilfe

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§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Reutlingen für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

§2 Gesetzeshierarchie

1. Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg und den Dorfdekreten.

2. Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

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§3 Lizenzen & Handel

1. Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!

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§4 Mandate

Mandatshandel muss im in den Hallen ((Forum))angekündigt werden, damit Fehlkäufe vermieden werden können. Wurde der Mandatshandel in den Hallen angekündigt und es kam zu einem Fehlkauf, so hat man einen rechtlichen Anspruch auf Rückerstattung der Waren durch den Fehlkäufer.

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§5 Mindestlöhne

In der Grafschaft Württemberg ist ein Mindestlohn von 15,- Talern vorgeschrieben!

Wird dieser unterschritten, so kommt es zu einer Anzeige wegen Sklaverei!


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§6 Steuerregelung

Derzeit gibt es keine Steuern in Reutlingen! Das Rathaus behält sich aber vor ggf. wieder Steuern zu erheben, sollte es nötig sein.

Das Aussetzen der Steuer entbindet aber nicht vor der Steuerpflicht! Noch offene Steuern haben beglichen zu werden!

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§7 Ämter

1. Alle Ämter im Dorf werden alleine vom Bürgermeisteramt erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden BM. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter.

2. Jedes eigenmächtige und nicht vom BM genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers.

3. Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem BM Bescheid zu geben.

4. Die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten ((Threads)) werden vom amtierenden BM bereitgestellt und seinem evtl. Nachfolger mit allen Rechten und Pflichten übergeben ((dies ist auch dem jeweiligen Moderator mitzuteilen)).

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§8 Beamtenstellen in Reutlingen

1. Jeder Beamte von Reutlingen hat das Recht sich auf die Stellen des Rathauses zu bewerben.

2. Die Beamtenstellen werden vom Bürgermeister öffentlich (Forum) ausgeschrieben.

3. Am Folgetag werden die Beamtenstellen vom Bürgermeister ausgeschrieben und jeder Beamter mit den angeforderten Punkten im entsprechenden Bereich darf sich bewerben. Wer zuerst kommt, bekommt auch die Stelle.

4. Ein Rechtsanspruch auf die Beamtenstellen besteht nicht.

5. Bezahlung der Beamten:

10 Staatspunkte zu 25 Taler
15 Staatspunkte zu 30 Taler
20 Staatspunkte zu 35 Taler


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

§9 Raubopferhilfe

Es wurde vom Rat ein Raubopferfond eingerichtet. Diese dient, wie der Name es schon sagt, Opfern von Raubüberfällen. Wenn Bedarf besteht, so wendet Euch bitte mit den passenden Nachweis an den Bürgermeister.

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Gez.
Nightmaree
3.3.1461


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