Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Do 25. Okt 2012, 07:43 
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Dorfdekret Reutlingen
Stand: 11.10.1460

Zitat:
§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
§2 Gesetzeshierarchie
§3 Lizenzen & Handel
§4 Mandate
§5 Mindestlohn
§6 Steuererhebung
§7 Ämter
§8 Beamtenstellen
§9 Raubopferhilfe
§10 Ansprechpartner

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§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Reutlingen für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

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§2 Gesetzeshierarchie

1. Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg und den Dorfdekreten.


2. Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

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§3 Lizenzen & Handel

1. Der Reutlinger Markt ist Lizenzfrei!

2. Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!

3. Festpreise Rathaus
Erz wird vom Rathaus zu 17,50 Taler angeboten.

4. Aktuelle Auto-Einkäufe:

Fleisch 16,50 Taler
Schweinegerippe 14,00 Taler
Kuhgerippe 28,00 Taler
Leder 15,00 Taler
Wolle 11,00 Taler

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§4 Mandate

Mandatshandel muss im Forum angekündigt werden, damit es nicht zu Fehlkäufen kommt und falls es doch passieren sollte so hat man bei Fehlkäufen ein rechtlicher Anspruch auf Rückerstattung.

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§5 Mindestlöhne

Ab sofort gelten folgende Mindestlöhne bei der Bewirtschaftung der Felder:

Mind. 16 Taler bei geforderten 0-7 Attributspunkten
Mind. 18 Taler bei geforderten 8-16 Attributspunkten
Mind. 20 Taler bei geforderten 17-19 Attributspunkten

Werden diese Mindestlöhne nicht eingehalten, dann kommt es zu einer Anzeige wegen Sklaverei!


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§6 Steuerregelung

1. Jeder Bürger Reutlingens hat eine Steuerpflicht für seine Felder und seine Werkstatt. Die Steuern werden vom amtierenden Bürgermeister festgelegt. Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig und mit den Säumniszinsen, die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.

2. Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, spätestens aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.

3. Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsaufforderung nicht nach, so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt. Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.

4. Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.

5. Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht. Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (Log In). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

6. Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen. Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

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§7 Ämter

1. Alle Ämter im Dorf werden alleine vom Bürgermeisteramt erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden BM. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter.

2. Jedes eigenmächtige und nicht vom BM genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers.

3. Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem BM Bescheid zu geben.

4. Die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten ((Threads)) werden vom amtierenden BM bereitgestellt und seinem evtl. Nachfolger mit allen Rechten und Pflichten übergeben ((dies ist auch dem jeweiligen Moderator mitzuteilen)).

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§8 Beamtenstellen in Reutlingen

1. Jeder Beamte von Reutlingen hat das Recht sich auf die Stellen des Rathauses zu bewerben.

2. Die Beamtenstellen werden vom Bürgermeister öffentlich (Forum) ausgeschrieben.

3. Am Folgetag werden die Beamtenstellen vom Bürgermeister ausgeschrieben und jeder Beamter mit den angeforderten Punkten im entsprechenden Bereich darf sich bewerben. Wer zuerst kommt, bekommt auch die Stelle.

4. Ein Rechtsanspruch auf die Beamtenstellen besteht nicht.

5. Bezahlung der Beamten:

10 Staatspunkte zu 25 Taler
15 Staatspunkte zu 30 Taler
20 Staatspunkte zu 35 Taler


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§9 Raubopferhilfe

Es wurde vom Rat ein Raubopferfond eingerichtet. Dieser dient, wie der Name es schon sagt, Opfern von Raubüberfällen. Wenn Bedarf besteht, so wendet Euch bitte mit den passenden Nachweis an den Bürgermeister.

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§10 Ansprechpartner:

Bürgermeister: Souli
Oberbüttel: Gottlieb
EBV: Daknoki
Stadtkommandant: Surfbiker
Kulturbeauftragte: wird gesucht!
Steuereintreiber: Gwennifair
Hafenmeister: LadyNikita
Grundbuchamt: Gottlieb


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Gez.
Souli
Bürgermeister zu Reutlingen
11.10.1460

_________________
Mezcalina genannt Mais


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Verfasst: Do 25. Okt 2012, 07:43 


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