So 6. Dez 2015, 13:08
So 6. Dez 2015, 13:08
Mo 7. Dez 2015, 00:01
Entwurf hat geschrieben:Verordnung über die Ehrenämter
§ 1 Sinn
Gemäß der Geschäftsordnung des Rates kann nach § X (2) ein Ehrenamt (der Paragraph wäre zu ändern) geschaffen werden. Sie unterstehen dem Rat und haben sich mit dem verantwortlichen Ratsmitglied soweit vorhanden abzustimmen.
§ 2 Ehrenämter
(1) Ehrenämter sind unter anderem:
- Kulturbeauftragte der Grafschaft
- EBV-Leiter der Grafschaft
- Dekan
§ 3 Wahl des Ehrenamtes
(1) Ein Ehrenamt wird auf sechs Monate gewählt. Mittels Aushängen wird auf die Möglichkeit einer Bewerbung hingewiesen und bei Vorlage mehrerer Bewerbungen entscheidet der Regent über die Besetzung.
§ 4 Pflichten und Rechte
(1) Als Recht und Pflicht eines Ehrenamtes ist die aktive Teilnahme an Diskussionen, wozu Zugang und Rederecht zum öffentlichen Teil der Ratssitzung gewährt wird.
(2) In all ihrem Wirken sind die Ehrenämter der Grafschaft unterstellt, sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber der Grafschaft. Insbesondere wirtschaften sie nicht zu ihren eigenen Gunsten. Insofern sie dagegen verstoßen, greifen die Sanktionen des Württemberger Strafgesetzbuches.
(3) Das Ehrenamt erhält für seine Arbeit eine Entschädigung, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten ist. Im Einzelfall kann sie begründet verweigert werden.
Entwurf GO hat geschrieben:(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden (z.B. Hafenbevollmächtigter, Aussenhandelsbevollmächtigter, Zollwachtmeister, Archivar), so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In dringenden und begründenden Ausnahmefällen auch später.Abweichend hiervon können Sonderämter geschaffen werden. Diese sind unter anderem
- Außenhandelsbevollmächtigter
- Zollwachtmeister
- Archivar
(3) Das Einverständnis des verantwortlichen Ratsmitglieds für die Übertragung von Aufgaben ist vorab einzuholen, denn es wechselt die Aufgabe, aber nicht der Verantwortungsbereich auf das Sonderamt.
(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet automatisch bei Nichtbestätigung vierzehn Tage nach Beendigung der Amtszeit des Rates.
Mo 7. Dez 2015, 12:39
§ 1 Sinn
Gemäß der Geschäftsordnung des Rates kann nach § X (2) ein Ehrenamt geschaffen werden. Sie unterstehen dem Rat und haben sich mit dem verantwortlichen Ratsmitglied soweit vorhanden abzustimmen.
§ 2 Ehrenämter
(1) Ehrenämter sind unter anderem:
- Kulturbeauftragte der Grafschaft
- EBV-Leiter der Grafschaft
- Dekan
§ 3 Wahl des Ehrenamtes
(1) Ein Ehrenamt wird auf sechs Monate gewählt. Mittels Aushängen wird auf die Möglichkeit einer Bewerbung hingewiesen und bei Vorlage mehrerer Bewerbungen entscheidet der Regent über die Besetzung.
§ 4 Pflichten und Rechte
(1) Als Recht und Pflicht eines Ehrenamtes ist die aktive Teilnahme an Diskussionen, wozu Zugang und Rederecht zum öffentlichen Teil der Ratssitzung gewährt wird.
(2) In all ihrem Wirken sind die Ehrenämter der Grafschaft unterstellt, sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber der Grafschaft. Insbesondere wirtschaften sie nicht zu ihren eigenen Gunsten. Insofern sie dagegen verstoßen, greifen die Sanktionen des Württemberger Strafgesetzbuches.
(3) Das Ehrenamt erhält für seine Arbeit eine Entschädigung, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten ist. Im Einzelfall kann sie begründet verweigert werden.
Do 10. Dez 2015, 18:04
Verordnung über die Ehrenämter
§ 1 Sinn
Gemäß der Geschäftsordnung des Rates kann nach § X (2) ein Ehrenamt (der Paragraph wäre zu ändern) geschaffen werden. Sie unterstehen dem Rat, der Regent ist ihnen jederzeit weisungsbefugt.
§ 2 Ehrenämter
(1) Ehrenämter sind unter anderem:
- Kulturbeauftragte der Grafschaft
- EBV-Leiter der Grafschaft
- Dekan
- Gesundheitsbeauftragter
§ 3 Wahl des Ehrenamtes
(1) Ein Ehrenamt wird auf sechs Monate bestimmt. Mittels Aushängen wird auf die Möglichkeit einer Bewerbung hingewiesen und bei Vorlage mehrerer Bewerbungen entscheidet der Regent über die Besetzung.
§ 4 Pflichten und Rechte
(1) Als Recht und Pflicht eines Ehrenamtes ist die aktive Teilnahme an Diskussionen, wozu Zugang und Rederecht zum öffentlichen Teil der Ratssitzung gewährt wird.
(2) In all ihrem Wirken sind die Ehrenämter der Grafschaft unterstellt, sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber der Grafschaft. Insbesondere wirtschaften sie nicht zu ihren eigenen Gunsten. Insofern sie dagegen verstoßen, greifen die Sanktionen des Württemberger Strafgesetzbuches, weshalb sie einen Eid leisten.
(3) Das Ehrenamt erhält für seine Arbeit eine Entschädigung, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten ist. Im Einzelfall kann sie begründet verweigert werden.
Kelian hat geschrieben:Entwurf GO hat geschrieben:(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden (z.B. Hafenbevollmächtigter, Aussenhandelsbevollmächtigter, Zollwachtmeister, Archivar), so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In dringenden und begründenden Ausnahmefällen auch später.Abweichend hiervon können Sonderämter geschaffen werden. Diese sind unter anderem
- Außenhandelsbevollmächtigter
- Zollwachtmeister
- Archivar
(3) Das Einverständnis des verantwortlichen Ratsmitglieds für die Übertragung von Aufgaben ist vorab einzuholen, denn es wechselt die Aufgabe, aber nicht der Verantwortungsbereich auf das Sonderamt.
(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet automatisch bei Nichtbestätigung vierzehn Tage nach Beendigung der Amtszeit des Rates.
Ich hab den Absatz zwei ein wenig verkürzt, wie man sieht. Die eigene Limitierung das Amt innerhalb von vierzehn Tagen zu schaffen, ist unsinnig - vor allem, da wir dann wieder Ausnahmen zulassen. Natürlich kann der Rat beziehungsweise ein Regent ein Sonderamt schaffen, dies zu jeder Zeit - eben weil er der Regent ist.
Dann habe ich die vierzehn Tage da reingenommen, die hier glaube von Slaufa angesprochen wurden. Ich persönlich würde das automatisch rausnehmen und die Nichtbestätigung eben reinnehmen. Man wird innerhalb von vierzehn Tagen wissen, ob man ein Sonderamt behalten möchte - dass ansonsten jederzeit abgesetzt werden kann, ist für mich wieder eine Selbstverständlichkeit.
Ist jetzt wieder eher nur ein erster Entwurf.
Fr 11. Dez 2015, 22:53
Kelian hat geschrieben:Ein leises Seufzen ist zu hören. Beschäftigungstherapie könnte man es auch nennen. Wahrscheinlich wird es am Ende einfach nur abgebügelt. Well Ja, alles gute Anmerkungen. Das Erste stammt noch vom ursprünglichen Entwurf und kann raus, genauso wie die Anmerkung beim Regenten.
Den Gesundheitsbeauftragten sollten wir unbedingt dazunehmen, aber an sich ist die Aufzählung ja sowieso offen für neue Kreationen.Verordnung über die Ehrenämter
§ 1 Sinn
Gemäß der Geschäftsordnung des Rates kann nach § X (2) ein Ehrenamt (der Paragraph wäre zu ändern) geschaffen werden. Sie unterstehen dem Rat, der Regent ist ihnen jederzeit weisungsbefugt.
§ 2 Ehrenämter
(1) Ehrenämter sind unter anderem:
- Kulturbeauftragte der Grafschaft
- EBV-Leiter der Grafschaft
- Dekan
- Gesundheitsbeauftragter
§ 3 Wahl des Ehrenamtes
(1) Ein Ehrenamt wird auf sechs Monate bestimmt. Mittels Aushängen wird auf die Möglichkeit einer Bewerbung hingewiesen und bei Vorlage mehrerer Bewerbungen entscheidet der Regent über die Besetzung.
§ 4 Pflichten und Rechte
(1) Als Recht und Pflicht eines Ehrenamtes ist die aktive Teilnahme an Diskussionen, wozu Zugang und Rederecht zum öffentlichen Teil der Ratssitzung gewährt wird.
(2) In all ihrem Wirken sind die Ehrenämter der Grafschaft unterstellt, sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber der Grafschaft. Insbesondere wirtschaften sie nicht zu ihren eigenen Gunsten. Insofern sie dagegen verstoßen, greifen die Sanktionen des Württemberger Strafgesetzbuches, weshalb sie einen Eid leisten.
(3) Das Ehrenamt erhält für seine Arbeit eine Entschädigung, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten ist. Im Einzelfall kann sie begründet verweigert werden.Kelian hat geschrieben:Entwurf GO hat geschrieben:(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden (z.B. Hafenbevollmächtigter, Aussenhandelsbevollmächtigter, Zollwachtmeister, Archivar), so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In dringenden und begründenden Ausnahmefällen auch später.Abweichend hiervon können Sonderämter geschaffen werden. Diese sind unter anderem
- Außenhandelsbevollmächtigter
- Zollwachtmeister
- Archivar
- Hafenbevollmächtigter
(3) Das Einverständnis des verantwortlichen Ratsmitglieds für die Übertragung von Aufgaben ist vorab einzuholen, denn es wechselt die Aufgabe, aber nicht der Verantwortungsbereich auf das Sonderamt.
(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet automatisch bei Nichtbestätigung vierzehn Tage nach Beendigung der Amtszeit des Rates.
Ich hab den Absatz zwei ein wenig verkürzt, wie man sieht. Die eigene Limitierung das Amt innerhalb von vierzehn Tagen zu schaffen, ist unsinnig - vor allem, da wir dann wieder Ausnahmen zulassen. Natürlich kann der Rat beziehungsweise ein Regent ein Sonderamt schaffen, dies zu jeder Zeit - eben weil er der Regent ist.
Dann habe ich die vierzehn Tage da reingenommen, die hier glaube von Slaufa angesprochen wurden. Ich persönlich würde das automatisch rausnehmen und die Nichtbestätigung eben reinnehmen. Man wird innerhalb von vierzehn Tagen wissen, ob man ein Sonderamt behalten möchte - dass ansonsten jederzeit abgesetzt werden kann, ist für mich wieder eine Selbstverständlichkeit.
Ist jetzt wieder eher nur ein erster Entwurf.
Sa 12. Dez 2015, 17:19
Verordnung über die Ehrenämter
§ 1 Sinn
Gemäß der Geschäftsordnung des Rates kann nach § X (2) ein Ehrenamt (der Paragraph wäre zu ändern) geschaffen werden. Sie unterstehen dem Rat, der Regent ist ihnen jederzeit weisungsbefugt.
§ 2 Ehrenämter
(1) Ehrenämter sind unter anderem:
- Kulturbeauftragte der Grafschaft
- EBV-Leiter der Grafschaft
- Dekan
- Gesundheitsbeauftragter
§ 3 Wahl des Ehrenamtes
(1) Ein Ehrenamt wird auf sechs Monate bestimmt. Mittels Aushängen wird auf die Möglichkeit einer Bewerbung hingewiesen und bei Vorlage mehrerer Bewerbungen entscheidet der Regent in Abstimmung mit dem Rat über die Besetzung.
§ 4 Pflichten und Rechte
(1) Als Recht und Pflicht eines Ehrenamtes ist die aktive Teilnahme an Diskussionen, wozu Zugang und Rederecht zum öffentlichen Teil der Ratssitzung gewährt wird.
(2) In all ihrem Wirken sind die Ehrenämter der Grafschaft unterstellt, sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber der Grafschaft. Insbesondere wirtschaften sie nicht zu ihren eigenen Gunsten. Insofern sie dagegen verstoßen, greifen die Sanktionen des Württemberger Strafgesetzbuches, weshalb sie einen Eid leisten.
(3) Das Ehrenamt erhält für seine Arbeit eine Entschädigung, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten ist. Im Einzelfall kann sie begründet verweigert werden.
Kelian hat geschrieben:Entwurf GO hat geschrieben:(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Abweichend hiervon können Sonderämter geschaffen werden. Diese sind unter anderem
- Außenhandelsbevollmächtigter
- Zollwachtmeister
- Archivar
- Hafenbevollmächtigter
(3) Das Einverständnis des verantwortlichen Ratsmitglieds für die Übertragung von Aufgaben ist vorab einzuholen, denn es wechselt die Aufgabe, aber nicht der Verantwortungsbereich auf das Sonderamt.
(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet bei Nichtbestätigung vierzehn Tage nach Beendigung der Amtszeit des Rates.
Mo 14. Dez 2015, 11:59
Mezcalina hat geschrieben:Betreff: Bestätigung der Sonderämter
Grüßt Euch werter Herr,
ich bitte um Aushang zum Thema Sonderämter und danke auch dafür.
Ich vernehme, dass der Dekan als Ehrenamt behandelt werden soll und lese in diesem Zusammenhang, was für jene geregelt werden soll:Als Recht und Pflicht eines Ehrenamtes ist die aktive Teilnahme an Diskussionen, wozu Zugang und Rederecht zum öffentlichen Teil der Ratssitzung gewährt wird.
Wird der Dekan künftig daran bemessen, wie er sich im Rat einbringt? Wieso sollte der Leiter der Universität Rederecht, gar Redepflicht bekommen?
Kann man sich vorstellen, dass es einen gänzlich unpolitischen Dekan gibt, weil der sich damit beschäftigt, Kurspläne zu gestalten, Räume für Vorlesungen aufzuschließen und sich mit der Wissenschaft als solches beschäftigt?
Was sollte ein Gesundheitsbeauftragter beitragen zu politischen Themen, die nicht gesundheitspolitisch sind und ein Kulturbeauftragter zu nicht-kulturellen Themen?
Wird Württemberg vom Rat regiert oder von weiteren ehrenamtlich tätigen Personen?
Vasallen und Bürger können sich durch Worteinreichungen einbringen und dies erachte ich bei Leuten, die künftig Sonder- oder Ehrenämter auch für ausreichend.
Dass ihnen Zugang zu fachbezogenen Themen gewährt wird, steht außer Frage.
Und wie stellt man sich denn eine 'Entschädigung in regelmäßigen Abständen' vor?
Ist das für ein Ehrenamt wirklich gewünscht, die zu entlohnen?
Mais
Mo 14. Dez 2015, 12:18
(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet entweder durch Widerruf oder bei Nichtbestätigung vierzehn Tage nach Beendigung der Amtszeit des Rates.
Di 15. Dez 2015, 11:25
Di 15. Dez 2015, 14:13
(1) Als Recht und Pflicht eines Ehrenamtes ist die aktive Teilnahme an Diskussionen, wozu Zugang und Rederecht zum öffentlichen Teil der Ratssitzung gewährt wird.
(1) Ehrenämter erhalten Zugang und Wortrecht im öffentlichen Teil der Ratssitzung und sind dazu angehalten sich dort aktiv zu beteiligen, besonders aber in Themen die ihr Ehrenamt betreffen.
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