Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Do 18. Mär 2010, 20:04 
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Armeegesetz der Grafschaft Württemberg





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Verfasst: Do 18. Mär 2010, 20:04 


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BeitragVerfasst: Do 18. Mär 2010, 20:05 
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Armeegesetz der Grafschaft Württemberg


Präambel
    Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg behandelt Tätigkeiten und Personen im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg oder deren Einsätze. Das Armeegesetz ist eine Ergänzung des Württembergischen Gesetzbuches, des Württembergischen Sicherheitsgesetzes und des Reichsarmeegesetzes, welche Anwendungsvorrang besitzen.


Abschnitt I - Allgemeines

§ 1 Führung

    I. Der Regent ist der Oberbefehlshaber der Armee. Der Hauptmann übernimmt die zivile Führung, welche ihm erlaubt, ein grundsätzliches Weisungsrecht bei allen Entscheidungen auszuüben.
    II. Das militärische Oberkommando unterliegt dem Armeeführer. Grundsätzlich besitzt er Befehlsgewalt in jeglichen militärischen Entscheidungen, muss sich aber dem Befehlsrecht des Grafen und dem Weisungsrecht des Hauptmannes beugen. Er besitzt eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Regenten.

§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten

    I. Jeder Soldat hat den Anweisungen seines Vorgesetzten, Folge zu leisten. Wissen, welches im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben wird, unterliegt der Schweigepflicht, außer ein dazu Berechtigter erlaubt ausdrücklich die Weitergabe an Nichtberechtigte.
    II. Soldaten haben sich gegenseitig mit Respekt zu behandeln. Sollte dies nicht geschehen, hat jeder Soldat das Recht, gemäß des Dienstweges sich bei seinem direkten Vorgesetzten zu beschweren. Ebenso bei allgemeinen Problemen innerhalb der Armee.
    III. Mit der Aufnahme als Soldat verpflichtet man sich, die Armee würdevoll nach außen zu vertreten.
    IV. Jeder Unteroffizier und Offizier ist berechtigt, Beförderungsvorschläge einzureichen.
    V. Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Lage der Grafschaft zu gewähren ist. Nach Erteilung eines Einsatzbefehles besteht für die Dauer des Einsatzes kein Urlaubsanspruch. Während Kriegszeiten wird kein Urlaub gewährt und begonnener kann durch die Armeeführung abgebrochen werden. *
    VI. Das Erteilen von Befehlen in der Öffentlichkeit ist zum Schutz vor unerwünschten Zuhörern nur in Notfällen gestattet.

    * Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

    I. Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee bei allen zugelassenen Parteien, Orden und Verbänden beteiligen, sofern die dortige Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegensteht.
    Eine Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation führt zur sofortigen Entlassung.
    Ist ein Soldat Mitglied einer Organisation, die verboten wird, bedarf sein Verbleib in der Armee einer Prüfung durch die Armeeführung.
    Voraussetzung dafür ist der sofortige Austritt aus der Organisation.
    II. Soldaten werden mit Antritt eines Rats- oder Bürgermeisteramtes für die Dauer ihrer Amtszeit in den Reservestatus versetzt und sind somit von aktiven Einsätzen freigestellt. Sofort nach Amtsantritt werden die entsprechenden Soldaten von der Armeeführung über ihren Statuswechsel in Kenntnis gesetzt.
    III. Soldaten, die sich in einem Orden bewerben, um eine Mitgliedschaft zu erlangen, müssen sich während ihrer Novizenzeit entscheiden, ob sie den Weg der Armee oder des Ordens einschlagen.

§ 4 Die Dienstgrade

    I. Die Dienstgrade bleiben allein den vereidigten Mitgliedern der Armee vorbehalten. Der Hauptmann besitzt keinen Dienstgrad im militärischen Sinn.
    II. Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere, die mittlere die der Unteroffiziere und die niedrigste, die der Mannschafter. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet bei allen Gruppen der Armeestab. Die zur Grundausbildung zugelassenen Bewerber erhalten den militärische Dienstgrad eines Rekruten.




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 Betreff des Beitrags: Re: Armeegesetz Württembergs
BeitragVerfasst: Do 18. Mär 2010, 20:06 
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Abschnitt II – Mitgliedschaft


§ 5 Aufnahme

    I. Jeder Bürger Württembergs, der den Stand eines Bauern inne hat, kann Mitglied der Württembergischen Armee werden.
    II. Voraussetzung für die Zulassung zur Armee ist ein einwandfreier Leumund.
    III. Mitgliedschaften in Organisationen sind anzugeben und werden nach §3 geprüft. Eventuelle Vorstrafen sind anzugeben.
    IV. Die Aufnahme erfolgt als Rekrut, wenn die Zulassungsvoraussetzungen geprüft und erfüllt sind.
    V. Der Rekrut gilt als nicht vollwertiges Mitglied der Armee.

§ 6 Die Ausbildung

    I. Jeder Rekrut muss sich einer Grundausbildung unterziehen, welche mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Nach dieser wird über die Aufnahme als vollwertiges Mitglied der Armee entschieden.
    II. Alle bereitgestellten Unterrichtsmaterialien unterliegen der Geheimhaltung. Jedes Mitglied der Armee hat das Zugriffsrecht auf die Ausbildungsunterlagen, welche seiner Laufbahnstufe entsprechen.
    III. Die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen zur Auffrischung von bestehenden Kenntnissen kann befohlen werden. Die Laufbahn eines Unteroffiziers oder Offiziers verlangt erweiterte Qualifikationen.

§ 7 Vereidigung

    Jedes Mitglied der Armee und der Reserve ist zu vereidigen. Ein Verstoß gegen den Fahneneid wird wie Hochverrat behandelt. Der Text des Fahneneides lautet wie folgt:
      Ich schwöre, meine Pflicht zum Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, ihre innere und äußere Sicherheit zu wahren und Übel von ihr fern zu halten. Ich werde meinen Dienst pflichtbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Dieses Versprechen gilt bis in den Tod oder der Entlassung aus dem Armeedienst. Der Herr sei mein Zeuge.

§ 8 Austritt

    I. Der Austritt muss ausdrücklich durch einen Antrag bei der Armeeführung beantragt und von ihr stattgegeben werden. Der Austritt kann nicht erfolgen, wenn sich der Soldat auf einem Einsatz befindet oder wenn der Kriegszustand in der Grafschaft ausgerufen wurde.
    II. Eine Verlegung des Wohnsitzes zu einem Ort außerhalb der Grafschaft Württembergs, wird als Austritt aus der Armee gewertet. Die Verlegung des Wohnsitzes ist zu melden, andernfalls erfolgt die unehrenhafte Entlassung.
    III. Der Bürger wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden. Bei der Versetzung aus dem aktiven in den passiven Dienst wird der Soldat nicht vom Fahneneid entbunden.





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 Betreff des Beitrags: Re: Armeegesetz Württembergs
BeitragVerfasst: Do 18. Mär 2010, 20:07 
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Abschnitt III – Spezielle Aufgaben und Rechte

§ 9 Der Regent

    Der Regent ist der Oberbefehlshaber der Armee. Er erteilt die Befehle zum Einsatz der Armee. Er hat ein Vetorecht bei allen Personalentscheidungen in der Armee, er ernennt und entlässt ebenfalls den Armeeführer.

§ 10 Der Hauptmann

    I. Im Auftrag des Regenten und des Rates erteilt der Hauptmann Weisungen an den Armeeführer und überwacht den korrekten Ablauf in der Armee.
    II. Er koordiniert die zivile Verteidigung der Dörfer und entscheidet über die Zulassung von Bannern auf dem Territorium Württembergs. Er organisiert gemeinsam mit dem Armeeführer die Abtretung württembergischer Soldaten an die Reichsarmee.

§ 11 Armeeführer

    I. Er ist verpflichtet den Befehlen des Regenten und den Weisungen des Hauptmannes Folge zu leisten und diese umzusetzen.
    II. Seine Aufgabe ist die militärische Führung der Armee, was im konkreten Fall heißt, dass er sämtliche untergeordnete Strukturen zu ordnen hat. Er ernennt das Personal des Banners, Einsatzführer für konkrete militärische Operationen, verteilt die Aufgaben an untergeordnete Personen und entscheidet über alle Beförderungen. Bei Personalentscheidungen in untergeordneten Strukturen besitzt er ein Vetorecht. Er hat ebenfalls das Recht, inaktive Soldaten aus ihren Posten zu entheben.
    III. Er legt gegenüber dem Regenten Rechenschaft über die Armee ab.

§ 12 Armeestab

    I. Er setzt die Befehle und Anweisungen des Armeeführers um.
    II. Die Mitglieder des Armeestabes setzen die ihnen zugewiesenen Aufgaben um. Sie legen dem Armeeführer gegenüber Rechenschaft ab.

§ 13 Stadtkommandant

    I. Der Stadtkommandant ist verantwortlich für die Soldaten in seinem ihm zugeteilten Zuständigkeitsbereich. Er ist verantwortlich dafür, dass die Soldaten für Einsätze koordiniert werden und ernennt die Truppführer.
    II. Vor jedem Gelöbnis der Armee hat er zu prüfen, ob sich einer seiner Soldaten eine Beförderung verdient hat, wobei auf alle Kriterien einzugehen ist und diese dann dem Armeefürher vorzulegen.
    III. Er setzt die Befehle des Armeeführers um und muss diesem Rechenschaft über seine Tätigkeit geben. Er repräsentiert die Armee gegenüber dem Bürgermeister seines Dorfes.

§ 15 Gerichtsbarkeit

    I. Die Entscheidung über die Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten oder Regelverstößen die außerhalb der Gerichtsbarkeit liegen, obliegt der Armeeführung oder dem verantwortlichen Stadtkommandanten.
    a) Das Ermessen des Stadtkommandanten erstreckt sich wie folgt:
    • Mündliche Ermahnung
    • Schriftlicher Tadel
    • Tadel vor der Truppe
    b) Die Armeeführung hat zusätzlich die Möglichkeit, folgende Sanktionen zu verhängen:
    • Beförderungstop auf Zeit
    • Degradierung
    • Unehrenhafte Entlassung



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 Betreff des Beitrags: Re: Armeegesetz Württembergs
BeitragVerfasst: Do 18. Mär 2010, 20:08 
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Abschnitt IV – Finanzierung und Einsatz

§ 16 Finanzierung der Armee

    I. Innerhalb des württembergischen Haushalt wird ein gesonderter Armeeetat geführt. Die Gelder aus dem Armeeetat sollen für alle Kosten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Armee Württembergs stehen, ausgenommen Gendarmariesolde.
    II. Die Höhe des Etats wird vom Grafen festgelegt, soll jedoch in seiner Höhe der zu bewältigenden Armeeaufgaben und darüber hinaus auch zusätzlichen Projekten der Armee angemessen sein und die durchschnittlichen Kosten der Armee decken.
    Die Armeeführung kann die Verwendung der Mittel innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches frei entscheiden.
    III. Der Etat wird von Marschall verwaltet, ihm obliegen hierbei die Überwachung der Etateinhaltung, sowie die Buchführung. Der Armeestab arbeitet dem Marschall zu, indem er die Ausgaben im Voraus bearbeitet, und bündelt.
    Der Kämmerer steht dem Marschall unterstützend zur Seite, prüft die Buchführung gegen und führt die Auszahlungen aus. Der Hauptmann hat Einblick und im Zweifel auch vermittelndes Eingriffsrecht.
    Der Regent hat uneingeschränktes Vetorecht und allumfassende Einsicht.

§ 17 Einsatzablauf

    I. Der Einsatz beginnt mit Befehl oder durch Zuteilung zu einer Einsatztruppe. Für die Dauer des Einsatzes hat der Soldat einen Anspruch auf Lohn, welcher einer Höhe von 18 Talern entspricht. Der Truppführer hat einen Anspruch auf 22 Taler. Der Sold kann auch mit Nahrung aufgewogen werden.
    II. Mögliche Versorgungsengpässe sind unverzüglich zu melden.
    III. Die Aufnahme von Zivilisten in den Einsatz ist möglich. Der Einsatz endet mit Befehl.
    IV. Der Rat, auf jeden Fall der Regent und der stellvertretende Regent, sind vom Einsatz zu informieren.

§ 18 Abrechnung

    I. Jede im Einsatz befindliche Person ist verpflichtet, seine persönliche Abrechnung an seinen Vorgesetzten oder die dafür zuständige Person zu stellen.
    II. 14 Tage nach Einsatzende verfallen sämtliche Ansprüche, wenn keine Abrechnung eingereicht wurde.
    III. Die zuständige Person hat das Recht, unbegründete oder falsche Einsatzrechnungen abzulehnen.

§ 19 Fahnenflucht

    I. Als Fahnenflucht gilt die nicht genehmigte Abwesenheit während eines Einsatzes der Armee.
    II. Fahnenflucht wird gemäß WürttG mindestens als Verrat an der Grafschaft bestraft.



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 Betreff des Beitrags: Re: Armeegesetz Württembergs
BeitragVerfasst: Do 18. Mär 2010, 20:11 
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Abschnitt V – Reichsarmee

§ 20 Abstellung an die Reichsarmee

    I. Die württembergische Armee muss Soldaten für Einsätze im Rahmen der Reichsarmee abstellen, deren Ziel die Durchführung militärischer Aufgaben in den Grenzen des Deutschen Königreichs ist. Freiwillige sind für diesen Einsatz zu bevorzugen.
    II. Die württembergische Armee kann Soldaten für Einsätze im Rahmen der Reichsarmee abstellen, deren Ziel die Durchführung militärischer Aufgaben außerhalb der Grenzen des Deutschen Königreichs ist. Hierfür ist die explizite Zustimmung des Rates von Württemberg einzuholen. Die Teilnahme an diesen Einsätzen ist freiwillig.
    III. Der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Soldaten wird im Reichsarmeegesetz definiert.

§ 21 Anforderung der Reichsarmee

    I. Wenn die militärische Notwendigkeit zur Anforderung der Reichsarmee besteht, muss der Regent bei der Reichsarmee eine entsprechende Anforderung stellen.
    II. Ein entsprechender Antrag beim Regenten, kann duch den Rat von Württemberg, durch den Hauptmann von Württemberg oder durch den Armeeführer gestellt werden.
    III. Truppen der Reichsarmee, welche auf dem Boden Württembergs militärisch aktiv werden sollen, unterstehen dem Weisungsrecht eines explizit ernannten Einsatzleiters und übergeordnet dem Regenten von Württemberg.





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