Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Armeegesetz - Stand 16.6.1463
BeitragVerfasst: Mo 2. Jun 2014, 21:14 
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Armeegesetz der Grafschaft Württemberg


Präambel

Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Ämter, Struktur, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
Das Armeegesetz ist eine Ergänzung des Württembergischen Gesetzbuches, des Württembergischen Sicherheitsgesetzes und des Reichsarmeegesetzes, welche Anwendungsvorrang besitzen.



Abschnitt I - Führung


§ 1 Regent

I. Der Oberbefehlshaber der Württembergischen Armee ist der Regent von Württemberg.
II. Der Regent hat ein Vetorecht in allen militärischen Belangen und Entscheidungen.
III. Der Einsatz von Bannern inner- und außerhalb Württembergs wird vom Regenten autorisiert.
IV. Der Regent ernennt und entlässt den Armeeführer.


§ 2 Hauptmann

I. Der Hauptmann bildet das Bindeglied zwischen der Armeeführung und dem Rat.
II. Der Hauptmann hat die Führung aller zivilen Kräfte inne.
III. Die Abtretung von Zivilisten an die Reichsarmee wird vom Hauptmann koordiniert.
IV. Der Hauptmann kann nur mit der Einwilligung des Armeeführers Befehle an Soldaten erteilen. Bannerherren, sowie Offiziere des Dienstgrades Oberleutnant und Major sind davon ausgenommen.


§ 3 Armeeführer

I. Der Armeeführer ist der Oberkommandierende der Armee von Württemberg
II. Die Führung der Armee obliegt dem Armeeführer. Bei Personalentscheidungen in untergeordneten Strukturen besitzt er ein Vetorecht.
III. Das Personal der Banner und Truppführer für konkrete militärische Operationen werden vom Armeeführer ernannt.
IV. Belobigungen und Vereidigungen, sowie Entlassungen und Degradierungen werden vom Armeeführer durchgeführt.
V. Der Armeeführer hat den Anweisungen des Regenten von Württemberg Folge zu leisten und legt diesem Rechenschaft über militärische Entscheidungen ab.


§ 4 Stellvertretender Armeeführer

I. Der Stellvertretende Armeeführer vertritt gegebenenfalls den Armeeführer.
II. Die Überwachung der Kommandanturen obliegt dem Stellvertretenden Armeeführer.
III. Der Stellvertretende Armeeführer hat dieselben Rechte des Armeeführers, wenn dieser in seinem Auftrag handelt.



Abschnitt II - Finanzierung und Verwaltung


§ 5 Armeestab

I. Der Armeestab setzt sich aus den Leitern der Abteilungen Personalverwaltung, Versorgung, Nachrichtendienst, Einsatzplanung und Ausbildung zusammen.
II. Der Armeeführer behält sich das Recht vor, weitere Mitglieder dem Armeestab hinzuzufügen.
III. Die Mitglieder des Armeestabs legen dem Armeeführer Rechenschaft ab und stehen ihm beratend zur Seite.


§ 6 Verwaltungsebene

I. Die Verwaltungsbereiche bestehen aus den Hauptbereichen Ausbildung, Einsatz, Nachrichtendienst, Personal und Versorgung. Diese werden von den jeweiligen Stabsoffizieren geleitet.
II. Die diversen Bereiche Rekrutierung, Bibliothek, Urlaubslisten und Kultur werden von der Armeeführung verwaltet.
III. Die Leiter der Bereiche haben das Recht Personal nach eigenem Ermessen einzustellen oder zu entlassen.
IV. Mitglieder der Verwaltungsebene legen Rechenschaft für ihre dortigen Tätigkeiten bei ihrem jeweiligen Bereichsleiter ab.


§ 7 Finanzierung der Armee

I. Innerhalb des württembergischen Haushaltes wird ein gesonderter Armeeetat geführt. Die Gelder aus dem Armeeetat sollen für alle Kosten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Armee Württembergs stehen, ausgenommen Gendarmeriesolde.
II. Die Höhe des Etats wird vom Grafen festgelegt, soll jedoch in seiner Höhe der zu bewältigenden Armeeaufgaben angemessen sein und die durchschnittlichen Kosten der Armee decken.
Der Armeeführer kann die Verwendung der Mittel innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs frei entscheiden.
III. Die Verwaltung und Buchführung des Etats obliegt dem Versorgungsoffizier. Die Überwachung der Etatseinhaltung obliegt dem Marschall. Der Kämmerer steht diesem unterstützend zur Seite, prüft die Buchführung gegen und führt die Auszahlungen aus. Der Regent hat allumfassende Einsicht.



Abschnitt III - Einheitsebene


§ 8 Stadtkommandant

I. Der Stadtkommandant trägt die Verantwortung über die Kommandantur und Soldaten seiner Stadt.
II. Truppführer und die nötige Mannschaft werden für Wacheinsätze vom Stadtkommandanten eingeteilt.
III. Gemeinsam mit dem Bürgermeister koordiniert der Stadtkommandant bei Bedarf die Verteidigung der Stadt.
VI. Der Stadtkommandant kümmert sich um die Belange seiner Soldaten und erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben in seiner Kommandantur.
V. Der Stadtkommandant setzt die Befehle der Armeeführung um und muss dem Stellvertretenden Armeeführer Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.
VI. Es ist dem Stadtkommandanten erlaubt innerhalb seiner Kommandantur Sanktionen bei undisziplinierten Verhalten zu verhängen.


§ 9 Truppführer

I. Der Truppführer trägt die Verantwortung über die Soldaten seiner Gruppe und den rechtmäßigen Ablauf seines Auftrages.
II. Der Tuppführer ist verpflichtet nach der Durchführung des Einsatzes eine Soldabrechnung zu erstellen.
III. Sobald ein Truppführer einem Banner beitritt, wird er zum Fähnleinführer. Nur Truppführer mit bestandener Fähnrichausbildung der Reichsarmee dürfen in einem Banner die Funktion des Fähnleinführers ausführen.


§ 10 Bannerherr

I. Als Banner der württembergischen Armee zählen nur solche, die vom Hauptmann zugelassen worden sind.
II. Banner dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee geführt werden. Die Ausnahme bildet hier der Hauptmann.
III. Die Aufnahme von Personen oder Gruppen in das Banner ist nur auf Befehl des Grafen oder Armeeführers zulässig.
IV. Das Erstellen einer Feindesliste mit Namen von einzelnen Personen oder Bannern ist nur auf Befehl des Grafen oder Armeeführers hin gestattet.
V. Die Auflösung des Banners ohne Rücksprache mit der Armeeführung ist als Fahnenflucht zu werten.



Abschnitt IV - Mitgliedschaft


§ 11 Allgemeine Rechte und Pflichten

I. Jeder Soldat hat den Anweisungen seines Vorgesetzten Folge zu leisten und legt über jegliche Handlungen Rechenschaft bei diesem ab.
II. Wissen, welches im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben wird, unterliegt der Schweigepflicht. Von dieser kann er durch die in Abschnitt 1 genannten Ämter entbunden werden.
III. Soldaten haben sich, ungeachtet der Dienstgrade, gegenseitig mit Respekt und Achtung zu behandeln.
IV. Jeder Soldat hat das Recht sich gemäß des Dienstrechtes bei seinem direkten Vorgesetzten über Problemsituationen zu beschweren.
IV. Mit der Aufnahme als Soldat verpflichtet man sich, die Armee würdevoll nach außen zu vertreten.
V. Jeder Offizier, Stadtkommandant, sowie dessen Stellvertreter ist berechtigt, Beförderungsvorschläge einzureichen.
VI. Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Lage der Grafschaft zu gewähren ist.*
VII. Das Erteilen von Befehlen in der Öffentlichkeit ist zum Schutz vor unerwünschten Zuhörern nur in Notfällen gestattet.
VIII. Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes zurückerstattet zu bekommen.
IX. Jeder Soldat ist dazu verpflichtet Umzüge und Reisebewegungen außerhalb von Einsätzen in den dafür vorgesehenen Bereichen oder dem zuständigen Stadtkommandanten zu melden.

* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt


§12 Verordnungen und Erlässe

I. Alkoholkonsum
a) Der Konsum von Alkohol auf Einsätzen ist auf 2 Bier pro Tag beschränkt.
b) Auf öffentlichen Veranstaltungen ist während des offiziellen Teils das Konsumieren von Alkohol verboten.
c) In Friedenszeiten ist der Konsum uneingeschränkt, sofern am nächsten Tag keine Beeinträchtigung besteht.
II. Es herrscht ein allgemeines Duellierverbot in den Arenen. Sondergenehmigungen sind beim Armeeführer zu beantragen.
III. Während Kriegszeiten und erhöhten Alarmstufen gilt ein uneingeschränktes Urlaubsverbot.*
IV. Mitgliedschaften und Ämter außerhalb der Armee
a) Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee bei allen Organisationen, Parteien und Verbänden beteiligen, sofern die dortige Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegensteht.
b) Mit dem Leisten des Schwurs auf einen Ritterorden ist die Mitgliedschaft in der Armee von Württemberg nicht mehr möglich.
c) Um Ämter und Tätigkeiten auszuüben, die eine Bindung zum Dorf oder zur Provinz erfordern, ist eine Genehmigung durch den Armeeführer von Nöten.


§ 13 Aufnahme

I. Jeder Bürger Württembergs, der mindestens den Stand eines Bauern oder Landstreichers inne hat, kann Mitglied der Württembergischen Armee werden.
II. Voraussetzung für die Zulassung zur Armee ist ein einwandfreier Leumund.
III. Mitgliedschaften in Organisationen sind anzugeben und werden nach §12 geprüft. Eventuelle Vorstrafen sind zu melden.
IV. Die Aufnahme erfolgt als Rekrut, wenn die Zulassungsvoraussetzungen geprüft und erfüllt sind.
V. Jeder Rekrut muss sich einer Grundausbildung unterziehen, welche mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Nach dieser wird über die Aufnahme als vollwertiges Mitglied der Armee entschieden.
VI. Soldaten mit Erfahrungen in anderen Armeen des DKR können auf Antrag von der Armeeführung nach erfolgreicher Beendigung der Grundausbildung in höhere Dienstgrade eingruppiert werden.
VII. Alle bereitgestellten Unterrichtsmaterialien unterliegen der Geheimhaltung. Jedes Mitglied der Armee hat das Zugriffsrecht auf die Ausbildungsunterlagen, welche seiner Laufbahnstufe entsprechen.
VIII. Jedes Mitglied der Armee und der Reserve ist zu vereidigen. Der Text des Fahneneides lautet wie folgt:
Ich schwöre, meine Pflicht zum Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, ihre innere und äußere Sicherheit zu wahren und Übel von ihr fern zu halten. Ich werde meinen Dienst pflichtbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Dieses Versprechen gilt bis in den Tod oder der Entlassung aus dem Armeedienst. Der HERR sei mein Zeuge.


§ 14 Dienstgrade und Belobigungen

I. Die Dienstgrade bleiben allein den vereidigten Mitgliedern der Armee vorbehalten. Ratsämter besitzen keine militärischen Dienstgrade.
II. Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere, die mittlere die der Unteroffiziere und die niedrigste die der Lanzer. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet bei allen Gruppen der Armeeführer.
III. Die Voraussetzungen für die Dienstgrade werden vom Armeeführer beschlossen.
IV. Militärische Belobigungen werden vom Armeeführer überreicht und sind ausschließlich den belobigten Soldaten vorbehalten.


§ 15 Reserve

I. Jeder Soldat kann unter Angaben von Gründen die Versetzung in die Reserve beantragen. Der Antrag muss von der Armeeführung bewilligt werden.
II. Soldaten in Reserve sind von ihren Aufgaben innerhalb der Armee sowie von Einsätzen freigestellt.
III. Ratsmitglieder und Bürgermeister können auf Grund ihres Amtes die Versetzung in die Reserve beantragen.
IV. Während eines Einsatzes oder einer akuten Gefährdungssituation der Grafschaft kann keine Reserve bewilligt werden.


§ 16 Austritt

I. Der Austritt muss durch einen Antrag beim Stadtkommandanten oder im Kasernenhof beantragt und vom Armeeführer stattgegeben werden.
II. Der Austritt kann nicht erfolgen, wenn sich der Soldat auf einem Einsatz befindet oder wenn der Kriegszustand in der Grafschaft ausgerufen wurde.
III. Der Soldat wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden und gilt ab diesem Zeitpunkt als Bürger.



Abschnitt V - Gerichtsbarkeit


§ 17 Eidbruch

I. Eidbruch wird mit Hochverrat an der Grafschaft von Württemberg und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
II. Unautorisierte kriegerische Handlungen wie Rathausstürme, Raubüberfälle und Totschlag werden als Eidbruch gewertet.
III. Öffentliche Hetze gegen Amtspersonen der Grafschaft von Württemberg gelten als Eidbruch.


§ 18 Fahnenflucht

I. Fahnenflucht wird mit Verrat an der Grafschaft von Württemberg sowie mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
II. Das unerlaubte Verlegen des Wohnsitzes außerhalb der Grafschaft von Württemberg wird als Fahnenflucht gewertet.
III. Das Verlassen der Grafschaft ohne eine Genehmigung durch den Vorgesetzten wird als Fahnenflucht angesehen.
IV. Vorsätzlich unerlaubtes Verlassen oder Auflösen einer Einsatzgruppe oder das Verlassen des Einsatzbereiches gelten als Fahnenflucht.
V. Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


§ 19 Bruch der Schweigepflicht

I. Der Bruch der Schweigepflicht wird mit Verrat an der Grafschaft von Württemberg bestraft und gilt als Verstoß gegen das Armeegesetz.
II. Die Weitergabe von Ausbildungsunterlagen an unautorisierte Personen wird als Bruch der Schweigepflicht gewertet.
III. Das Weitergeben von Sicherheitsrelevanten Informationen gilt als Bruch der Schweigepflicht.
IV. Die Veröffentlichung von Informationen zu Einsätzen oder der Truppenstärke an unautorisierte Personen führen zu einem Bruch der Schweigepflicht.
V. Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


§ 20 Befehlsverweigerung

I. Befehlsverweigerung wird mit Verrat an der Grafschaft von Württemberg bestraft und gilt als Verstoß gegen das Armeegesetz.
II. Das vorsätzliche Missachten und Verweigern von Befehlen wird als Befehlsverweigerung geahndet.
III. Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


§ 21 Undiszipliniertes Verhalten

I. Undiszipliniertes Verhalten wird vom jeweiligen Vorgesetzten je nach Vergehen bestraft.
II. Den Stadtkommandanten und Bereichsleitern stehen zur Verfügung: Mündliche Ermahnung, Schriftlicher Tadel, Tadel vor der Truppe, Auferlegen von Aufgaben niederer Natur.
III. Dem Armeeführer stehen zusätzlich zur Verfügung: Beförderungstopp auf Zeit, Degradierung, Anordnung von Nachschulung, unehrenhafte Entlassung.
IV. Verstöße gegen das Armeegesetz gelten als undiszipliniertes Verhalten.
V. Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und werden dementsprechend bestraft.



Abschnitt VI - Einsätze und Reichsarmee


§ 22 Einsätze

I. Der Einsatz beginnt mit Befehl oder durch Zuteilung zu einer Einsatztruppe.
II. Für die Dauer des Einsatzes hat der Soldat einen Anspruch auf Sold.
III. Die Aufnahme von Zivilisten in den Einsatz ist möglich. Zivilisten sind für ihre Ausrüstung selbst verantwortlich.
IV. Die Beteiligung von Soldaten an Bannereinsätzen ist nur mit ausreichender Bewaffnung zu Beginn des Einsatzes gestattet.
V. Für Einsätze außerhalb Württembergs ist die Genehmigung des Regenten erforderlich.
VI. Bannereinsätze müssen vom Regenten autorisiert werden.
VII. Während eines Einsatzes ist stets die Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Befehle müssen noch am selben Tag befolgt werden können.


§ 23 Besoldung

I. Für jeden Einsatztag hat der Soldat Anspruch auf einen Sold von mindestens 16 Talern. Der Truppführer hat einen Anspruch auf mindestens 20 Taler.
II. Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
III. 14 Tage nach Einsatzende verfallen sämtliche Ansprüche, wenn kein Einsatzbericht eingereicht wurde.
IV. Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht, unbegründete oder falsche Einsatzrechnungen abzulehnen.


§ 24 Abstellung an die Reichsarmee

I. Die württembergische Armee muss Soldaten für Einsätze im Rahmen der Reichsarmee abstellen, deren Ziel die Durchführung militärischer Aufgaben in den Grenzen des Deutschen Königreichs ist. Freiwillige sind für diesen Einsatz zu bevorzugen.
II. Die württembergische Armee kann Soldaten für Einsätze im Rahmen der Reichsarmee abstellen, deren Ziel die Durchführung militärischer Aufgaben außerhalb der Grenzen des Deutschen Königreichs ist. Hierfür ist die explizite Zustimmung des Grafen von Württemberg einzuholen. Die Teilnahme an diesen Einsätzen ist freiwillig.
III. Der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Soldaten wird im Reichsarmeegesetz definiert.


§ 25 Anforderung der Reichsarmee

I. Um die Reichsarmee anzufordern bedarf es einer Anforderung des Regenten auf Antrag des Rates oder der Armeeführung.
II. Truppen der Reichsarmee, welche auf dem Boden Württembergs militärisch aktiv werden sollen, unterstehen dem Befehlsrecht eines von der Reichsarmee ernannten Heerführers.

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Verfasst: Mo 2. Jun 2014, 21:14 


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