Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Di 5. Sep 2017, 17:15 
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Armeegesetz der Grafschaft Württemberg


vom 03.09.1465




Präambel

Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
Das württembergische Gesetzbuch und das württembergische Sicherheitsgesetz haben Anwendungsvorrang.


Abschnitt I - Führung und Verwaltung

§ 1 Struktur

(1) Der Graf von Württemberg ist der Oberbefehlshaber der württembergischen Armee.
(2) Der Oberbefehlshaber ernennt und entlässt den Armeeführer.
(3) Der Hauptmann besitzt im Einsatzfall ein Weisungsrecht über alle zivilen Streitkräfte.
(4) Der Armeeführer hat die Befehlsgewalt über die Armee von Württemberg.
(5) Der Armeeführer beruft einen Armeestab ein, der ihm beratend zur Seite steht.
(6) Die Garnisonskommandanten werden vom Armeeführer ernannt und erhalten das Kommando über die Kommandanturen.
(7) Die Truppführer werden vom Armeeführer oder dem zuständigen Garnisonskommandanten ernannt und erhaltenden Befehl über ihre Gruppe.
(8) Alle Soldaten der württembergischen Armee sind entsprechend ihres Wohnortes einer Kommandantur zugeordnet.

§ 2 Oberbefehlshaber

(1) Der Oberbefehlshaber besitzt die Entscheidungsgewalt über alle Belange und Aktionen der württembergischen Armee.
(2) Der Oberbefehlshaber muss Einsätze außerhalb Württembergs autorisieren.
(3) Der Oberbefehlshaber muss den Einsatz von württembergischen Bannern autorisieren.

§ 3 Zuständigkeiten der Ratsämter

(1) Der Hauptmann ist ein aktiver Soldat während seiner Ratsperiode, muss den Soldateneid schwören und vertritt die Armee im Rat.
(2) Der Hauptmann koordiniert die Bereitstellung ziviler Kräfte im Einsatzfall und genehmigt Banner auf württembergischen Boden.
(3) Der Marschall ist für die Verwaltung der Waffenkammer zuständig.
(4) Der Marschall führt den Armee-Etat, prüft die Sold- und Warenaufträge. Der Kämmerer ist für die Gegenprüfung des Armee-Etats zuständig.
(5) Der Kämmerer trägt die Verantwortung für die Auszahlung der Gelder und dokumentiert diese im Versorgungsbüro.
(6) Dem Handelsbevollmächtigten obliegt die Bereitstellung von Waren für die Armee aus dem Grafschaftslager und deren Dokumentation im Versorgungsbüro.

§ 4 Armeeführer

(1) Der Armeeführer organisiert und strukturiert die Armee im Sinne ihrer Einsatzfähigkeit.
(a) Der Armeeführer erstellt hierzu eine Dienstordnung, welche vom Oberbefehlshaber bestätigt werden muss.
(b) Der Armeeführer besitzt ein Vetorecht in allen untergeordneten Strukturen.
(2) Der Armeeführer hat für die Errichtung und Aufrechterhaltung einer Militärakademie und eines Nachrichtendienstes zu sorgen.
(3) Vereidigungen, Entlassungen und Degradierungen werden vom Armeeführer durchgeführt.
(4) Der Armeeführer ernennt einen Stellvertreter, der ihn bei Abwesenheit in allen Belangen vollständig vertritt.

§ 5 Armeestab

(1) Der Armeestab untersteht der Befehlsgewalt des Armeeführers.
(2) Der Armeestab setzt sich mindestens aus dem stellvertretenden Armeeführer, dem Ausbildungsoffizier, dem Nachrichtenoffizier, dem Hauptmann und den Bannerherren der Armee zusammen.


§ 6 Garnisonskommandant

(1) Der Garnisonskommandant trägt die Kommandogewalt und Verantwortung über die Kommandantur und untergeordneten Soldaten seiner Garnison.
(2) Der Garnisonskommandant ernennt nach eigenem Ermessen einen Stellvertreter.
(3) Dem Garnisonskommandanten ist es erlaubt innerhalb seiner Kommandantur Sanktionen bei Verstößen gegen das Armeegesetz zu verhängen.

§ 7 Finanzierung der Armee

(1) Der Armeeetat wird vom württembergischen Haushalt gesondert behandelt.
(a) Der Armeeetat wird für alle Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit der Armee Württembergs stehen.
(b) Die Einspeisung in den Armeeetat ist dem Armeeführer mitzuteilen.
(c) Die Höhe des Etats wird vom Oberbefehlshaber festgelegt.
(2) Dem Marschall obliegt die Buchführung des Armeeetats.
(3) Der Armeeführer kann über die Verwendung der Mittel innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs frei entscheiden.


Abschnitt II - Mitgliedschaft

§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) Jeder Soldat hat den Anweisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und die ihm zugewiesenen Aufgaben und Aufträge zu erfüllen.
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden, unterliegen, auch nach Austritt aus der Armee, der Geheimhaltung.
(3) Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Gefahrenlage der Grafschaft zu gewähren ist.*
(4) Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes erstattet zu bekommen.
(a) Die Erstattung ist auf 300 Taler pro Soldat gedeckelt.
(b) Es können höhere Erstattungen beantragt werden, welche jedoch vom Oberbefehlshaber autorisiert werden müssen.
(5) Die Mitgliedschaft in anderen militärischen oder verbotenen Organisationen ist verboten.

* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt

§ 9 Aufnahme

(1) Jeder Bürger Württembergs, der mindestens den Stand eines Bauern oder Landstreichers innehat, kann Mitglied der württembergischen Armee werden.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Armee ist ein einwandfreier Leumund und der Wohnort, sowie Aufenthalt in Württemberg.
(3) Jeder Rekrut muss sich einer Grundausbildung unterziehen.
(4) Nach bestandener Grundausbildung erfolgt die Vereidigung. Der Text des Fahneneides lautet wie folgt:
Ich schwöre, meine Pflicht zum Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, ihre innere und äußere Sicherheit zu wahren und Übel von ihr fern zu halten. Ich werde meinen Dienst pflichtbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Dieses Versprechen gilt bis in den Tod oder der Entlassung aus dem Armeedienst. Der HERR sei mein Zeuge.
(5) Jeder Anwärter mit militärischer Erfahrung kann nach der Vereidigung auf Beschluss der Armeeführung mit einem höheren Dienstgrad in die Armee eingegliedert werden.

§ 10 Dienstgrade und Belobigungen

(1) Die Dienstgrade bleiben allein den vereidigten Mitgliedern der Armee vorbehalten.
(2) Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere, die mittlere die der Unteroffiziere und die niedrigste die der Lanzer.
(a) Der Armeeführer entscheidet bei allen Gruppen über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade.
(b) Die Garnisonskommandanten sind berechtigt Beförderungen ihrer untergeordneten Soldaten durchzuführen.
(c) Die Offiziere und Garnisonskommandanten werden vom Armeeführer befördert.
(3) Militärische Auszeichnungen werden vom Armeeführer überreicht.

§ 11 Reserve

(1) Soldaten können mit Antritt eines der folgenden Ämter: Ratsamt, Bürgermeisteramtes,
Gendamerieführer oder Hafenmeister für die Dauer ihrer Amtszeit in den Reservestatus versetzt werden.
(2) Der Antrag auf Reserve muss vom Garnisonskommandanten und vom Armeeführer bewilligt werden.
(3) Die Reservisten werden von ihren Aufgaben innerhalb der Armee sowie von Einsätzen freigestellt.
(4) Die Reservisten gelten weiterhin als Soldaten und Mitglieder der Armee von Württemberg.

§ 12 Austritt

(1) Der Austritt muss durch einen Antrag beim Garnisonskommandanten oder im Kasernenhof beantragt und vom Armeeführer genehmigt werden.
(a) Der Austritt kann nicht erfolgen, wenn sich der Soldat auf einem Einsatz befindet oder erhöhte Alarmbereitschaft in der Grafschaft ausgerufen wurde.
(2) Der Soldat wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden und gilt ab diesem Zeitpunkt als Zivilist.


Abschnitt III - Einsätze

§ 13 Einsätze

(1) Der Einsatz beginnt mit Befehl oder durch Zuteilung zu einer Einsatzgruppe.
(2) Soldaten haben für die Dauer des Einsatzes Anspruch auf Sold.
(3) Die Aufnahme von Zivilisten in den Einsatz ist jederzeit möglich.
(4) Die Einsatzbereitschaft von allen eingesetzten Kräften ist während eines Einsatzes oder einer erhöhten Gefahrenlage stets sicherzustellen.

§ 14 Besoldung

(1) Jeder Soldat hat pro Einsatztag einen Anspruch auf einen Sold von 18 Talern.
(2) Der Truppführer hat einen Anspruch auf 20 Taler.
(3) Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
(4) Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht unbegründete oder falsche Einsatzabrechnungen abzulehnen.

§ 15 Banner

(1) Als Banner der württembergischen Armee zählen nur solche, die vom Hauptmann zugelassen worden sind.
(2) Die Banner der württembergischen Armee dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee oder dem Hauptmann gegründet werden.
(3) Die Aufnahme von Personen oder Gruppen in das Banner ist nur auf Befehl des Armeeführers zulässig.
(4) Das Erstellen einer Feindesliste mit Namen von einzelnen Personen oder Bannern ist nur auf Befehl Armeeführers gestattet.
(5) Die unbewilligte Auflösung eines Banners der württembergischen Armee ist als Fahnenflucht zu werten.

§ 16 Abstellung an andere Armeen

(1) Die württembergische Armee muss auf Anforderung des Kaiserreiches oder der Reichsarmee Soldaten abstellen.
(2) Abgestellte Soldaten sind dem Reichsarmeegesetz oder dem kaiserlichen Armeegesetz untergeordnet.


Abschnitt IV - Gerichtsbarkeit

§ 17 Rechtsstruktur

(1) Der Armeeführer trägt die Verantwortung der Strafverfolgung bei Vergehen gegen das Armeegesetz innerhalb der Armee.
(2) Der Armeeführer und der Armeestab sind für die Beurteilung der Schwere der einzelnen Verstöße verantwortlich.
(3) Die württembergische Justiz ist bei Verrat und Hochverrat zuständig.
(4) Sanktionen innerhalb der Armee können unabhängig des gerichtlichen Urteils vollstreckt werden.

§ 18 Eidbruch

(1) Eidbruch wird als Hochverrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Unautorisierte kriegerische Handlungen wie Rathausstürme, Raubüberfälle und Totschlag gilt als Eidbruch.
(b) Öffentliche Hetze gegen Amtspersonen der Grafschaft von Württemberg gilt als Eidbruch.

§ 19 Bruch der Schweigepflicht

(1) Der Bruch der Schweigepflicht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Die Weitergabe von Ausbildungsunterlagen an unautorisierte Personen gilt als Bruch der Schweigepflicht.
(b) Das Weitergeben von Sicherheitsrelevanten Informationen gilt als Bruch der Schweigepflicht und wird als Eidbruch geahndet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.

§ 20 Befehlsverweigerung

(1) Befehlsverweigerung wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Das vorsätzliche Missachten und Verweigern von Befehlen wird als Befehlsverweigerung gewertet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.

§ 21 Fahnenflucht

(1) Fahnenflucht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Das unerlaubte Verlegen des Wohnsitzes außerhalb der Grafschaft von Württemberg wird als Fahnenflucht gewertet.
(b) Das Verlassen der Grafschaft ohne eine Genehmigung durch den Vorgesetzten wird als Fahnenflucht gewertet.
(c) Vorsätzlich unerlaubtes Verlassen oder Auflösen einer Einsatzgruppe oder das Verlassen des Einsatzbereiches gelten als Fahnenflucht.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


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Verfasst: Di 5. Sep 2017, 17:15 


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