Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Sa 17. Dez 2011, 23:55 
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Gesetzbuch der Grafschaft von Württemberg

I. Allgemeines

    § 1 Geltungsbereich
    Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württemberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Landesgrenzen. Verstöße werden bestraft.

    § 2 Gesetzeshierarchie
    Die Gesetze einzelner Gewalten sind nach der Macht des jeweiligen Herren geordnet. Bei Widersprüchen ist stets der höheren Gewalt zu folgen.

    § 3 Religion
    Die Heilige Aristotelische Deutsche Kirche ist Staatskirche in Württemberg.
    Andere Glaubensrichtungen werden toleriert und ihre Anhänger dürfen nicht ihres Glaubens wegen verfolgt werden.

II. Staatsorganisation

    § 4 Amtsträger
    Amtsträger sind alle Personen, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehaben für die Dauer ihrer Amtszeit. Die Amtspflichten sind dem Amtsinhaber geeignet bekannt zu geben. Wer sein Amt vernachlässigt oder missbraucht, begeht Verrat oder Hochverrat.
    1. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen mit einem Rat an seiner Seite.
    2. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.
    3. Der Rücktritt vom Rat oder einem Amt das der direkten Autorität des Grafen untersteht ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
    4. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.
    5. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
    6. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

    § 5 Dekrete von Städten und Lehen
    1. Bürgermeistern und Vasallen steht es frei, Dekrete zu erlassen.
    2. Sie sind auf das Gebiet beschränkt in dem sie als Machthaber eingesetzt sind und Gegenstand der Beurteilung durch den Grafen von Württemberg, der sie per Dekret aufheben kann.
    3. Neue Regelungen müssen öffentlich verkündet werden. Nicht öffentlich verkündete Dekrete sind gegenstandslos.

    § 6 Vertraulichkeit
    1. Informationen, die im Zuge der Amtsführung erhalten werden, unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen ausschließlich mit gleich- oder höherberechtigten Amtsträgern besprochen werden.
    2. Der Graf hat das Recht Ausnahmen zu genehmigen. Ebenso kann er ohne Einschränkung Personen Zugang zu den Informationen gewähren.
    3. Jedes Ratsmitglied kann mit Rücksicht auf die Bewahrung von vertraulichen Informationen eine Unterredung im öffentlichen oder vertraulichen Sitzungssaal eröffnen. Der Graf kann den Diskussionsort nachträglich ändern.

    § 7 Notstand
    1. Der Notstand kann durch den Bürgermeister einer Stadt oder durch den Rat der Grafschaft ausgerufen werden. Er ist definiert durch die Handlungsunfähigkeit der betreffenden Stadt.
    2. Ab Ausrufung eines Notstandes obliegt der Grafschaft die Verantwortung für Sicherheit und Versorgung der betroffenen Stadt. Für diesen Zweck erhält der Rat die vollständige Kontrolle über die betroffene Stadt. Der Bürgermeister hat den Anordnung des Rates beziehungsweise des verantwortlichen Ratsmitgliedes sofort und unbedingt Folge zu leisten.
    3. Der Notstand kann durch den Rat wieder aufgehoben werden.

    § 8 Militärische Vereinigungen
    1. Militärische Vereinigungen dürfen nur von der Grafschaft von Württemberg oder nach Meldung vom Deutschen Königreich gegründet werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.
    2. Die Gründung von bewaffneten Korps oder Lanzen oder die Einreise mit einer solchen Gruppe ist erlaubt.
    3. Der Graf oder der Hauptmann können diese Erlaubnis ohne Angabe von Gründen entziehen. Der Beschluss muss dem Gruppenführer mitgeteilt werden. Dieser muss der Anweisung zur Auflösung innerhalb eines Tages nachkommen.
    4. Es ist ungenehmigten Vereinigungen verboten auf dem Territorium Württembergs zu werben, öffentlich aufzutreten oder zu agieren.

III. Wirtschaft

    § 9 Mindestlohn
    In Württemberg gilt ein Mindestlohn von 15 Talern.

    § 10 Verträge
    Ein Vertrag bindet die Vertragsparteien, wenn diese ihm mündlich oder schriftlich zugestimmt haben.

IV. Justiz

    § 11 Ungebührliches Verhalten
    Ungebührliches Verhalten kann als strafwürdig gewertet werden.
    Darunter fallen insbesondere:
    Jede Art von Beschimpfung, Drohung, Verfolgung, Rufmord, Hetze und die Anwendung von Gewalt oder der Aufruf dazu.

    § 12 Vergehen gegen Leib, Leben und Eigentum
    1. Es ist verboten Leib und Leben oder Eigentum anderer anzugreifen.
    2. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.

    § 13 Klageerhebung
    1. Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte der jeweilige Bürgermeister.
    2. Wenn eine Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.
    3. Straftaten sind innerhalb von einem Monat nach ihrem bekannt Werden beim Büttel oder Staatsanwalt zur Anzeige zu bringen. Ansonsten gelten sie als verjährt und können nicht mehr verfolgt werden.

    § 14 Grundsätze der Strafzumessung
    1. Der Richter muss den Vorgaben des Richtervertrages zwingend Folge leisten.
    2. Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach eigenem Ermessen Sanktionen zu verhängen.
    3. Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
    4. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen.

    § 15 Angemessenheitsprinzip
    1. Bei Straftaten geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus.
    2. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
    3. Bei Vergehen geringer Bedeutung kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.

    § 16 Bezeugung
    1. Sagt ein Zeuge vor Gericht aus, so muss er nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sprechen. Wissentliches Weglassen von Tatsachen oder Hinzufügen von Unwahrheiten wird als Falschaussage geahndet.
    2. Gleiches gilt für die Fälschung von Beweismitteln.

    § 17 Begnadigung
    1. Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er sowohl vor, als auch nach Urteilsverkündung ausüben.

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Sa 17. Dez 2011, 23:55 


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BeitragVerfasst: Sa 17. Dez 2011, 23:56 
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Strafgesetz

Bereits der Versuch, die Beihilfe oder Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Vergehen von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen.
Wer in anderen Fällen als den nachstehend genannten so handelt, dass sein Handeln Schaden oder Gefährdung für andere oder die Grafschaft von Württemberg darstellt, kann im Ermessen des Staatsanwaltes angeklagt werden.

§ 1 Hochverrat
Wer Bestrebungen unternimmt, die darauf abzielen, die Ordnung der Grafschaft anzugreifen oder württembergisches Hoheitsgebiet von der Grafschaft loszulösen, begeht Hochverrat.

§ 2 Verrat
1. Wer Wissen, das er im Zuge seiner Amtsführung oder seines Dienstes erlangt hat oder wer widerrechtlich erlangtes Wissen an Unberechtigte weitergibt, begeht Verrat.
2. Wer sein Amt vernachlässigt oder missbraucht, begeht Verrat.
3. Die Verweigerung, die Autorität von Amtsträgern oder die Herrschaft des Grafen anzuerkennen, kann als Verrat oder Hochverrat geahndet werden. Dies gilt auch für den nicht bestimmungsgemäßen Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils.
4. Wer gegen die Bestimmungen zu militärischen Vereinigungen und zum Tragen von Waffen verstößt, macht sich des Verrats schuldig.

§ 3 Störung des öffentlichen Friedens
1. Wer sich ungebührlich verhält, kann der Störung des öffentlichen Friedens für schuldig befunden werden.
2. Wer wegelagert, raubt oder stiehlt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.
3. Wer mordet oder totschlägt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.
4. Wer bewusst einen mutmaßlichen Straftäter vor der Strafverfolgung schützt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.
5. Wer den EINEN Gott lästert macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.

§ 4 Betrug
1. Wer vertragsbrüchig wird, macht sich des Betrugs schuldig.
2. Wer gegen die Bestimmungen zum Handel verstößt, macht sich des Betrugs schuldig.
3. Wer eine Falschaussage tätigt, macht sich des Betrugs schuldig.

§ 5 Sklaverei
Wer jemanden unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder unter unmenschlichen Bedingungen anstellt, macht sich der Sklaverei schuldig.

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BeitragVerfasst: Sa 17. Dez 2011, 23:57 
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Texte der Amtseide für Bürgermeister und Ratsmitglieder für den Anhang des Gesetzes:

Bürgermeister hat geschrieben:
Ich schwöre, meine Kraft maßgeblich im Rahmen des mir anvertrauten Amtes als Bürgermeister zum Wohle der Bürger von [Stadt] einzusetzen, stets gerecht, uneigennützig und verantwortlich zu handeln und schwächenden Einfluss zu vereiteln.
Gleichzeitig erkenne ich meine Verpflichtung gegenüber der Grafschaft von Württemberg an und werde ihre Gesetze achten und schützen. Der Herr sei mein Zeuge.


Ratsmitglieder hat geschrieben:
Ich schwöre, meine Pflicht zum höheren Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, mein Wissen und meine Fähigkeit in ihren Dienst zu stellen und das Übel von ihr fernzuhalten.
Mein Amt werde ich gerecht ausüben, die Gesetze Württembergs achten und ehren und den eigenen Vorteil hintanstellen. Der Herr sei mein Zeuge.



Zusatz: Der Fürstenspiegel von Württemberg
Ein Kodex der für den Rat von Württemberg vom heutigen Tage an gilt


Präambel

Die nachfolgenden Richtlinien sind nach Möglichkeit mit bestem Wissen und Gewissen der verhandelnden Ratsmitglieder einzuhalten. Die Ä
mter müssen in erster Linie nach der Kompetenz vergeben werden und nicht im Machtinteresse einzelner Fraktionen oder Personen. Wenn diese den folgenden Richtlinien im Wege steht, ist sie zu bevorzugen.

Richtlinien zur Verteilung der Ämter
  1. Zum Gewähren der Unabhängigkeit der Justiz, dürfen Graf und Staatsanwalt nicht von der gleichen Fraktion wie der Richter gestellt werden.
  2. Der Armeeführer darf nicht im Sicherheitsbereich des Rates tätig sein.
  3. Es muss vermieden werden, dass eine Fraktion alle Ämter eines Bereiches innehat (Wirtschaft, Justiz, Militär)

Allgemeine Richtlinien für den Rat
  1. Die Mitglieder des Rates müssen respektvoll miteinander umgehen.
  2. Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.
  3. Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.
  4. Die Mitglieder im Rat sollten sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht Ihr Gebiet betreffen.

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BeitragVerfasst: Di 27. Mär 2012, 09:15 
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Die obigen Gesetzesversionen wurden mit der Novellierung vom 26.03.1460 außer Kraft gesetzt!

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