Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
Aktuelle Zeit: So 28. Apr 2024, 13:30

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 5 Beiträge ] 
Autor Nachricht
BeitragVerfasst: Do 27. Jan 2022, 01:25 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Fr 9. Dez 2016, 05:24
Beiträge: 1898
Hier bitte nur noch die Entwürfe selbst ablegen.


Zitat:
Verfassung der Grafschaft Württemberg
- gültig ab XX.XX.1470 -


Präambel

Geltungsbereich & Gesetzeshierarchie


I. Die Grafschaft Württemberg

1. Definition
2. Staatsreligion
3. Der Rat von Württemberg
4. Die Städte der Provinz
5. Die Vasallen der Provinz


II. Die Amtsträger der Provinz

6. Der Regent / Graf
7. Die Ratsmitglieder
8. Die Bürgermeister
9. Die Bürgervertreter
10. Die Sonderämter

III. Legislative

11. Die Ratsbeschlüsse
12. Das Gerichtswesen
13. Die Straftatbestände

IV. Das Militär

14.

V. Die Häfen

15.

Präambel

[Schöne Einleitung mit poetischen Worten]


Geltungsbereich & Gesetzeshierarchie

(1) Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt in allen Ortschaften und Besitzungen der Württembergischen Provinz.
(2) Die Verfassung der Grafschaft Württemberg steht hierarchisch über den Dekreten der Grafschaft, der Städte sowie der Vasallen.
(3) Die Verfassung der Grafschaft Württemberg steht hierarchisch unterhalb den Gesetzen und Dekreten des Deutschen Königreiches sowie des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.


I. Die Grafschaft Württemberg


1. Definition

Die Grafschaft Württemberg besteht aus den Städten Rottweil, Zollern, Reutlingen, Esslingen, Zwiefalten, Ulm, Stuttgart, Heilbronn sowie den zwischen diesen Städten liegenden Ländereien und ist Vasall des Deutschen Königreiches.


2. Staatsreligion

Die Staatsreligion ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.

3. Der Rat von Württemberg

(1) Der Württemberger Rat wird alle 60 Tage durch die Bewohner der Grafschaft aus dem bestehenden Parteiangebot in der Vogtei gewählt.
(2) a) Die Partei mit den meisten Stimmen in Prozent bei einer Ratswahl hat Anspruch auf den Regentenposten, es sei denn, es gibt eine andere Koalition mit der Mehrheit der Sitze im Rat.
b) Absprachen wie Postenverhandlungen sind rechtlich bindend, sofern alle Teilnehmenden ihrem Ergebnis zustimmen und dieses bezeugen.

4. Die Städte der Provinz

Die Bewohner der Städte Württembergs wählen alle 30 Tage einen Bürgermeister, dieser vertritt die Stadt nach außen und steht ihr innen vor.

5. Die Vasallen der Provinz

Die Vasallen werden vom Regenten der Provinz nobilitiert und schwören einen Treueeid. Genaueres regelt das Adelsgesetz des Deutschen Königreiches.


II. Die Amtsträger der Provinz

6. Der Regent / Graf

(1) Die Grafschaft wird vom Regenten regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat und ernennt einen Stellvertreter der ihn bei Abwesenheit vertritt.
(2) Der Regent darf eigenmächtig Dekrete für die Provinz erlassen.
(3) Der Regent darf Personen aus der Grafschaft verbannen oder für vogelfrei erklären. Die Betroffenen sind schriftlich darüber zu unterrichten, die Bevölkerung öffentlich zu informieren.
(4) Der Regent darf Auszeichnungen, Ehrungen und Adelungen in eigenem Ermessen vergeben.
(5) Der Regent darf Inhalte aus den abgeschlossenen Bereichen des Schlosses für die Öffentlichkeit freigeben.
(6) Der Rat kann gegen den Regenten ein begründetes Misstrauensvotum einleiten, dieses benötigt eine einfache Mehrheit. Bei erfolgreichem Misstrauensvotum tritt der Regent umgehend von seinem Posten zurück, die Ratsmitglieder stimmen in der Vogtei über seine Nachfolge ab. I. 3. (3) findet hier keine Anwendung.

7. Die Ratsmitglieder

(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Regenten bei der Verwaltung der Provinz. Der Regent teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.
(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
    (a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.
(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichende Sonderämter durch den Regenten geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so ist dies jederzeit möglich. Die Aufgabenübertragung auf ein Sonderamt endet mit der Abberufung des Amtsinhabers.
(4) Ein Ratsmitglied darf nur mit Genehmigung des Regenten sein Amt niederlegen oder ausreisen.
(5) Liegen Sicherheitsbedenken vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
    (a) Jedes Ratsmitglied kann hiergegen Einspruch erheben und eine Abstimmung zum Ausschluss eröffnen. Sie ist mit einer einfachen Mehrheit erfolgreich.
    (6) Ein Ratsmitglied hat über seine Arbeit im abgeschlossenen Bereich des Schlosses Stillschweigen zu bewahren, bis der Regent einer Freigabe der Inhalte zustimmt. Die Schweigepflicht ist über die Amtszeit hinaus bindend.

8. Die Bürgermeister

(1) Die Verwaltung der Stadt obliegt dem dort im Rathaus gewählten oder vom Regenten bestimmten Bürgermeister. Er leistet zur Amtseinführung einen Eid vor dem Grafen.
(2) Ein Bürgermeister darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Stadt ausreisen.
    (a) Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
(3) Ein Bürgermeister hat binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder nach Aufforderung durch Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
    (a) Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.
(4) Ein Bürgermeister darf eigenmächtig Dekrete für seine Stadt erlassen, die dort Gesetzescharakter haben.

9. Die Bürgervertreter

1) Der Bürgervertreter wird für eine Amtsdauer von drei Monaten gewählt.
2) Der Wahl geht eine öffentliche Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen voraus.
3) Nach dem Abschluss der Nominierungsphase eröffnet der Bürgermeister die Wahl. Sie dauert 5 Tage. Gewählt wird mit relativer Mehrheit. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten ist nicht zulässig.
4) Nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt, in welcher der Bürgervertreter gewählt wird, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
5) Zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Amtszeit des Bürgervertreter eröffnet der Bürgermeister die erneute Nominierungsphase, sollte er dies nicht tun, hat jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt das Recht, die Nominierungsphase zu eröffnen.
6) Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat jeder Bürger der Stadt das Recht, ein öffentliches Amtsenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten. An einer solchen Abwahl müssen sich mindestens 5 Bürger beteiligen, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
7) Zieht der Bürgervertreter in eine andere Stadt, so verliert er automatisch sein Mandat.
8) Diese Regelungen dürfen alleine von der Bürgerschaft per öffentlicher Abstimmung geändert werden. Sie werden dann entsprechend über ein Dekret der Stadt geregelt.

10. Die Sonderämter

(1) Als Sonderämter gelten vom Regenten geschaffene Posten mit eigener Aufgabenbeschreibung.
(2) Namentliche Sonderämter sind unter anderem
    (a) Der Provinzkulturbeauftragte
    (b) Der Militärkaplan


III. Legislative

11. Die Ratsbeschlüsse

(1) Jeder Amtsträger darf Gesetzeseinwürfe einbringen. Diese müssen öffentlich diskutiert werden.
(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
    (a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
    (b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden und dauert mindestens 48 Stunden und maximal 5 Tage. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Regent.
(3) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Regenten oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist oder alle Ratsmitglieder abgestimmt haben.
(4) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.


IV. Die Judikative

12. Das Gerichtswesen

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.

(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden. Hochverrat verjährt nicht.

(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
    (a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.


(4) Drei Monate nach vollständiger Vollstreckung des Urteils gilt ein Straftäter als rehabilitert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.

(5) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(6) Allein der Regent hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Ein Todesurteil muss vor Vollstreckung vom Regenten unterschrieben werden. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.

13. Die Straftatbestände

(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.

(2) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.

(3) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.

(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
    (b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.

(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben.

(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten.


V. Das Militär


(1) Vom Kaiser oder König anerkannten Armeen sowie der württembergischen Armee ist es erlaubt Banner in der Grafschaft zu führen. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
    (a) Anderen Militärischen Organisationen ist das Werben und Wirken in Württemberg grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
(2) Die Räumlichkeiten der Armee unterliegen der Geheimhaltung. Der Graf und der Armeeführer können bestimmte Personen oder Themen davon befreien.
(3) Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
(4) Das Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg regelt die Sicherung der Provinz und ihrer Dörfer.


VI. Die Häfen

(1) Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.
(2) Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.
(3) In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Graf.
(4) Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau erteilt der Baumeister.
(5) Der Graf oder der Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.
6) Die Verantwortung zur Sicherung von Schiffen im Hafen obliegt dem Hafenmeister. Liegt ein Schiff länger als drei Wochen im Hafen muss der Aktivitätszustand des Kapitäns abgefragt werden. Mindestens einmal im Monat notiert der Hafenmeister den Aktivitätszustand aller Schiffsbesitzer, die ein Schiff im Hafen liegen haben.
7) Herrenlose Schiffe, die in einem Hafen Württembergs vor Anker liegen, gehen grundsätzlich in den Besitz der Grafschaft über. Ausnahmen hiervon liegen im Ermessen des Rates.




Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Do 27. Jan 2022, 01:25 


Nach oben
  
 
BeitragVerfasst: Fr 18. Mär 2022, 03:02 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Fr 9. Dez 2016, 05:24
Beiträge: 1898
Entwurf 2:


Zitat:
Verfassung der Grafschaft Württemberg
- gültig ab XX.XX.1470 -


Präambel

Geltungsbereich & Gesetzeshierarchie


I. Die Grafschaft Württemberg

1. Definition
2. Staatsreligion
3. Der Rat von Württemberg
4. Die Städte der Provinz
5. Die Vasallen der Provinz


II. Die Amtsträger der Provinz

6. Der Regent / Graf
7. Die Ratsmitglieder
8. Die Bürgermeister
9. Die Bürgervertreter
10. Die Sonderämter

III. Legislative

11. Die Ratsbeschlüsse
12. Das Gerichtswesen
13. Die Straftatbestände

IV. Das Militär

V. Die Häfen


Präambel

[Schöne Einleitung mit poetischen Worten]


Geltungsbereich & Gesetzeshierarchie

(1) Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt in allen Ortschaften und Besitzungen der Württembergischen Provinz.
(2) Die Verfassung der Grafschaft Württemberg steht hierarchisch über den Dekreten der Grafschaft, der Städte sowie der Vasallen.
(3) Die Verfassung der Grafschaft Württemberg steht hierarchisch unterhalb den Gesetzen und Dekreten des Deutschen Königreiches sowie des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.


I. Die Grafschaft Württemberg


1. Definition

Die Grafschaft Württemberg ist eine Provinz des Heiligen Römischen Reiches und ist Vasall des Deutschen Königreiches.

2. Staatsreligion

Die Staatsreligion ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universalen Kirche gelehrt wird. Alle anderen Bekenntnisse werden toleriert, soweit sie die öffentliche Ordnung nicht bedrohen.

3. Der Rat von Württemberg

(1) Der Württemberger Rat wird alle 60 Tage durch die Bewohner der Grafschaft aus dem bestehenden Parteiangebot in der Vogtei gewählt.
(2) Die Partei mit den meisten Stimmen in Prozent bei einer Ratswahl hat Anspruch auf den Regentenposten, es sei denn, es gibt eine andere Koalition mit der Mehrheit der Sitze im Rat.
    a) Absprachen wie Postenverhandlungen sind rechtlich bindend, sofern alle Teilnehmenden ihrem Ergebnis zustimmen und dieses bezeugen.

4. Die Städte der Provinz

Die Bewohner der Städte Württembergs wählen alle 30 Tage einen Bürgermeister, dieser vertritt die Stadt nach außen und steht ihr innen vor.

5. Die Vasallen der Provinz

Die Vasallen werden vom Regenten der Provinz nobilitiert und schwören einen Treueeid. Sie sind dem Regenten und Württemberg zu Treue in Wort und Tat sowie zu Obsequium (Gefolgschaft), Auxilium (Waffenhilfe) und Consilium (Rat) verpflichtet. Genaueres regelt das Adelsgesetz des Deutschen Königreiches.


II. Die Amtsträger der Provinz

6. Der Regent / Graf

(1) Die Grafschaft wird vom Regenten regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat und ernennt einen Stellvertreter der ihn bei Abwesenheit vertritt.
(2) Der Regent darf eigenmächtig Dekrete für die Provinz erlassen.
(3) Der Regent darf Personen aus der Grafschaft verbannen oder für vogelfrei erklären. Die Betroffenen sind schriftlich darüber zu unterrichten, die Bevölkerung öffentlich zu informieren.
(4) Der Regent darf Auszeichnungen, Ehrungen und Adelungen in eigenem Ermessen vergeben.
(5) Der Regent darf Inhalte aus den abgeschlossenen Bereichen des Schlosses für die Öffentlichkeit freigeben.
(6) Der Rat kann gegen den Regenten ein begründetes Misstrauensvotum einleiten, dieses benötigt eine einfache Mehrheit. Bei erfolgreichem Misstrauensvotum tritt der Regent umgehend von seinem Posten zurück, die Ratsmitglieder stimmen in der Vogtei über seine Nachfolge ab. I. 3. (3) findet hier keine Anwendung.

7. Die Ratsmitglieder

(1) Der Rat bildet die gesetzgebende Instanz der Grafschaft Württemberg und unterstützt den Regenten bei der Verwaltung der Provinz. Der Regent teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich, begründet umbesetzen. Dies ist zu veröffentlichen.
(2) Zur Amtseinführung leisten die Ratsmitglieder einen Eid vor dem Grafen und informieren sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten.
    (a) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben.
(3) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichende Sonderämter durch den Regenten geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden, so ist dies jederzeit möglich. Die Aufgabenübertragung auf ein Sonderamt endet mit der Abberufung des Amtsinhabers.
(4) Ein Ratsmitglied darf nur mit Genehmigung des Regenten sein Amt niederlegen oder ausreisen.
(5) Liegen Sicherheitsbedenken vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss unter Beweisvorlage veranlassen.
    (a) Jedes Ratsmitglied kann hiergegen Einspruch erheben und eine Abstimmung zum Ausschluss eröffnen. Sie ist mit einer einfachen Mehrheit erfolgreich.
    (6) Ein Ratsmitglied hat über seine Arbeit im abgeschlossenen Bereich des Schlosses Stillschweigen zu bewahren, bis der Regent einer Freigabe der Inhalte zustimmt. Die Schweigepflicht ist über die Amtszeit hinaus bindend.

8. Die Bürgermeister

(1) Die Verwaltung der Stadt obliegt dem dort im Rathaus gewählten oder vom Regenten bestimmten Bürgermeister. Er leistet zur Amtseinführung einen Eid vor dem Grafen.
(2) Ein Bürgermeister darf sein Amt erst nach Genehmigung durch den Grafen niederlegen oder aus der Stadt ausreisen.
    (a) Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
(3) Ein Bürgermeister hat binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder nach Aufforderung durch Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.
    (a) Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.
(4) Ein Bürgermeister darf eigenmächtig Dekrete für seine Stadt erlassen, die dort Gesetzescharakter haben.

9. Die Bürgervertreter

1) Der Bürgervertreter wird für eine Amtsdauer von drei Monaten gewählt.
2) Der Wahl geht eine öffentliche Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen voraus.
3) Nach dem Abschluss der Nominierungsphase eröffnet der Bürgermeister die Wahl. Sie dauert 5 Tage. Gewählt wird mit relativer Mehrheit. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten ist nicht zulässig.
4) Nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt, in welcher der Bürgervertreter gewählt wird, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
5) Zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Amtszeit des Bürgervertreter eröffnet der Bürgermeister die erneute Nominierungsphase, sollte er dies nicht tun, hat jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt das Recht, die Nominierungsphase zu eröffnen.
6) Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat jeder Bürger der Stadt das Recht, ein öffentliches Amtsenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten. An einer solchen Abwahl müssen sich mindestens 5 Bürger beteiligen, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
7) Zieht der Bürgervertreter in eine andere Stadt, so verliert er automatisch sein Mandat.
8) Diese Regelungen dürfen alleine von der Bürgerschaft per öffentlicher Abstimmung geändert werden. Sie werden dann entsprechend über ein Dekret der Stadt geregelt.

10. Die Sonderämter

(1) Als Sonderämter gelten vom Regenten geschaffene Posten mit eigener Aufgabenbeschreibung.
(2) Namentliche Sonderämter sind unter anderem
    (a) Der Provinzkulturbeauftragte
    (b) Der Provinzgesundheitsbeauftragte
    (c) Der Militärkaplan



III. Legislative

11. Die Ratsbeschlüsse

(1) Jeder Amtsträger darf Gesetzeseinwürfe einbringen. Diese müssen öffentlich diskutiert werden.
(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
    (a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
    (b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden und dauert mindestens 48 Stunden und maximal 5 Tage. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Regent.
(3) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Regenten oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.
(4) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.


IV. Die Judikative

12. Das Gerichtswesen

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.

(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden. Hochverrat verjährt nicht.

(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
    (a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.


(4) Drei Monate nach vollständiger Vollstreckung des Urteils gilt ein Straftäter als rehabilitert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.

(5) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(6) Allein der Regent hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Ein Todesurteil muss vor Vollstreckung vom Regenten unterschrieben werden. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.

13. Die Straftatbestände

(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.

(2) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.

(3) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.

(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
    (b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.

(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben.

(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche, den IML oder der Bürgerwehr.


V. Das Militär


(1) Vom Kaiser oder König anerkannten Armeen sowie der württembergischen Armee ist es erlaubt Banner in der Grafschaft zu führen. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
    (a) Anderen Militärischen Organisationen ist das Werben und Wirken in Württemberg grundsätzlich verboten. Ausnahmen können durch den Grafen genehmigt werden.
(2) Die Räumlichkeiten der Armee unterliegen der Geheimhaltung. Der Graf und der Armeeführer können bestimmte Personen oder Themen davon befreien.
(3) Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
(4) Das Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg regelt die Sicherung der Provinz und ihrer Dörfer.



VI. Die Häfen

(1) Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.
(2) Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.
(3) In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden. Eine Befreiung hiervon ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Graf.
(4) Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau erteilt der Baumeister.
(5) Der Graf oder der Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.
6) Herrenlose Schiffe, die in einem Hafen Württembergs vor Anker liegen, gehen grundsätzlich in das Eigentum der Grafschaft über. Ausnahmen hiervon liegen im Ermessen des Rates.
7) Die Übernahme von Herrenlosen Schiffen durch nicht autorisierte Personen ist verboten und Verrat an der Grafschaft. Sollte ein übernommenes Schiff nicht wieder zurückgegeben werden, ist die Grafschaft befugt das Schiff zu versenken.





-1.1 gekürzt

-5. Die Vasallen der Provinz - Bezug auf die Lehnspflichten auf Provinz und Regent ausgeweitet.

- 11. Die Ratsbeschlüsse (3) "oder alle Ratsmitglieder abgestimmt haben" gestrichen weil Redundant da durch "Ausgang absehbar" schon impliziert.

- 13. Die Straftatbestände - Ausnahme des Mindestlohns bei Kirchen/Milizarbeiten aufgenommen.

- VI. Die Häfen
6) & 7) angefügt - greifen nur, wenn sie in der Abstimmung angenommen werden.

- Provinzgesundheitsbeauftragter hinzugefügt


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
BeitragVerfasst: So 24. Apr 2022, 10:25 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Mo 16. Nov 2015, 12:15
Beiträge: 1071
Mir sind ein paar Kleinigkeiten aufgefallen:

Zitat:
unterhalb dern Gesetzen und Dekreten des Deutschen Königreiches sowie des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.


Zitat:
(6) Der Rat kann gegen den Regenten ein begründetes Misstrauensvotum einleiten, dieses benötigt eine einfache Mehrheit.
War das immer schon so? Oder mit 2/3 Mehrheit und es müssen zumindest dreiviertel der Räte abgestimmt haben.....



Zitat:
Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
Der Ablauf des Verfahrens unterliegt doch dem neuen Richtergesetz.

Wenn in der Weinstube verhandelt wird, unterliegt das dann auch dem neuen Richtergesetz? Oder wie ist das zu verstehen? Dauer im RG : 15 Tage max


Zitat:
Adelige

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
BeitragVerfasst: So 24. Apr 2022, 13:38 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Fr 9. Dez 2016, 05:24
Beiträge: 1898
Zitat:
(6) Der Rat kann gegen den Regenten ein begründetes Misstrauensvotum einleiten, dieses benötigt eine einfache Mehrheit.
War das immer schon so? Oder mit 2/3 Mehrheit und es müssen zumindest dreiviertel der Räte abgestimmt haben.....


Die bisherige Formulierung aus der GO:

Zitat:
V. Misstrauensvotum gegen den Grafen

(1) Das Misstrauensvotum kann nur eingeleitet werden, wenn der Graf sein Amt nicht ensprechend seinen Pflichten erfüllt, Entscheidungen gefällt hat, die sich gravierend zu Ungunsten Württembergs ausgewirkt haben oder die Arbeit des Rates blockieren.

(2) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder dem Grafen ihr Misstrauen ausspricht.

(3) Ein erfolgreiches Misstrauensvotum erwartet vom Grafen eine Amtsniederlegung.

(4) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen mehrheitlich dessen Nachfolge.




Zitat:
Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.


Der Ablauf des Verfahrens unterliegt doch dem neuen Richtergesetz.

Wenn in der Weinstube verhandelt wird, unterliegt das dann auch dem neuen Richtergesetz? Oder wie ist das zu verstehen? Dauer im RG : 15 Tage max
[/quote]

Bezüglich der Prozessordnung gibt es ja bald noch das Spiegelthema, inwiefern man hier nun diese reduzieren möchte. Gerade in Bayern gibt es da derzeit Bestrebungen, bessere Prozessordnungen zu schaffen die uns mehr Luft zum atmen geben bei anderen Formen von Prozessen.


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
BeitragVerfasst: Mi 29. Jun 2022, 18:53 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Fr 9. Dez 2016, 05:24
Beiträge: 1898
Zitat:
IV. Die Judikative

12. Das Gerichtswesen

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.

(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden. Hochverrat verjährt nicht.

(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
    (a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.


(4) Drei Monate nach vollständiger Vollstreckung des Urteils gilt ein Straftäter als rehabilitert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.

(5) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(6) Allein der Regent hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Ein Todesurteil muss vor Vollstreckung vom Regenten unterschrieben werden. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.

13. Die Straftatbestände

(1) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.
    (b) (2) Hochverrat wird mit bis zu 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße, in schweren und/oder wiederholten Fällen mit dem Tod bestraft.

(2) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.
    (b) Schwere Fälle von Verrat können als Hochverrat geahndet werden.
    (c) Verrat kann mit bis zu 6 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße, sowie in wiederholten Fällen mit dem Tod bestraft werden.

(3) Als Raub und Piraterie können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit körperlicher Gewalt einen Schaden zufügen oder androhen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt.
    (b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.
    (c) Raub und Piraterie kann mit bis zu 10 Gefängnis und/oder einer Geldbuße in Höhe des gestohlenen Warenwertes oder in schweren Fällen mit dem Tod bestraft werden.


(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
    (b) Störung des öffentlichen Friedens kann mit 2 bis 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Gelbuße oder in schweren oder wiederholten Fällen mit dem Tod bestraft werden.

(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben, willentlich und wissentliche Falschaussagen vor Gericht.
    (b) Betrug kann mit 2 bis 5 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße bestraft werden.

(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche, den IML oder der Bürgerwehr.
    (a) Sklaverei kann mit einer Geldbuße bestraft werden.

(7) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 5 Beiträge ] 

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde


Wer ist online?

0 Mitglieder


Ähnliche Beiträge

Verfassung des Deutschen Königreichs (Reichsbulle)
Forum: Gesetze
Autor: Mezcalina
Antworten: 0
[Abstimmung] [I] Neue Verfassung
Forum: Archiv der Ratsbeschlüsse
Autor: Jorik_baerentatze
Antworten: 11

Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Group


Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES

Impressum | Datenschutz