Vertrag zwischen der Provinz Württemberg und der spinozistischen GlaubensgemeinschaftDer Hohe Rat von Württemberg hat in seiner Weisheit beschlossen und folgt damit der aristotelischen Tugend der Freundschaft, der spinozistischen Glaubensgemeinschaft den Bau von Begegnungsstätten zu gestatten.
Dieser Vertrag hält die getroffenen Vereinbarungen fest:
1. Der spinozistischen Glaubensgemeinschaft wird die Errichtung je einer Begegnungsstätte in jeder Stadt Württembergs erlaubt.
2. Der spinozistischen Glaubensgemeinschaft wird zugesichert, diesen Vertrag nur aufgrund von fundierten Beweisen aufzulösen.
3. Die spinozistische Glaubensgemeinschaft gelobt, nicht zu versuchen, das Volk Württembergs zu missionieren und zu ihrem Glauben zu bekehren.
Sie verpflichtet sich dazu, nicht auf öffentlichen Plätzen zu predigen, nicht in den Tavernen für ihren Glauben zu werben und nicht gegen die Aristotelische Kirche zu hetzen.
Die Beantwortung von aus freien Stücken gestellten Fragen ist keine Werbung im Sinne dieses Vertrages.
4. Die spinozistische Glaubensgemeinschaft versichert, die Ordnung Württembergs zu bewahren und keine Handlungen zu unternehmen, die diese Ordnung erschüttern könnten.
5. Im gegenseitigen Einverständnis kann der Vertrag im Ganzen oder in einzelnen Punkten geändert werden. Verstößt eine der Vertragsparteien gegen eine Regelung des Vertrages kann die andere eine Entschädigung fordern oder den Vertrag für ungültig erklären.
Die Auflösung des Vertrages muss der Gegenseite mitsamt Grund und Beweisen mitgeteilt werden
Lady Nicki von Eriador
Gräfin von Württemberg
12.02.1458
Didyou86
Botschafterin der spinozistischen Glaubensgemeinschaft
15.02.1458