Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Do 29. Apr 2010, 21:01 
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Zitat:
Vertrag zwischen der Grafschaft Württemberg und der Heiligen Deutschen Aristotelischen Kirche

Der Hohe Rat von Württemberg hat beschlossen, einem Vertreter der Heiligen Mutter Kirche einen Sitz im Sitzungssaal bereitzustellen und ihm das Rederecht zu gewähren.
Er folgt damit den aristotelischen Tugenden und möchte den Status des Aristotelismus als Staatsreligion bekräftigen.
Dieser Vertrag hält die getroffenen Vereinbarungen fest:


1. Zur Hälfte jeder Legislaturperiode schlägt die Kirche einen Vertreter vor.

2. Der Rat hat ein Vetorecht und muss bei dessen Anwendung einen Gegenvorschlag erbringen.

3.1. Die Kirche besitzt ein Vetorecht gegen den Vorschlag des Rates.
3.2. Nimmt sie dieses in Anspruch, müssen beide Seiten bis zum Beginn der Wahl des Rates je einen neuen Vorschlag machen, über den anschließend in einer gemeinsamen dreitägigen Abstimmung befunden wird.
3.3. Hierbei soll die Kirche 6 Stimmen und jedes Ratsmitglied eine Stimme erhalten. Die Entscheidung wird mit der einfachen Mehrheit der Stimmen getroffen.

4. Vorgeschlagen werden dürfen nur geweihte Priester der Heiligen Deutschen Aristotelischen Kirche.

5. Der Vertreter der Kirche erhält mit dem neuen Rat Zugang zu den öffentlichen Bereichen des Sitzungssaals.

6. Dem Vertreter der Kirche darf der Zugang zum Sitzungssaal nicht verwehrt werden.

7. Im Falle eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Vertreters kann der Graf ein Redeverbot verhängen und die Entsendung eines anderen verlangen.

8. Der Vertreter der Kirche kann auf eigenen Wunsch seinen Gesandtenstatus ablegen und die Entsendung eines neuen Vertreters erbitten.

9.1.
Scheidet ein Vertreter der Kirche aus den beiden vorgenannten Gründen aus, gilt dasselbe Prozedere wie sonst, allerdings mit verkürzten Fristen von jeweils drei Tagen.
9.2. Der bisherige Vertreter kann in diesem Fall nicht erneut vorgeschlagen werden.

10. Dieser Vertrag kann nur im gegenseitigen Einverständnis im Ganzen oder in einzelnen Punkten geändert oder aufgelöst werden.

Bild

Lady Nicki von Eriador
Gräfin von Württemberg
12.04.1458

Bild

Henriette von Schenkenbach
Erzbischöfin von Konstanz

_________________
Bild
~ Landgraf von Thüringen ~ Vogt des Fürstbistums Halberstadt ~ Graf von Geislingen


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