Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mo 4. Jul 2022, 19:01 
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Werte Ratsmitglieder,

da die jüngsten Anklagen im Bereich des Gerichts die Straftatbestände Raub und Piraterie immer noch als Störung des Öffentlichen Friedens werten, der Richter In Gratebus allerdings darüber nicht mehr die bisherigen Urteile fällen kann, möchte ich innerhalb der nächsten drei Tage die drüben vorgeschlagene Änderung bereits jetzt in unser derzeitiges Gesetzbuch einführen und einen eigenen Unterpunkt für Raub/Piraterie schaffen.

Hierfür würde Raub/Piraterie als neuer Unterpunkt I. § 3 geschaffen werden


Derzeitig gültiges Strafgesetzbuch mit Änderung:

Zitat:
[rp]Strafgesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Fassung vom 02.03.1469


Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen.
Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.



I. Straftaten

§ 1 Hochverrat

(1) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.

(2) Darunter fallen insbesondere:
    a) Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen
    b) Das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen
    c) Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes


§ 2 Verrat

(1) Als Verrat können geahndet werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.

(2) Darunter fallen insbesondere:
    a) Die Weitergabe von geheimen Informationen
    b) Das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes
    c) Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern
    e) Der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils
    d) Das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht
    f) Das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
    g) Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern

§ 3 Raub und Piraterie

(1) Als Raub und Piraterie können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit körperlicher Gewalt einen Schaden zufügen oder androhen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
(a) Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt.
(b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.
(c) Raub und Piraterie kann mit bis zu 10 Gefängnis und/oder einer Geldbuße in Höhe des gestohlenen Warenwertes oder in schweren Fällen mit dem Tod bestraft werden.


(3) Ist der Schaden derart gravierend, dass es die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht oder beendet, so liegt ein besonders schwerer Fall vor.


§ 4 Störung des öffentlichen Friedens

(1) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
    a) Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord
    b) Drohungen, Hetze, und der Aufruf zu Gewalt
    c) Diebstahl, Raub und Plünderungen
    d) c) Die Anwendung von körperlicher Gewalt
    e) d) Gotteslästerung und Blasphemie

(3) Ist der Schaden derart gravierend, dass es die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht oder beendet, so liegt ein besonders schwerer Fall vor.


§ 5 Betrug

(1) Als Betrug können Handlungen geahndet werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
    a) Das Verstoßen gegen Verträge
    b) Das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel
    c) Das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben


§ 6 Sklaverei

(1) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes zu arbeiten.


II. Funktions- und Prozessordnung

§ 7 Klageerhebung und Prozessverlauf

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der jeweilige Bürgermeister.

(2) Ist die Grafschaft oder eine ihrer Städte nicht das Opfer der Straftat und liegt keine Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Fall vor, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.

(3) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.

(4) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts wird davon nicht betroffen.

(5) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.


§ 8 Grundsätze der Strafzumessung

(1) Der Richter muss den Vorgaben des Richtervertrages zwingend Folge leisten.

(2) Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach pflichtgemäßem Ermessen Sanktionen zu verhängen.

(3) Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.

(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu 6 Monaten verhängen.


§ 9 Angemessenheitsprinzip

(1) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.

(2) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(3) Der Staatsanwalt spricht im Falle einer Ablehnung der Klageerhebung eine Verwarnung an den Straftäter aus. Zu der Verwarnung kann auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis 50 Taler an die Grafschaft angeordnet werden. Wird das Ordnungsgeld nicht innerhalb von einer Woche gezahlt, so muss die Straftat angeklagt werden.


§ 10 Begnadigung

(1) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.[/rp]


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mo 4. Jul 2022, 19:01 


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BeitragVerfasst: Di 5. Jul 2022, 06:08 
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Registriert: Mo 1. Aug 2016, 22:56
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.....Geldbuße in Höhe des gestohlenen Warenwertes ,Gibt es von ganz oben den Passus nicht mehr , dass mann nicht ins Minus strafen darf , sprich nur die Summe als Strafe geben darf, die öffentlich sichtbar ist? Es gab da vor langer Zeit großes Aufsehen in Augsburg weil ein Richter mehere 1000 Strafe verhängt hat, damit den *Täter* so ins Minus getrieben hatte, dass es diesem nichtmehr möglich war da wieder raus zu kommen, worauf von ganz oben der betreffende Richter gelöscht wurde.


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BeitragVerfasst: Di 5. Jul 2022, 16:47 
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So ich find den Passus gut zumal das Minusurteilen ja bis zu einer Grenze erlaubt ist.
man muss da aber 2 Sachen bedenken stiehlt er Nahrung so kann er auch im Minus sich durchfuttern bis er es über das bw abgearbeitet hat, Stielt er Stoffe ecpp muss er diese halt verkaufen und da würd ich sagen zu einem sehr geringen Preis so dass er als Strafe doch noch ab und an ins bw muss.


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BeitragVerfasst: Mi 6. Jul 2022, 09:25 
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Zitat:
Hab mir das mal genauer angesehen und alles was ich ändern würde grün geschrieben:


§ 3 Raub und Piraterie

(1) Als Raub und Piraterie können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit körperlicher Gewalt einen Schaden zufügen. herausnehmen >>oder androhen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
(a) Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt.
(b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder jemand verletzt oder getötet wurde.
(c) Raub und Piraterie kann mit bis zu 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße in Höhe des gestohlenen Warenwertes oder in schweren Fällen mit dem Tod bestraft werden.

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BeitragVerfasst: Mi 6. Jul 2022, 09:39 
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Zitat:
Und Androhungen fallen unter Störung des öffentlichen Friedens...nach meinem Verständnis.

§ 4 Störung des öffentlichen Friedens

(1) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.

(2) Darunter fallen insbesondere:

a) Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord
b) Drohungen, Hetze, und der Aufruf zu Gewalt
c) Diebstahl, Raub und Plünderungen
d) Die Anwendung von körperlicher Gewalt
e) Gotteslästerung und Blasphemie

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BeitragVerfasst: Mi 6. Jul 2022, 16:03 
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eine Sache das sie Auf die BL kommen besondes Piraten und Vogelefrei sind ab dem Zeitpunkt.


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BeitragVerfasst: Do 7. Jul 2022, 09:40 
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Wir haben im DKR oder in WB keine BL...sollen wir eine haben?

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BeitragVerfasst: Do 7. Jul 2022, 12:49 
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Gala meint bestimmt die bestehende BL vom Königreich oder die vom Kaiser. Es gibt doch nur die eine?

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BeitragVerfasst: Do 7. Jul 2022, 15:16 
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ja es gab auch eine von wb einst wurde dann abgeschafft

ich glaub bei uns heist das dann anders mitlerweile hat was mit den 3 monaten verjährung zu tun und ist beim sa einsehbar
normal auch bei den bütteln aber da wurde es ewig nimmer geführt vom sa

es geht ja darum wer was verbockt hat ne frist sich zu rehabilitieren, beim 2ten verstoß wird die Strafe härter, die BL wäre dann das endergebniss als zusatz, da iwann die Knast und Todesurteile eh bei vielen net fruchten, und jemanden als Vogelfrei zu erklären heißt er hat von da an keinerlei rechtshilfen mehr zu erwarten egal ob jemand wo anders gegen ihn schießt oder nciht. Vlt dämmt man es so dann etwas ein


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BeitragVerfasst: Do 7. Jul 2022, 22:23 
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Man darf unter dem neuen Punkt ja heute auf die gestohlenen Warenwerte verurteilen, wenn man nachweisen kann das der Täter diese hatte. Und die Grenze ansonstne ist per Richtervertrag definiert - im Zweifelsfall einfach einen Tag Kerker mehr wenn man an der Grenze ist.

Die Änderungsvorschläge von Ava würde ich so direkt übernehmen, weitere Meldungen?


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