Da hier der letzte Stand doch ein wenig veraltet ist, gebe ich mal den neuesten Stand:
Ein Gesetz für das Auxilium gibt es nicht und es ist den Provinzen weiterhin selbst überlassen wie sie damit umgehen.
Im Königreich gab es eine Vereinbarung der Krone mit den Reichsadeligen (welche sich in einer Abstimmung mehrheitlich dafür aussprachen) in welcher es entsprechende Regelungen gibt.
Diese Vereinbarung sieht so aus:
Zitat:
Vereinbarung über den Kriegsdienst und das Auxilium für alle Vasallen des Deutschen Königreiches
§1 Jeder Adelige hat in den Krieg zu ziehen, so sein König ihn ruft. Gehört man dem geistlichen Stand an, so hat man stattdessen in einer Versorgungslanze seinen Dienst zu leisten.
§2 Wenn der König zum Auxilium ruft, so wird jeder Vasall von einem Beauftragten des Königs angeschrieben. Jeder Vasall, welcher sich nicht bereits vor dem Ruf in Klösterlicher Obhut befindet, ist verpflichtet, umgehend zu antworten und anzugeben, was er leisten kann. Die Entscheidung obliegt dem König entsprechend der folgenden Paragraphen.
§2a Klösterliche Obhut von mehr als 3 Wochen ist in jedem Falle dem König grundsätzlich vorab zu melden. Tritt ein Fall der Notwendigkeit zur Pflege in einem Kloster nach dem Aufruf zum Auxilium ein, so ist dem König auch der Grund mitzuteilen.
Kann ein Vasall das Kloster wieder verlassen so hat er sich binnen 3 Tagen zurückzumelden und Befehle sowie Informationen zu erbitten.
§3 Der König kann den Vasallen vom Auxilium ganz oder teilweise entbinden. In begründeten Ausnahmen kann eine Ersatzleistung erbracht werden. Der König muss dem schriftlich zustimmen.
Gründe sind in jedem Falle Ratsämter, ein Amt als Bürgermeister oder klerikale Ämter und Klosteraufenthalte. Weitere Gründe können in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Bei solchen Ämtern ist bei fortbestehendem Auxilium vor der erneuten Kandidatur die Erlaubnis des Königs einzuholen.
§4 Eine Befreiung vom Kriegsdienst beinhaltet automatisch die Verpflichtung zur Ersatzleistung. Der König muss einer Befreiung als auch der Ersatzleistung schriftlich zustimmen. Befreiungen sowie die vereinbarten Ersatzleistungen sind auch dem Reichshofrat zu melden. Auch von der Erbringung der Ersatzleistung kann der König absehen, sofern Gründe für die Zustimmung der Befreiung vom Auxilium nach § 3 vorliegen.
Ersatzleistungen können ein vollständig bewaffneter Soldat sein, der den Vasall in der gesamten Zeit vertritt. Oder Zahlungen von täglich 6 Talern in Münzen oder - nach Rücksprache – in Waren. Die Entscheidung obliegt dem König.
§5 Sollte der König auch die Aftervasallen der Reichsadeligen rufen, so gelten dieselben Regelungen. In diesem Fall sind Aftervasallen grundsätzlich davon ausgeschlossen, als Ersatz für einen Reichsadeligen zu dienen.
§6 Diese Vereinbarung wird von dem König, sowie von allen, die am Tage der Unterzeichnung dem Stande des belehnten Reichsadels angehören unterzeichnet. Zukünftige Reichsadelige stimmen dieser Vereinbarung mit Unterschrift des Lehensvertrages zu.
§7 Im Rahmen dieses Gesetzes zählen Regenten, so sie kein eigenes Reichslehen haben, nicht als Vasallen der Krone.
§8 Verstöße gegen diese Vereinbarungen können Sanktionen nach Ermessen des Königs bis hin zum Verlust des Lehens nach sich ziehen.
Jetzt wäre meinerseits die Frage, ob der Rat der Meinung ist ob so etwas für unsere Vasallen ebenso angebracht ist.
Der Adelssprecher kann hierzu natürlich auch gerne seine Meinung kundtun.
Ich selbst sehe es nicht unbedingt als nötig an, würde diesem aber auch nicht unbedingt negativ gegenüber stehen.