Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Ordensverträge
BeitragVerfasst: Do 30. Sep 2010, 21:13 
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Vertrag Orden des Volkes


Zitat:
Zwischen

der Grafschaft Württemberg, vertreten durch den Stellvertreter des Grafen, Svoitosar von Temerarion,

und

dem Orden des Volkes, vertreten durch den Großmeister des Ordens, Graf Tiberius von Staufen-Gandersheim,

wird folgende Vereinbarung geschlossen:


I. Diplomatie

§1 Beide Parteien sind verpflichtet der anderen einen Botschafter zu gewähren.

§2 Jedes Ordensmitglied, welches die Freiheiten dieses Vertrages in Anspruch nimmt, muss sich öffentlich zum Orden des Volkes bekennen.


II. Militärische Zusammenarbeit

§3 Ordensmitglieder genießen keine Immunität. Verstöße seitens Ordensmitgliedern gegen geltendes Recht auf dem grafschaftlichen Territorium werden durch die württembergische Gerichtsbarkeit geahndet. Ebenfalls wird der Ordensrat von solchen Vorfällen informiert.

§4 Der Orden des Volkes ist dazu berechtigt, auf dem Territorium der Grafschaft Württemberg eigenmächtig bewaffnete Gruppen und Lanzen zu bilden, welche volle Reisefreiheit auf dem Territorium der Grafschaft genießen.

§5 Der Orden des Volkes verpflichtet sich, der Grafschaft Württemberg einmal monatlich eine Aufstellung darüber zu erstellen, welche Ordensmitglieder auf grafschaftlichem Territorium agieren.

§6 Der Orden des Volkes verpflichtet sich, der Grafschaft Württemberg auf Anfrage im Rahmen seiner Möglichkeiten und Kräfte bei der Verteidigung der Städte gegen Räuber, feindliche Truppen und Organisationen militärisch zu helfen. Bei Streitigkeiten mit anderen Provinzen verhält sich der Orden neutral und greift erst dann ein, wenn das Reich eine Einmischung vorsieht.

§7 Prinzipiell hat ein Mitglied des Ordens kein Anrecht auf Sold während eines Einsatzes für die Grafschaft Württemberg . Die Grafschaft verpflichtet sich jedoch in einem solchen Falle die Verpflegung der Ordensmitglieder sicherzustellen. Kann die Grafschaft die Verpflegung nicht in Form von Naturalien zahlen, so steht den Ordensmitgliedern ein gleichwertiges Verpflegungsentgelt zu.

§8 Im Falle der Zusammenarbeit zwischen dem Orden und der Grafschaft Württemberg ist der Regent dem Großmeister des Ordens weisungsbefugt. Alles weitere insbesondere im Kriegsfall wird im Einzelfall in Absprache zwischen dem Einsatzleiter des Ordens und dem Regenten geregelt.

§9 Jeder Anfrage auf militärische Hilfe von Seiten der Grafschaft Württemberg wird nur nachgekommen, solange kein Widerspruch des Deutschen Königs vorliegt.

III.Gültigkeit

§10 Der Vertrag erlangt mit beidseitiger Siegelung volle Gültigkeit.

§11 Jegliche Verstöße gegen den geschlossenen Vertrag gelten beiderseitig als Verrat und sind als solcher zu verfolgen.

§12 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Siegelung beider Parteien um Gültigkeit zu erlangen.

§13 Eine Auflösung des Vertrages ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche möglich. Begonnene gemeinsame Aktionen werden nicht abgebrochen, sondern gemäß dem Vertrag zu Ende geführt. Die Aufkündigung des Vertrages muss der anderen Partei in einem offiziellen Schreiben mitgeteilt werden.


Gegeben und gesiegelt in Stuttgart am 21. September im Jahre des Herrn 1458.

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Svoitosar von Temerarion, Stellvertreter des württembergischen Grafen


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Ritter Tiberius von Staufen, Graf von Gandersheim, Großmeister des Orden des Volkes

_________________
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Verfasst: Do 30. Sep 2010, 21:13 


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 Betreff des Beitrags: Re: Ordensverträge
BeitragVerfasst: So 19. Dez 2010, 12:26 
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Vertrag Orden der Königin

Zitat:
Zwischen

der Grafschaft Württemberg, vertreten durch den Grafen von Württemberg,

und

dem Orden der Königin, vertreten durch den Hochmeister des Ordens wird folgende Vereinbarung geschlossen:


I. Diplomatie

§1 Beide Parteien sind verpflichtet der anderen einen Botschafter zu gewähren.

§2 Jedes Ordensmitglied, welches die Freiheiten dieses Vertrages in Anspruch nimmt, muss sich öffentlich zum Orden der Königin bekennen.


II. Militärische Zusammenarbeit

§3 Ordensmitglieder genießen keine Immunität. Verstöße seitens Ordensmitgliedern gegen geltendes Recht auf dem grafschaftlichen Territorium werden durch die württembergische Gerichtsbarkeit geahndet. Ebenfalls wird die Tafelrunde von solchen Vorfällen informiert.

§4 Der Orden der Königin ist dazu berechtigt, auf dem Territorium der Grafschaft Württemberg eigenmächtig bewaffnete Gruppen und Lanzen zu bilden, welche volle Reisefreiheit auf dem Territorium der Grafschaft genießen.

§5 Der Orden der Königin verpflichtet sich, der Grafschaft Württemberg einmal monatlich eine Aufstellung darüber zu erstellen, welche Ordensmitglieder auf grafschaftlichem Territorium agieren.

§6 Der Orden der Königin verpflichtet sich, der Grafschaft Württemberg auf Anfrage im Rahmen seiner Möglichkeiten und Kräfte bei der Verteidigung der Städte gegen Räuber, feindliche Truppen und Organisationen militärisch zu helfen. Bei Streitigkeiten mit anderen Provinzen verhält sich der Orden neutral und greift erst dann ein, wenn das Reich eine Einmischung vorsieht.

§7 Prinzipiell hat ein Mitglied des Ordens kein Anrecht auf Sold während eines Einsatzes für die Grafschaft Württemberg . Die Grafschaft verpflichtet sich jedoch in einem solchen Falle die Verpflegung der Ordensmitglieder sicherzustellen. Kann die Grafschaft die Verpflegung nicht in Form von Naturalien zahlen, so steht den Ordensmitgliedern ein gleichwertiges Verpflegungsentgelt zu.

§8 Im Falle der Zusammenarbeit zwischen dem Orden und der Grafschaft Württemberg ist der Regent dem Hochmeister des Ordens weisungsbefugt. Alles weitere insbesondere im Kriegsfall wird im Einzelfall in Absprache zwischen dem Einsatzleiter des Ordens und dem Regenten geregelt.

§9 Jeder Anfrage auf militärische Hilfe von Seiten der Grafschaft Württemberg wird nur nachgekommen, solange kein Widerspruch der Deutschen Königin vorliegt.

III.Gültigkeit

§10 Der Vertrag erlangt mit beidseitiger Siegelung volle Gültigkeit.

§11 §11 Verstöße gegen den geschlossenen Vertrag werden nach Württemberger Gesetzbuch geahndet

§12 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Siegelung beider Parteien um Gültigkeit zu erlangen.

§13 Eine Auflösung des Vertrages ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche möglich. Begonnene gemeinsame Aktionen werden nicht abgebrochen, sondern gemäß dem Vertrag zu Ende geführt. Die Aufkündigung des Vertrages muss der anderen Partei in einem offiziellen Schreiben mitgeteilt werden.


Gesiegelt in Stuttgart am 16. November im Jahre des Herrn 1458.

Jussi von Araja, Graf von Württemberg.
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Im Namen des Ordens der Königin
Wolf Ritter von Zastrau,
Graf von Pattensen,
Freiherr zu Metzingen
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"Jussi, wenn Ihr nichts dagegen habt werde ich den Vertrag nun mit in mein Arbeitszimmer nehmen und zu den Anderen legen."

_________________
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