Sa 8. Jun 2019, 17:13
Sa 8. Jun 2019, 17:13
Sa 8. Jun 2019, 17:28
zu sugs Ergänzung wir hatten in ess das Problem das die Schiffe im Naturhafen lagen der HM es nicht sah und Räuber das RH plündeerten als die Justiz das RH zurückholte und die vermeidlichen Schuldigen suchten waren sie verschwunden, nur Per zufall erfuhren wir das sie sich auf einem Schiff im Naturhafen eingenistet hatten und somit unsichtbar waren,
PS das einnisten geht bei jedem Schiff das freien Zugang hat und wenn der Kapitän nicht reagiert dann sucht die Armee und Miliz sowie die Büttel sich tot ohne Erfolg.
Ein weiterer Punkt ist das Schiffe gerne als Lagerplatz von Räubern benutzt werden sie werden Gnadenlos überladen und dann nimmt man 2 Wochen Knast in kauf anschließend wird das geklaute auf dem Markt im BEstohlenen Dorf wieder verkauft, das hatten wir auch schon!
Meldepflichten wurden früher schon offt verlangt auch wieviele LEute an Bord sind leider kommt nicht jeder dem nach
Gruß Gala
So 9. Jun 2019, 11:39
§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche
1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg gemäß der Aufgabenverteilung des Rates.
2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft eingesetzt oder entlassen. Er ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.
§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau
1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffsreparatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumundes und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2. Der Rat von Württemberg entscheidet allein ob ein Hafen in Württemberg ausgebaut/erweitert werden soll. Sollte ein Dorf den Wunsch eines Hafenausbaues hegen so hat er eine ordentliche Anfrage an den Baumeister oder Regenten zu stellen damit der Rat darüber beraten kann.
3. Zum Anlegen einheimischer Schiffe in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Bei Schiffen von Außerhalb ist zuvor der Baumeister, mit allen vorhandenen Informationen,
über Grund des Besuchs und geplanter Verweildauer, zu benachrichtigen. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.
4.Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Baumeister.
5. Der Regent oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.
3. Zum Anlegen einheimischer Schiffe in einem Württemberger Stadthafen, Naturhafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Bei Schiffen von Außerhalb ist zuvor der Baumeister, mit allen vorhandenen Informationen, über Grund des Besuchs und geplanter Verweildauer, zu benachrichtigen. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.
So 9. Jun 2019, 13:52
So 9. Jun 2019, 15:55
3. Zum Anlegen einheimischer Schiffe in einem Württemberger Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters, beim Anlegen eines Naturhafens, bedarf es einer Erlaubnis bei zuständigen Baumeisters. Bei Schiffen von Außerhalb ist zuvor der Baumeister, mit allen vorhandenen Informationen, über Grund des Besuchs und geplanter Verweildauer, zu benachrichtigen. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.
Mo 10. Jun 2019, 10:15
Mo 10. Jun 2019, 10:43
Mo 10. Jun 2019, 14:45
Sa 15. Jun 2019, 13:45
Ich würde dies sogar noch um den Punkt erweitern das Liegegebührbefreiungen beim Grafen zu beantragen sind, damit diese auch in der Akte vernünftig hinterlegt werden.Larissa hat geschrieben:okay würde das Gesetz dann schon mal so weit abändern3. Zum Anlegen einheimischer Schiffe in einem Württemberger Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters, beim Anlegen eines Naturhafens, bedarf es einer Erlaubnis bei zuständigen Baumeisters. Bei Schiffen von Außerhalb ist zuvor der Baumeister, mit allen vorhandenen Informationen, über Grund des Besuchs und geplanter Verweildauer, zu benachrichtigen. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.
Damit sind sie gesetzlich verpflichtet. Da liegt es dann halt an uns, dass die Gesetze beachtet werden und wie man halt dann durchgreift.
Zudem sollte ich/wir in der Liste "Befreiungen von den Liegegebühren " die königlichen Holks auch so titulieren.
Und ich werde mich mal auf die Suche machen, ob ich die Anträge finde.
3. Zum Anlegen einheimischer Schiffe in einem Württemberger Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters, für das Anlegen in einem Naturhafen, bedarf es einer Erlaubnis beim zuständigen Baumeisters. Bei Schiffen von Außerhalb ist zuvor der Baumeister, mit allen vorhandenen Informationen, über Grund des Besuchs und geplanter Verweildauer, zu benachrichtigen. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners. Liegegebührbefreiungen können über den Baumeister oder direkt beim Grafen beantragt werden.
Sa 15. Jun 2019, 15:08
3.
a. Zum Anlegen einheimischer Schiffe in einem Württemberger Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters, für das Anlegen in einem Naturhafen, bedarf es einer Erlaubnis beim zuständigen Baumeisters.
b. Bei Schiffen von Außerhalb ist zuvor der Baumeister, mit allen vorhandenen Informationen, über Grund des Besuchs und geplanter Verweildauer, zu benachrichtigen.
c. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden.
e. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.
f. Liegegebührbefreiungen können über den Baumeister oder direkt beim Grafen beantragt werden.
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