Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Di 5. Apr 2022, 07:59 
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Wie der RJB die Regenten ja bereits vor einigen Tagen informierte, empfiehlt sich eine Novelierung der StGB Provinzgesetze aufgrund der Änderung der großkaiserlichen Administration betreffend Tatbestände im Vogtei-Gerichtssaal.

Ich möchte das hier wenigst festhalten auch wenn man bereits eine fehlerhafte Verfassung abstimmen lässt.

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Di 5. Apr 2022, 07:59 


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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Mi 29. Jun 2022, 18:52 
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Im Rahmen der Verfassungsänderung habe ich, am Bayrischen Gesetzestext orientiert, das StGB einmal umgearbeitet. In Grün markiert sind angefügte Stellen.

Zitat:
IV. Die Judikative

12. Das Gerichtswesen

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.

(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden. Hochverrat verjährt nicht.

(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
    (a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.


(4) Drei Monate nach vollständiger Vollstreckung des Urteils gilt ein Straftäter als rehabilitert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.

(5) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(6) Allein der Regent hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Ein Todesurteil muss vor Vollstreckung vom Regenten unterschrieben werden. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.

13. Die Straftatbestände

(1) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.
    (b) (2) Hochverrat wird mit bis zu 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße, in schweren und/oder wiederholten Fällen mit dem Tod bestraft.

(2) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.
    (b) Schwere Fälle von Verrat können als Hochverrat geahndet werden.
    (c) Verrat kann mit bis zu 6 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße, sowie in wiederholten Fällen mit dem Tod bestraft werden.

(3) Als Raub und Piraterie können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit körperlicher Gewalt einen Schaden zufügen oder androhen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt.
    (b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.
    (c) Raub und Piraterie kann mit bis zu 10 Gefängnis und/oder einer Geldbuße in Höhe des gestohlenen Warenwertes oder in schweren Fällen mit dem Tod bestraft werden.


(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
    (b) Störung des öffentlichen Friedens kann mit 2 bis 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Gelbuße oder in schweren oder wiederholten Fällen mit dem Tod bestraft werden.

(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
    (a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben, willentlich und wissentliche Falschaussagen vor Gericht.
    (b) Betrug kann mit 2 bis 5 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße bestraft werden.

(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche, den IML oder der Bürgerwehr.
    (a) Sklaverei kann mit einer Geldbuße bestraft werden.

(7) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.



- Straftatbestände von Körperlicher Gewalt im Rahmen von Raub und Piraterie wurden aus SdöF ausgegliedert.


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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Mi 29. Jun 2022, 19:12 
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An dieser Stelle auch mal die Frage, ob man diese Form des veränderten StGB beibehalten möchte oder eher zur knapperen Übersicht zurückkehren möchte. Das Strafgesetzbuch von Bayern hatte da schon einen übersichtlichen Mittelweg gefunden der weniger wortlastig ist.

Bayerns StGB:

http://forum.renaissancekingdoms.com/viewtopic.php?p=95444656#95444656


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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Do 21. Jul 2022, 20:14 
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Zitat:
[rp]Strafgesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Fassung vom XX.XX.1470

    I. Funktions- und Prozessordnung
      §1 Grundlegendes
      §2 Die Klageerhebung
      §3 Der Prozessverlauf
      §4 Die Fristen
      §5 Die Begnadigung

    II. Straftatbestände
      §6 Hochverrat
      §7 Verrat
      §8 Raub und Piraterie
      §9 Störung des öffentlichen Friedens
      §10 Betrug
      §11 Sklaverei

    I. Funktions- und Prozessordnung

    §1 Grundlegendes
      (1) Der Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann wie die Tat selbst bestraft werden.
      (2) Straftaten von oder gegen Amtsträger & Adlige sind härter zu ahnden.
      (3) Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.
      (4) Ist die Grafschaft oder eine ihrer Städte nicht das Opfer der Straftat und liegt keine Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Fall vor, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig. Straftaten gegen Bürger, die keine schwerwiegende Störung des öffentlichen Friedens darstellen, müssen durch die betroffene Person oder ihren Rechtsvertreter eingereicht werden.
      Vorrangig fallen darunter:
        1. Körperverletzung.
        2. Verleumdung und Rufmord.
        3. Erpressung, Drohungen und Hetze.

    §2 Die Klageerhebung
      (1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu bevollmächtigte Amtsträger, der berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der jeweilige Bürgermeister.
      (2) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.
      (3) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen. Der Staatsanwalt kann den betroffenen Parteien nach eigenem Ermessen eine außergerichtliche Einigung vorschlagen. Entschädigungen werden auf Weisung des Staatsanwaltes über die lokalen Amtsträger eingetrieben. Verstöße gegen diese Einigung werden als eigener Straftatbestand geahndet.
      (4) Der Staatsanwalt spricht im Falle einer Ablehnung der Klageerhebung eine Verwarnung an den Straftäter aus. Zu der Verwarnung kann auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis 50 Taler an die Grafschaft angeordnet werden. Wird das Ordnungsgeld nicht innerhalb von einer Woche gezahlt, so muss die Straftat angeklagt werden.
      (5) Liegt eine Straftat vor, die nicht gesondert im Strafgesetzbuch Württembergs genannt wird, aber dennoch einen Straftatbestand darstellt, ist in jedem Fall ebenfalls Klage zu erheben.

      §3 Der Prozessverlauf
        (1) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts wird davon nicht betroffen.
        (2) Es obliegt dem Ermessen des Richters, Verstöße gegen die in (1) genannten Verfahrensregeln mit Ordnungsgeldern von bis zu 50 Talern zu ahnden.
        (3) Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach pflichtgemäßem Ermessen Sanktionen zu verhängen.
        (4) Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
        (5) Liegt eine Straftat vor, die nicht gesondert im Strafgesetzbuch Württembergs genannt wird, aber dennoch einen Straftatbestand darstellt, kann der Richter sie nach eigenem Ermessen einem Straftatbestand zuordnen und ahnden.
        (6) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.

      §4 Die Fristen
        (1) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten erstmalig angeklagt wurden. Hochverrat verjährt nicht.
        (2) Ist eine Klageerhebung nicht möglich, weil der Beklagte sich außerhalb des Einzugsbereiches der Württemberger Justiz aufhält, wird die Verjährung ausgesetzt. Der Staatsanwalt erstellt hierzu einen Vermerk in der Akte.
        Darunter fallen insbesondere:
          1. Aufenthalt im Kloster oder anderweitige Abwesenheit
          2. Aufhalt außerhalb des Einzugsbereiches der Württemberger Justizabkommen
          3. Dienst innerhalb eines Banners

        (3) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu 6 Monaten verhängen.

      §5 Die Begnadigung

        (1) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Ein Todesurteil muss vor Vollstreckung vom Regenten unterschrieben werden. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.


      II. Straftaten

      § 1 Hochverrat

        (1) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
        Als Hochverrat können jene Handlungen bestraft werden, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Grafen oder des Rates untergraben.
        Darunter fallen insbesondere:
          a) Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen
          b) Das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen
          c) Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes

          1. Der Aufruf oder die Durchführung einer bewaffneten Revolte gegen die Grafschaft oder eine ihrer Städte eingeschlossen die Erstürmung eines Rathauses oder des Stuttgarter Schlosses.
          2. Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder einer ihrer Städte.
          3. Die Mitgliedschaft in nicht von der Grafschaft anerkannten Bannern oder militärischen Vereinigungen.
          4. Die Verweigerung des Amtseides oder Bruch desselbigen.
        (2) Hochverrat kann mit bis zu 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße bestraft.
        (3) In besonders schweren Fällen und/oder bei Wiederholungstätern kann die Todesstrafe angeordnet werden.



      § 2 Verrat

        (1) Als Verrat können geahndet werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben. Als Verrat können jene Handlungen bestraft werden, welche der Grafschaft oder einer ihrer Städte einen Schaden zufügen, oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
        Darunter fallen insbesondere:
          1. Die Weitergabe von geheimen Informationen
          2. Das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes
          3. Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern
          4. Der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils
          5. Das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht
          6. Das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
          7. Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern
        (2) Verrat kann mit bis zu 6 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße, sowie in wiederholten Fällen mit dem Tod bestraft werden.
        (3) In besonders schweren Fällen und/oder bei Wiederholungstätern kann die Todesstrafe angeordnet werden.


      § 3 Raub und Piraterie

        (1) Als Raub und Piraterie können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit körperlicher Gewalt einen Schaden zufügen.
        Darunter fallen insbesondere:
        1. Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt.
        2. Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.
        (2) Raub und Piraterie kann mit bis zu 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße in Höhe des gestohlenen Warenwertes oder in schweren Fällen mit dem Tod bestraft werden.[/color]


      § 4 Störung des öffentlichen Friedens

        (1) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
        Darunter fallen insbesondere:
          1. Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord
          2. Drohungen, Hetze, und der Aufruf zu Gewalt
          3. Die Anwendung von körperlicher Gewalt
          4 Gotteslästerung und Blasphemie
        (2) Ist der Schaden derart gravierend, dass es die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht oder beendet, so liegt ein besonders schwerer Fall vor.
        (3) Störung des öffentlichen Friedens kann mit 2 bis 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Gelbuße oder in schweren oder wiederholten Fällen mit dem Tod bestraft werden


      § 5 Betrug

        (1) Als Betrug können Handlungen geahndet werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
        Darunter fallen insbesondere:
          1. Das Verstoßen gegen Verträge
          2. Das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel
          3. Das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben
          4. willentlich und wissentliche Falschaussagen vor Gericht.
        (2) Betrug kann mit 2 bis 5 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße bestraft werden.


      § 6 Sklaverei

    (1) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes zu arbeiten. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche, den IML oder der Bürgerwehr.
    (2) Sklaverei kann mit einer Geldbuße bestraft werden.


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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Do 21. Jul 2022, 20:27 
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Im Gegensatz zum bisherigen Strafgesetzbuch:

§ 9 Angemessenheitsprinzip gestrichen und unter §2 Die Klageerhebung eingegliedert.

§ 7 Klageerhebung und Prozessverlauf - Unterteilt in §2 Die Klageerhebung & §3 Der Prozessverlauf

Alle Fristen zentral unter §4 Fristen eingegliedert und eine Aussetzung der Verjährung in gesonderten Fällen geschaffen.

§ 1 Hochverrat
- HV Definition erweitert und klarer formuliert.

- Alle Straftatbestände um ein Strafmaß zur Orientierung erweitert.

- Bezüge, welche das Vorhandensein eines Büttels zwingend erforderlich machten, beseitigt.

- Ermessensentscheidungen des Staatsanwaltes und Richters bei Ordnungsgeldern und außergerichtlichen Einigungen eingepflegt.

- Klageerhebung in §2 erweitert, damit Bürgermeister im Zweifelsfall im Auftrag des Regenten Klage erheben dürfen. (Unter anderem bei jenen mit Tarnpaket zwingend hilfreich)


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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Di 9. Aug 2022, 20:44 
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Wenn es keine weiteren Anmerkungen gibt, stelle ich dies morgen zur Wahl.


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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Mi 10. Aug 2022, 16:36 
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§ 1 Hochverrat

(1) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
Als Hochverrat können jene Handlungen bestraft werden, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Grafen oder des Rates untergraben.
Darunter fallen insbesondere:
a) Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen
b) Das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen
c) Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes
1. Der Aufruf oder die Durchführung einer bewaffneten Revolte gegen die Grafschaft oder eine ihrer Städte eingeschlossen die Erstürmung eines Rathauses oder des Stuttgarter Schlosses.
2. Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder einer ihrer Städte.
3. Die Mitgliedschaft in nicht von der Grafschaft anerkannten Bannern oder militärischen Vereinigungen.(2) Hochverrat kann mit bis zu 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße bestraft.
(3) In besonders schweren Fällen und/oder bei Wiederholungstätern kann die Todesstrafe angeordnet werden.



Da hätt ich noch was
bei Eidbruch würde ich noch reinnehmen aber mit gesondertem Strafmaß
denn EIN BM, Büttel, UNd jeder beamte ist eigentlich durch das einsetzen vereidigt zum Wohle der GEmeinschaft zu handeln
Auch Händler und dergleichen die für die GS eingesetzt werden wie sonderbeauftragte usw

Oder setzen wie das unter was anderes?


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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Mi 10. Aug 2022, 20:18 
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Galaresch hat geschrieben:
§ 1 Hochverrat

(1) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
Als Hochverrat können jene Handlungen bestraft werden, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Grafen oder des Rates untergraben.
Darunter fallen insbesondere:
a) Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen
b) Das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen
c) Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes
1. Der Aufruf oder die Durchführung einer bewaffneten Revolte gegen die Grafschaft oder eine ihrer Städte eingeschlossen die Erstürmung eines Rathauses oder des Stuttgarter Schlosses.
2. Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder einer ihrer Städte.
3. Die Mitgliedschaft in nicht von der Grafschaft anerkannten Bannern oder militärischen Vereinigungen.
4. Die Verweigerung des Amtseides oder Bruch desselbigen.

(2) Hochverrat kann mit bis zu 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße bestraft.
(3) In besonders schweren Fällen und/oder bei Wiederholungstätern kann die Todesstrafe angeordnet werden.


Hab ich mal da eingesetzt.


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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Do 11. Aug 2022, 16:26 
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die verweigerung mussu rausnehmen, denn keiner ist verpflichtet den amtseid zu leisten, wenn er es nicht macht musst du das anders deffinieren.

Bei Verweigerung des Amtseides wird die Person ihres Amtes enthoben, tritt sie nicht selbst ab so wird sie durch erlass des Grafen gewaltsam entfernt.
Sollte durch dieses verhalten des Eidsverweigerers /in ein Schaden entstanden sein wird eine Strafe in Höhe des Schadens mit zusätzlichen Gebüren für den Aufwand entfallen, bei schwerwiegenden Fällen kann Haft oder Todesstrafe angeordnet werden.


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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Fr 12. Aug 2022, 14:09 
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Jorik_baerentatze hat geschrieben:
Galaresch hat geschrieben:
§ 1 Hochverrat

(1) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
Als Hochverrat können jene Handlungen bestraft werden, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Grafen oder des Rates untergraben.
Darunter fallen insbesondere:
a) Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen
b) Das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen
c) Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes
1. Der Aufruf oder die Durchführung einer bewaffneten Revolte gegen die Grafschaft oder eine ihrer Städte eingeschlossen die Erstürmung eines Rathauses oder des Stuttgarter Schlosses.
2. Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder einer ihrer Städte.
3. Die Mitgliedschaft in nicht von der Grafschaft anerkannten Bannern oder militärischen Vereinigungen.
4. Der wissentliche Bruch eines Amts- oder Lehnseides.

(2) Hochverrat kann mit bis zu 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße bestraft.
(3) In besonders schweren Fällen und/oder bei Wiederholungstätern kann die Todesstrafe angeordnet werden.


Hab ich mal da eingesetzt.


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