Im Rahmen der Verfassungsänderung habe ich, am Bayrischen Gesetzestext orientiert, das StGB einmal umgearbeitet. In Grün markiert sind angefügte Stellen.
IV. Die Judikative12. Das Gerichtswesen(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.
(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden. Hochverrat verjährt nicht.
(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
(a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.
(4) Drei Monate nach vollständiger Vollstreckung des Urteils gilt ein Straftäter als rehabilitert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.
(5) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.
(6) Allein der Regent hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Ein Todesurteil muss vor Vollstreckung vom Regenten unterschrieben werden. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.
13. Die Straftatbestände(1) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
(a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.
(b) (2) Hochverrat wird mit bis zu 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße, in schweren und/oder wiederholten Fällen mit dem Tod bestraft.
(2) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
(a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.
(b) Schwere Fälle von Verrat können als Hochverrat geahndet werden.
(c) Verrat kann mit bis zu 6 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße, sowie in wiederholten Fällen mit dem Tod bestraft werden.
(3) Als Raub und Piraterie können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit körperlicher Gewalt einen Schaden zufügen oder androhen.
(a) Darunter fallen insbesondere: Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt.
(b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.
(c) Raub und Piraterie kann mit bis zu 10 Gefängnis und/oder einer Geldbuße in Höhe des gestohlenen Warenwertes oder in schweren Fällen mit dem Tod bestraft werden.
(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
(a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
(b) Störung des öffentlichen Friedens kann mit 2 bis 10 Tagen Gefängnis und/oder einer Gelbuße oder in schweren oder wiederholten Fällen mit dem Tod bestraft werden.
(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
(a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben, willentlich und wissentliche Falschaussagen vor Gericht.
(b) Betrug kann mit 2 bis 5 Tagen Gefängnis und/oder einer Geldbuße bestraft werden.
(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten.
Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche, den IML oder der Bürgerwehr.
(a) Sklaverei kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
(7) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.
- Straftatbestände von Körperlicher Gewalt im Rahmen von Raub und Piraterie wurden aus SdöF ausgegliedert.