Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: So 26. Sep 2021, 17:04 
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Das wir daran arbeiten, das StGB in eine Verfasung zu integrieren. Nebenan.

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Verfasst: So 26. Sep 2021, 17:04 


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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: So 26. Sep 2021, 17:16 
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"Also, brauchen wir das hier noch?"

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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Mo 27. Sep 2021, 08:19 
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Wenn Änderungswünsche am StGB-Teil bestehen, ja, natürlich.

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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Mo 27. Sep 2021, 12:29 
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Ana seufzte und nickte nur ehe sie wieder ging. Es blieb abzuwarten, ob das Thema einen weiteren Monat vor sich hin dümpeln würde.

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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Fr 26. Nov 2021, 08:21 
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"Das Thema ruht hier seit bald zwei Monaten. Brauchen wir diesen Raum wirklich noch?"

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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Fr 26. Nov 2021, 11:22 
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Ja, stell dir vor. Nur weil der Großteil des Rates sich nicht mit Gesetzen befassen möchte und Teile aus Prinzip dagegen sind, ist eine Diskussion nicht weniger sinnvoll.

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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Fr 26. Nov 2021, 12:07 
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"Die Frage bezieht sich explizit auf den Erhalt dieses Raumes."

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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Sa 22. Jan 2022, 15:53 
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Im Rahmen der Diskussion zur Erarbeitung einer Verfassung ist der Teil des StGB zu diesem Stand überarbeitet worden:

Zitat:
IV. Die Judikative

11. Das Gerichtswesen

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der gewählte Bürgermeister.

(2) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden. Hochverrat verjährt nicht.

(3) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts ist davon nicht betroffen.
(a) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.


(4) Drei Monate nach vollständiger Vollstreckung des Urteils gilt ein Straftäter als rehabilitert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu sechs Monaten verhängen.

(5) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(6) Allein der Regent hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.

12. Die Straftatbestände

(1) Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.

(2) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.
(a) Darunter fallen insbesondere: Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen, das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen, die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes.

(3) Als Verrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.
(a) Darunter fallen insbesondere: Die Weitergabe von geheimen Informationen, das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes, die Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern, der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils, das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht, das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung, die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern.

(4) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.
(a) Darunter fallen insbesondere: Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord; Drohungen, Hetze und der Aufruf zu Gewalt; Diebstahl, Raub und Plünderungen; die Anwendung von körperlicher Gewalt; Gotteslästerung und Blasphemie.
(b) Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht ist oder beendet wurde.

(5) Als Betrug können Handlungen bestraft werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.
(a) Darunter fallen insbesondere: Das Verstoßen gegen Verträge, das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel, das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben.

(6) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes von 15 Talern/22 Stunden zu arbeiten.


Zum Vergleich vorher:

Zitat:
Strafgesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Fassung vom 02.03.1469


Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen.
Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.


I. Straftaten

§ 1 Hochverrat

(1) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.

(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen
b) Das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen
c) Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes



§ 2 Verrat

(1) Als Verrat können geahndet werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.

(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Die Weitergabe von geheimen Informationen
b) Das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes
c) Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern
e) Der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils
d) Das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht
f) Das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
g) Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern



§ 3 Störung des öffentlichen Friedens

(1) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord
b) Drohungen, Hetze, und der Aufruf zu Gewalt
c) Diebstahl, Raub und Plünderungen
d) Die Anwendung von körperlicher Gewalt
e) Gotteslästerung und Blasphemie


(3) Ist der Schaden derart gravierend, dass es die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht oder beendet, so liegt ein besonders schwerer Fall vor.


§ 4 Betrug

(1) Als Betrug können Handlungen geahndet werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Das Verstoßen gegen Verträge
b) Das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel
c) Das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben



§ 5 Sklaverei

(1) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes zu arbeiten.


II. Funktions- und Prozessordnung

§ 6 Klageerhebung und Prozessverlauf

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der jeweilige Bürgermeister.

(2) Ist die Grafschaft oder eine ihrer Städte nicht das Opfer der Straftat und liegt keine Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Fall vor, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.

(3) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.

(4) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts wird davon nicht betroffen.

(5) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.


§ 7 Grundsätze der Strafzumessung

(1) Der Richter muss den Vorgaben des Richtervertrages zwingend Folge leisten.

(2) Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach pflichtgemäßem Ermessen Sanktionen zu verhängen.

(3) Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.

(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu 6 Monaten verhängen.


§ 8 Angemessenheitsprinzip

(1) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.

(2) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(3) Der Staatsanwalt spricht im Falle einer Ablehnung der Klageerhebung eine Verwarnung an den Straftäter aus. Zu der Verwarnung kann auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis 50 Taler an die Grafschaft angeordnet werden. Wird das Ordnungsgeld nicht innerhalb von einer Woche gezahlt, so muss die Straftat angeklagt werden.


§ 9 Begnadigung

(1) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.


Ich greife nochmal ein paar meiner eingangs gestellten Fragen auf:

2. Wollen wir Ehrverletzungen wie bspw. Nürnberg herausnehmen und nicht mehr als SdöF ahnden? Nürnberg schickt Beleidiger und Beleidigte stattdessen auf den Turnierplatz, was ich sehr charmant finde.
3. Wollen wir die/eine Prozessordnung integrieren? Oder mit einem Satz den Richter ermächtigen? Oder uns dazu ausschweigen?
5. Wollen wir die Grundsätze des RJG adaptieren? Insbesondere zu Befangenheit und Gewohnheitsrecht fände ich das hilfreich.

Zitat:
Reichsjustizgesetz des Deutschen Königreiches

[...]

(2) Befangenheit liegt vor, wenn der Amtsträger der Justiz am Ausgang des Verfahrens ein persönliches Interesse hat. Die Befangenheit von Provinzjuristen kann verbindlich von seinem vorgesetzten Regenten festgestellt werden.

(3) Darüberhinaus liegt Befangenheit zwingend vor, wenn eines der folgende Kriterien erfüllt ist:

(a)Verwandtschaft bis zum 2. Grad
(b)Zugehörigkeit zur gleichen Dynastie
(c) Ein aktiv bestehendes, direktes Lehensverhältnis

(4) Ermessensentscheidungen müssen pflichtgemäß und nach angemessener Abwägung der Argumente ausgeübt werden. Erwiesener Missbrauch des Ermessens stellt Amtsmissbrauch dar.

(5)Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, welches auf den Tradtitionen des Deutschen Königreiches beruht, sowie den allgemein anerkannten Werte- und Moralvorstellungen unserer Gesellschaft. Basiert ein Urteil oder eine Rechtsklärung ganz oder teilweise auf Gewohnheitsrecht, so muss die Begründung konkrete Beispiele und Fälle beinhalten, in denen gewohnheitsrechtlich schon immer wie behauptet gehandelt wurde.
[...]


Wobei ich die Ermessensausübung im RJG immer noch recht dünne finde und sie eher weitergehend erläutern würde, wie z.B.:

Zitat:
"Muss/Dürfen nicht/Ist-Vorschriften" sind dabei immer einzuhalten. "Soll-Vorschriften" können nur bei Vorliegen offensichtlicher, triftiger Gründe ausgesetzt werden. "Kann-Vorschriften" liegen im Ermessen der Entscheidungsbefugten. Ermessen ist dabei eine zu begründende Abwägung der Interessen aller Beteiligten.


Ich würde mich über konstruktive Meinungen hierzu freuen!

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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Sa 22. Jan 2022, 18:12 
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Zitat:
Auf die Schnelle:

Ich finde die alte Aufzählung deutlicher und für Laien auch leichter lesbar.

Du schreibst "ist überarbeitet worden"
Wer hat das denn überarbeitet?

Und an Nürnberg würde ich mich nicht halten, warum sollten wir da was verändern?
Wenn man eine "Kann" Bestimmung draus macht in einem Anhang...ja , vielleicht.
Aber ansonsten: Nein

Die Prozessordnung ist mit einem Satz erwähnt, so wie ich es verstanden habe.
"(4) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts wird davon nicht betroffen."

Das RJG zu vergleichen finde ich grundsätzlich gut, aber die Ermessensentscheidung ist dort schlecht gelöst, sorry.

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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Sa 22. Jan 2022, 18:56 
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Beiträge: 4985
Ava666 hat geschrieben:
Auf die Schnelle:

Ich finde die alte Aufzählung deutlicher und für Laien auch leichter lesbar.

Wir können es meinetwegen auch untereinander schreiben. Der Inhalt bleibt der gleiche...

Ava666 hat geschrieben:
Du schreibst "ist überarbeitet worden"
Wer hat das denn überarbeitet?

Mairi und zuletzt Jorik.
Nicht verwechseln mit "ist verabschiedet worden" oder "ist gültig".

Ava666 hat geschrieben:
Und an Nürnberg würde ich mich nicht halten, warum sollten wir da was verändern?
Wenn man eine "Kann" Bestimmung draus macht in einem Anhang...ja , vielleicht.
Aber ansonsten: Nein

Du meinst betreffend der Beleidigungen?
Weil das ein subjektiver Tatbestand ist und ein höchstpersönliches Recht. Zwar muss eine "Beleidigung" grundsätzlich einem unbeteiligten Dritten als potenziell ehrverletzend auffallen, jedoch gehen da die Meinung von Betroffenem und Dritten oft auseinander und sind stets Anlass für Geschmäckle und Gemecker. Dem würde man hier präventiv die Grundlage entziehen.

Ava666 hat geschrieben:
Die Prozessordnung ist mit einem Satz erwähnt, so wie ich es verstanden habe.
"(4) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts wird davon nicht betroffen."

Stimmt. Das könnte man noch in die neue Version übernehmen und ersetzt damit die Prozessordnung.

Ava666 hat geschrieben:
Das RJG zu vergleichen finde ich grundsätzlich gut, aber die Ermessensentscheidung ist dort schlecht gelöst, sorry.

Sag ich ja. Ist meine Version

Zitat:
Ermessen ist dabei eine zu begründende Abwägung der Interessen aller Beteiligten.

verständlicher?

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