Hiermit wird vereinbart, dass der Ort Reutlingen die kompletten Kosten für das Baupersonal der Grafschaft Württemberg vorfinanziert. Im Gegenzug verpflichtet sich die Grafschaft die so angefallen Kosten zurückzuzahlen, bis diese vollständig beglichen sind.
Eine einmalige Rückzahlung der noch offenen Kosten durch die Grafschaft ist ebenfalls möglich.
Genauere Bestimmungen:
1. Vorstreckung der Personalkosten
Der Bürgermeister händigt dem Hafenmeister mittels Mandat die nötigen Taler für das Baupersonal aus. (Screenpflicht seitens des BMs über Ausgabe und des Hafenmeisters
über Erhalt im Forum).
Spenden, die extra für den Hafen getätigt werden, sind zweckgebunden und müssen verrechnet werden (Screenpflicht seitens des BMs).
Die Grafschaft erstattet den Dörfern die vorfinanzierten Personalkosten abzüglich der ausdrücklich für den Hafenbau getätigten Spenden.
2. Einstellung von Baupersonal
Täglich darf der Hafenmeister nicht mehr als 5 Menschen einstellen, die am Hafenbau arbeiten, um nicht in zu große Konkurrenz zu den Bergwerken zu treten. In Absprache mit dem Rat kann die Anzahl der täglichen Arbeiter geändert werden.
3. Rückzahlung der Personalkosten
Die Grafschaft erlässt der Stadt, ab Fertigstellung des Hafens, solange die Steuern, bis der Betrag (siehe Punkt 1) vollständig zurückgezahlt wurde.
Eine einmalige Zurückzahlung der noch offen stehenden Summe seitens der Grafschaft ist ebenfalls möglich.
4. Stein, Erz und Holz
Die Grafschaft versucht den benötigten Stein-, Erz- und Holzbedarf zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür werden gleich von der Grafschaft selbst übernommen.
Die Rohstoffe werden nur dann seitens der Grafschaft bereitgestellt, wenn ein sicheres Fortlaufen der Tagesgeschäfte gewährleistet ist. Bergwerke haben hierbei Priorität. Bei Lieferschwierigkeiten wird der Hafenmeister sofort darüber in Kenntnis gesetzt.
5. Änderungen des Vertrags
Änderungen des Vertrages können nur in beiderseitigem Einverständnis erfolgen.
6. Hierarchie
Der Bürgermeister ist dem Hafenmeister weisungsbefugt.
Der Rat ist dem Bürgermeister weisungsbefugt.
Der Hafenmeister wird von dem Bürgermeister bestimmt und durch den Rat dann eingesetzt. Der Rat kann den Hafenmeister ohne Zustimmung des Bürgermeisters nur austauschen, wenn ein berechtigter schwerwiegender Grund vorliegt. Die Begründung muss dem Bürgermeister beweiskräftig schriftlich zugehen.
Reutlingen , 02.02.1458
Arthro M. Lord of MacKenzie
Bürgermeister zu Reutlingen
Stuttgart, 02.02.1458
Lady Nicki von Eriador
Gräfin von Württemberg