Werte Ratsmitglieder,
da beim derzeitigen Verfassungsprojekt einige Änderungen für bestehende Gesetze vorgeschlagen wurden, möchte ich heute mit der wichtigsten Grundänderung der Geschäftsordnung beginnen.
Fangen wir mit der Geschäftsordnung an:
Alt:
Zitat:
II. Regelung bei Abstimmungen
(1) a) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
b) Wenn die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder geringer ist, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
(2) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Enthaltungen werden nicht gewertet.
(3) Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.
(4) Jedes Ratsmitglied ist stimmberechtigt und dazu verpflichtet an Abstimmungen teilzunehmen, außer es ist für die Abstimmungszeit entschuldigt.
(5) Die Dauer einer Abstimmung beträgt 48 Stunden. Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle stimmberechtigten Ratsmitglieder vor Ablauf der 48 Stunden ihre Stimme abgeben.
(6) Die Stimmabgabe erfolgt offen.
(7) a) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.
b) Bei sicherheitsrelevanten internen Abstimmungen ist die Stimmanzahl und -verteilung erst nach Anweisung des Regenten bekanntzugeben.
Neu:
Zitat:
(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
(a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
(b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden und dauert mindestens 48 Stunden und maximal 5 Tage. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Regent.
(2) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Regenten oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.
(3) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.
Es fallen folgende Textpassagen komplett weg:
Redundant, da aus dem Text herzuleiten:
b) Wenn die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder geringer ist, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben. Redundant, da dies unter der Schweigepflicht geregelt ist.
b) Bei sicherheitsrelevanten internen Abstimmungen ist die Stimmanzahl und -verteilung erst nach Anweisung des Regenten bekanntzugeben.