Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Do 3. Aug 2017, 21:29 
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Mit ausgebesserten Rechtschreibfehlern...


Gesetzesauszug neu hat geschrieben:
IV. Häfen der Grafschaft


§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche

1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg gemäß der Aufgabenverteilung des Rates.

2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft eingesetzt oder entlassen. Er ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.


§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau

1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffreparatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.

3. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Baumeister.

4. Der Regent oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.

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Verfasst: Do 3. Aug 2017, 21:29 


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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Di 8. Aug 2017, 05:56 
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Können wir hier dan abstimmen ?

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Di 8. Aug 2017, 19:22 
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Zitat:
IV. Häfen der Grafschaft


§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche


1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg gemäß der Aufgabenverteilung des Rates. Die Aufgaben der Württemberger Hafenverwaltung können teilweise auf einen anderen Hafenbevollmächtigten übertragen werden. Dem Hafenbevollmächtigten obliegt die Verantwortung im Rahmen seiner Zuständigkeit.

2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft auf Weisung des Hafenbevollmächtigten nach Satz 1 eingesetzt oder entlassen. Er ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.


§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau

1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffreparatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.

3. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Baumeister. Hafenbevollmächtigte.

4. Der Regent oder Baumeister Hafenbevollmächtigte kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Di 8. Aug 2017, 20:15 
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Sualtim hat geschrieben:
Da es schon lange keine Hafenmeister mehr gibt, köntne es weg.
Aber man könnte die Beschreibung auch gesondert beschreiben, falls man den in späteren Amtszeiten nochmal einsetzen will.



Da wäre ich auch für. Dieses kann man dann den Übersicht der Aufgaben des Dekanes und der Sonderämter in Württemberg zufügen .hier

Dort fehlt der Hafenbevollmächtigte nämlich gänzlich wie ich sehe.

Durius arbeitest du bitte etwas in der Art aus und legst es dem Rat vor zum besprechen, darüber wird es dann eine gesonderte Abstimmung geben.


Allerdings ist die Abstimmungsreife von der Gesetzesänderung Häfen erreicht und ich eröffne die Abstimmung darüber.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Di 8. Aug 2017, 20:38 
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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzesänderung Häfen
BeitragVerfasst: Mo 14. Aug 2017, 15:24 
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Blackrabbit hat geschrieben:
Die Abstimmung ist mit 12 abgegebenen Stimmen des Rates gültig.

Der Rat von Württemberg hat sich für die Gesetzesänderung Häfen entschieden.Das überarbeitete Gesetz lautet nun:

Zitat:
IV. Häfen der Grafschaft


§ 12 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche


1. Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg gemäß der Aufgabenverteilung des Rates.

2. Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft eingesetzt oder entlassen. Er ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.


§ 13 Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau

1. Es besteht in Württemberg kein Rechtsanspruch auf eine Anlegeerlaubnis, Schiffbau oder Schiffreperatur. Genehmigungen dazu werden unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden, sowie Sicherheitsaspekten getroffen und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

2. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Wideruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.

3. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes erteilt der örtliche Hafenmeister. Entscheidungen zum Schiffbau trifft der Baumeister.

4. Der Regent oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Diesem ist zwingend Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Graf den Liegeplatz gewaltsam räumen lassen. Möglicher entstehender Schaden an Leib und Leben sowie materieller Schaden gehen zu Lasten des Kapitäns/Eigners.



Die Abstimmungsergebnisse im Detail:

Mit "Ja" stimmten: Blackrabbit, Brillevonhalten, Carlson, Durius, Ladynikita, Mondlicht, Nalinga, Rabi_de_granezia, Sini_brachenau, Sualtim, Sugarcam (11)
Mit "Nein" stimmten: - Keiner -
Enthaltungen: JackDan (1)

Nicht abgestimmt haben: - Keiner -


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