Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mi 5. Okt 2011, 08:44 
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Zitat:
Dekret über Liegegebühren Württembergs

§1 Anlegen

Beim Anlegen hat der Kapitän des anlegenden Schiffes dem Hafenmeister über die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts Auskunft zu geben

§2 Buchführung
Der Hafenmeister führt Buch über anliegende Schiffe und die Dauer ihres Aufenthalts.

§3 Gebühren

1. Der Kapitän eines anliegenden Schiffes ist zur Zahlung der Liegegebühren in der ausgewiesenen Höhe verpflichtet.
2. Ohne Sondergenehmigung beträgt die höchstmögliche Anliegedauer einen Monat.
3. Eine Verlängerung der Anliegedauer kann vom Hafenmeister genehmigt werden.

§4 Befreiung
1. Für die Dauer der Reparaturarbeiten am Schiff besteht keine Gebührenpflicht.
2. Personen, denen es aufgrund ihres Dienstes an der Grafschaft nicht möglich ist, ihr Schiff zu bewegen, können beim jeweils zuständigen Ratsmitglied eine Befreiung von den Abgaben beantragen. Dieses hat den Hafenmeister von der getroffenen Vereinbarung in Kenntnis zu setzen.


gegeben und gesiegelt am 4. Oktober 1459 in der Hauptstadt Stuttgart

Svoitosar von Rosenfeldt
Fürst von Württemberg

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Verfasst: Mi 5. Okt 2011, 08:44 


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