Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Dorfdekrete Ulm - 09.01.1460
BeitragVerfasst: Mi 21. Sep 2011, 10:18 
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Gesetze, Dekrete und Erlasse von Ulm

§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten

Dieses Gesetz gilt in den Grenzen von Ulm für alle Bürger/Adlige sowie Parteien, Organisationen, Verbände und anderen vergleichbaren Vereinigungen die sich innerhalb der Stadtgrenzen befinden und/oder dort tätig sind.
Die Strafverfolgung bei Verstößen hat durch die Büttel oder der/dem Bürgermeister/in von Ulm zu erfolgen.

-Verstöße gegen die Dorfgesetze werden durch den Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.

-Verstöße gegen das württembergische Gesetz werden durch den Staatsanwalt von Württemberg strafrechtlich verfolgt.

§ 2 Gesetzeshierarchie

(1) Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
(2) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
(3) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.

§ 3 Vertraulichkeit

(1) Alle Personen, die Einblick in nicht öffentliche Bereiche des Rathauses von Ulm haben, müssen über sämtliche dort aufgeführte Vorgänge und Informationen Stillschweigen bewahren.
(2) Analog zu den Regelungen in Absatz 1 gilt eine Stillschweigenspflicht für Mitglieder des Gemeinderates, wenn die dortigen Informationen der Vertraulichkeit unterliegen.
(2) Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 und 2 werden der bei der Staatsanwaltschaft Württemberg zur Anzeige gebracht.

§ 4 Handel

Alle Waren sind ohne Lizenz handelbar.


Der Kauf von Erz ist jeden gestattet.



Holz:

Desweitern dürfen nur Leute die vom Bürgermeister dazu bestimmt wurden sind mit Holz Handeln. Der allgemeine Handel mit Holz ist verboten und wird zur Anzeige gebracht. Mandatsgeschäfte mit Holz sind eine Ausnahme.
Es obliegt dem Rathaus für einzelne Waren Mindest- und Höchstpreise festzulegen. Diese werden an dieser und anderen Stellen veröffentlicht.



(4) Spekulation:

Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!

§ 5 Steuerordnung

1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt in Ulm besitzt ist steuerpflichtig.
(2) Die Höhe der Steuer wird vom örtlichen Bürgermeister selbstständig festgelegt.
(3) Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.
(4) Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mind. aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.
(5)
a) Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
b) Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.
c) Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.
(6)
a)Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.
b) Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Das Rathaus beauftragt Jussi als Zöllner.Er darf hiermit Steuerschuldner anschreiben und auch vor Gericht anklagen um die säumigen Steuern einzutreiben..

§6 Tierhaltung

Das Halten von eigentlich frei lebenden Wildtieren gefährdet die Sicherheit der Ulmer Bürger sowie deren Besitzes und ist deswegen verboten. Diese Tiere dürfen ausnahmslos zur Strecke gebracht werden. Ausschließlich wirtschaftliche Nutztiere, sowie die Haustiere -Hunde und Katzen - sind im Dorf erlaubt. Letztere dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Wirtes mit ins Wirtshaus genommen werden. Zuwiderhandlungen werden als Störung des öffentlichen Friedens zur Anklage gebracht.

§7 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 09.01.1460 in Kraft.


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