Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Dorfdekrete Stuttgart - 28.03.1460
BeitragVerfasst: Di 3. Apr 2012, 21:20 
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. Überblick Ansprechpartner
2. Gemeinderat
3. Markt und Spenden
4. Preise des Rathauses
5. Äxte
6. Hilfsprogramme in Stuttgart
7. Gesetze und Dekrete
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1. Überblick Ansprechpartner:

EBV Leitung: Ladyeileen
EBV Stellvertretung: wird gesucht!
Baumeister: Ladyeileen

Oberbüttel: Arvid ((Tjark))
Büttel: Ordnalus , Maxon und Anastasia
Gendamerie: Zwergensohn
Hafenmeister: Yannah
Pfarrer/in: vakant
Kulturbeauftragte/r: wird gesucht!
Stadtkommandant: Anettchen
Zollwachtmeister/in: derzeit vertretend Anastasia, wird gesucht!
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2. Gemeinderat:

- Laserdisc510
- Ladyeileen
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3. Markt und Spenden - Der Stuttgarter Markt ist Lizenz frei!

Höchstpreise (Verkaufspreis plus Steuern):

Mais - 3,15 Taler (entspricht 3,05 plus 3%)
Weizen – 12,00 Taler (entspricht 12,00 plus 0%)

Spenden :
Der Bürgermeister stellt auf Wunsch Spendenbrote auf den Markt .
Nur dem Rathaus ist es gestattet solche auf den Markt zu stellen und
zu verkaufen.

Bitte um vorherige Mitteilung über Bürgermeisterbüro oder Taube(Brief).
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4. Preise des Rathauses

Dar Rathaus kauft Waren zu folgenden Preisen automatisch auf:

Fleisch zu 15,50Taler
Schweinegerippe zu 14,00 Taler
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Das Rathaus kauft Holz bis 3,2o Taler max.



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5. Äxte:

Nur für das Rathaus geschliffene Äxte dürfen zu einem Preis von 160 Talern auf dem Markt stehen.
Die ungeschliffenen Äxte stellt das Rathaus zu 140 Talern auf den Markt. Diese dürfen ausschließlich von den Stuttgarter Schmieden auf - und zu 160 Talern wieder verkauft werden.
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6. Hilfsprogramme:

Raubopferfond „In Memoriam Zaphiere“

: max. 50 Taler
- wird jedem Raubopfer angeboten und läuft über das Rathaus oder die Büttel(Taube oder über das erste Forum in den Hallen Stuttgarts, Büttel Büro)
((Wichtig! Die Hilfe wird nur gewährt, wenn ein Screen vom Überfall vorliegt. Für die Abrechnung wird ein Bestätigungsbrief vom Spendenempfänger (Raubopfer) benötigt.))
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7. Gesetze und Dekrete:

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Stuttgart für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.
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§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.
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§3 Handel

Es ist nicht nötig eine Handelslizenz zu erbitten oder eine Meldung in unseren Hallen zu machen.

Der amtierende Bürgermeister behält sich jedoch vor, in gewissen Fällen den Verkauf, auch unbegründet, zu verbieten. Der Verstoß gegen ein solches Verbot steht unter Strafe.
Die Höchstpreise sind unbedingt einzuhalten! Bei Nichteinhaltung der Höchstpreise folgt eine Anzeige durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.
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§4 Steuerregelung

Jeder Bürger Stuttgarts hat eine Steuerpflicht für seine Felder und seine Werkstatt.
Steuern werden vom amtierenden Bürgermeister festgelegt.

Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.

Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mindestens aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.

Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.

Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.

Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Das Rathaus beauftragt Anastasia als Zollwachmeister. Hiermit hat Sie die Befugnis, Steuerschuldner sowohl anzuschreiben als auch vor Gericht anzuklagen.
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§ 11 - Mindestlohn
(1) a) In Württemberg gilt ein Mindestlohn von 15 Talern.
b) Der Standardlohn der Bergwerke beträgt 16 Taler. Lohnänderungen in einzelnen Bergwerken sind durch den Rat möglich
(2) Verstöße gegen den in Absatz 1 aufgeführten Mindestlohn
werden als Sklaverei geahndet.

-> Beachtet bitte, dass dieser Lohn von 15 Talern auch trotz der Steuern bestehen bleibt! So darf es keine Stellenangebote von weniger als 15,30 Talern auf dem Stellenmarkt geben.

Gez.
Ordnalus
Bürgermeister von Stuttgart

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