Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Di 17. Mai 2022, 11:26 
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Die neue Magna Carta wird zur Abstimmung gestellt.

Ehrlich gesagt bin ich nicht überzeugt von dem Konzept eines beratenden Dritten Standes, für mich zieht das nur wieder Personal aus wichtigeren Ebenen ab.


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Verfasst: Di 17. Mai 2022, 11:26 


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Magna Carta des Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicӕ




Zitat:
I. Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicӕ

    Artikel I - Das Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicӕ, auch bekannt als S.R.I.N.G. oder Heiliges Römisches Reich, ist ein wahlrechtlicher und feudaler konstitutionell-monarchisches Bündnis mit einem gewählten Kaiser als Herrscher. Das Reich besteht aus verschiedenen Regionen, Kulturen und Sprachen, die gleichberechtigt sind.

    Artikel II - Das Kaiserreich setzt sich zusammen aus dem Reichsgebiet, das aus den direkt vom Heiligen Römischen Kaiser abhängigen Lehen besteht, und den folgenden Provinzen:
    - Erzherzogtum Österreich
    - Herzogtum Bayern
    - Herzogtum Lorraine
    - Herzogtum Mailand
    - Herzogtum Modena
    - Herzogtum Savoyen
    - Herzogtum Steiermark
    - Markgrafschaft Baden
    - Fürstentum Mainz
    - Franche-Comté
    - Grafschaft Augsburg
    - Königreich Celje
    - Grafschaft Holland
    - Grafschaft Württemberg
    - Burggrafschaft Nürnberg
    - Republik Florenz
    - Republik Genua
    - Republik Siena

    Artikel III - Jedes Königreich, jede kaiserliche Union zwischen Provinzen und jede kaiserliche Provinz gilt als ein Reichsstaat.

    Artikel IV - Offizielle Sprachen innerhalb des Reiches sind Niederländisch, Französisch, Deutsch, Italienisch und Slowenisch. Englisch ist jedoch die verbindlich vorgeschriebene Lingua Franca für alle kaiserlichen Institutionen des S.R.I.N.G..

    Artikel V - Jede Bekanntmachung, Gesetzgebung und jeder kaiserliche Vertrag muss eine Version in der Lingua Franca haben, die im Falle von Interpretationsproblemen Vorrang vor anderen Sprachen hat.

    Artikel VI - Kaiserliche Gesetze und kaiserliche Verträge treten erst in Kraft, nachdem sie vom Kaiser unterzeichnet und besiegelt und an der kaiserlichen Bekanntmachungstafel offiziell verkündet worden sind. Ausgenommen sind jene kaiserlichen Verträge, die sich auf militärische Angelegenheiten beziehen und die aus Sicherheitsgründen nur für die Zeit der laufenden Mission geheim bleiben müssen.

    Artikel VII - Das Gebiet des Heiligen Römischen Reiches, wie es in Artikel II dieses Abschnitts definiert ist, ist unveräußerlich. Kein Teil dieses Territoriums darf von irgendjemandem an irgendeine Person oder Körperschaft außerhalb des Kaiserreichs abgetreten werden, ohne die Zustimmung des Kaisers und der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder jeder der stimmberechtigten Kammern des ständigen Reichstages, einschließlich des Herrschers des betroffenen Staates, wenn dieses Territorium nicht Teil der kaiserlichen Domäne war.
    Jede Verletzung der territorialen Integrität des Kaiserreiches, sei es durch einen Anspruch oder durch das Eindringen von Armeen in sein Gebiet ohne vorherige Zustimmung des Heiligen Römischen Kaisers, kann als Kriegserklärung betrachtet werden.

    Artikel VIII - Die offizielle Religion der S.R.I.N.G. ist der aristotelische Glaube, wie er von der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche gelehrt wird.

    Artikel IX - Die Beziehungen zwischen dem Kaiserreich und der Heiligen Römischen und Universellen Aristotelischen Kirche können in einem Vertrag, Konkordat genannt, geregelt werden.

    Artikel X - Kaiserliche Bürger können nicht für das, was sie sind oder was sie glauben, verfolgt werden. Das Imperium erkennt das Recht auf freie Meinungsäußerung in Übereinstimmung mit der kaiserlichen Gesetzgebung an.


Zitat:
II - Die Regierung des Kaiserreichs

    Artikel I - Der Heilige Kaiser ist der direkte Erbe der alten römischen Kaiser, von Karl dem Großen, Otto und LongJohnSilver, und trägt den Titel divina favente clementia Romanorum imperator semper augustus. Sein Wappen ist ein schwarzer doppelköpfiger Adler auf goldenem Grund.

    Artikel II - Der Heilige Kaiser ist der Bewahrer der obersten Gewalt des Kaiserreiches, von der er aus berechtigten Gründen und zum Wohle der Allgemeinheit Gebrauch macht, in Übereinstimmung mit der vorliegenden Magna Carta und der kaiserlichen Gesetzgebung und, falls erforderlich, mit der Zustimmung der stimmberechtigten Kammern des ständigen Reichstages.

    Artikel III - Gewählt von allen freien Untertanen des Kaiserreiches, ist der Heilige Kaiser vom Tage seiner Wahl an unmittelbar mit der kaiserlichen Autorität und den mit dem Amt verbundenen Befugnissen ausgestattet, ohne dass er von irgendjemandem anerkannt werden muss. Seine Legitimation zur Herrschaft ergibt sich allein aus seiner Wahl. Der Heilige Kaiser kann aufgrund der Heiligkeit seines Amtes weder abdanken noch abgesetzt werden und regiert bis zu seinem Tod.

    Artikel IV - Mit der Krönung erhält der Kaiser alle kaiserlichen Insignien, welche die kaiserliche Krone, den Reichsapfel, das kaiserliche Zepter, die Heilige Lanze und das kaiserliche Schwert sind. Nach dem Tod des Kaisers und bis zur Krönung eines neuen Kaisers werden alle kaiserlichen Insignien in der Kaiserlichen Heraldik aufbewahrt.

    Artikel V - Als Herrscher und Souverän des Reiches muss der Heilige Kaiser zuallererst die Integrität und Einheit des Kaiserreiches bewahren. Der Kaiser muss zudem seine Vasallen und Untertanen gegen jede Bedrohung verteidigen und schützen. Zu diesem Zweck ist es dem Kaiser insbesondere erlaubt,:

    - Armeen aufstellen,
    - unmittelbare Vasallen und Herrscher kaiserlicher Staaten zum Auxilium zu rufen. Herrscher, die aufgrund ihrer Rolle nicht in der Lage sind, selbst zu antworten, müssen ihre eigenen Vasallen anweisen, dem Ruf des Kaisers zu folgen,
    - Organisationen oder Einzelpersonen zum Feind des Kaiserreichs oder zum Geächteten zu erklären,
    - jemanden für einen Zeitraum von maximal drei Monaten verbannen.
    - frei über die kaiserliche Armee, auch Aquilae Imperatoris genannt, zu verfügen.

    Artikel VI - Zu seiner Unterstützung bei der Erfüllung seiner Pflichten setzt der Heilige Kaiser nach eigenem Ermessen einen Kaiserlichen Rat ein, den höchsten Exekutivrat des Reiches. Der Heilige Kaiser ernennt und entlässt aus diesem Rat nach eigenem Ermessen Untertanen des Kaiserreichs in denjenigen Funktionen, die er zur Unterstützung seiner Regierung für notwendig erachtet. Die Zusammensetzung des Kaiserlichen Rates wird veröffentlicht, ebenso wie jede Änderung.

    Artikel VII - Aus Respekt vor jeder konstituierenden Nation des S.R.I.N.G. arbeitet der Kaiserliche Rat in der Lingua Franca.

    Artikel VIII - Die Herrscher der Reichsstaaten dürfen keine Mitglieder des kaiserlichen Rates sein. Sie können jedoch auf Wunsch des Heiligen Kaisers dem Rat in rein beratender Funktion angehören. Der Kaiser kann auch Vertreter für Regionen ernennen und ihnen Zugang gewähren. Die Vertreter und Herrscher der Reichsstaaten haben zwar Zugang zum kaiserlichen Rat, werden aber nicht als Teil des Rates betrachtet, unterliegen aber denselben Regeln für die Kammern des kaiserlichen Rates.

    Artikel IX - Der Heilige Kaiser kann einen Regenten ernennen, der ihn bei der Verwaltung des Kaiserreichs unterstützt. Er erfüllt die Funktion des Premierministers.

    Im Falle der Abwesenheit oder des Todes des Heiligen Kaisers übernimmt der Regent die Regentschaft über das Kaiserreich. Der Regent hat die gleichen Rechte und Befugnisse wie der Kaiser, mit Ausnahme der Befugnis, die Magna Carta zu erlassen oder zu ändern, Lehen zu vergeben, heraldische Strafen zu verhängen oder einen Krieg gegen einen fremden Staat zu erklären, ohne dass eine einfache Mehrheit der Mitglieder des Reichstags zustimmt.

    Artikel X - Gesetze, die vom Regenten während der Abwesenheit des Heiligen Kaisers erlassen werden, müssen von diesem bei seiner Rückkehr bestätigt werden, wenn er abwesend ist, oder vom nächsten Kaiser, wenn der Kaiserthron vakant ist.

    Artikel XI - - Der Heilige Kaiser kann aus den Reihen der kaiserlichen Untertanen einen Erben bestimmen, der Rex romanorum genannt wird. Diese Person kann mit besonderen Aufgaben betraut werden oder diese Würde mit einem anderen Amt innerhalb des kaiserlichen Rates verbinden.


Zitat:
III. Kaiserliche Staaten

    Artikel I - Königreiche und kaiserliche Unionen zwischen Provinzen haben Vorrang vor anderen kaiserlichen Provinzen einschließlich der sie bildenden kaiserlichen Provinzen. Alle kaiserlichen Staaten sind in ihren Rechten und Pflichten gleich, unabhängig von ihrem Rang oder Namen. Die Herrscher der kaiserlichen Staaten sind souverän in ihren Ländern und regieren sie nach den Regeln ihres Staates. Sie werden nach den Bestimmungen der Verfassung ihres Staates ernannt. Alle Königreiche und kaiserlichen Unionen zwischen Provinzen sind direkte Vasallen der Kaiserkrone und können dem Heiligen Römischen Kaiser nicht gleichgestellt werden.

    Artikel II - Die kaiserlichen Staaten sind die eigentliche Basis des Reiches. Sie genießen ein hohes Maß an Autonomie in der Verwaltung ihres Territoriums. Einschränkungen können durch diese Verfassung und die kaiserlichen Gesetze vorgenommen werden, sollten sich aber auf ein Minimum beschränken.
    Im Rahmen dieser Autonomie und in Übereinstimmung mit der kaiserlichen Gesetzgebung und den kaiserlichen Beschlüssen bestimmen und führen die kaiserlichen Staaten ihre kommerziellen, diplomatischen, wirtschaftlichen, inneren, militärischen, politischen und sicherheitspolitischen Angelegenheiten nach eigenem Ermessen.

    Artikel III - Die kaiserlichen Provinzen können sich aus freien Stücken zu Unionen zusammenschließen, die die Form eines Königreichs oder einer anderen Rechtsform annehmen können, um einige ihrer im vorhergehenden Artikel genannten Kompetenzen zu bündeln. Die Gründung einer Union muss vom Heiligen Kaiser nach Beratung mit dem ständigen Reichstag genehmigt werden.

    Artikel IV - Wenn sich die Provinzen zu einem Königreich oder einer Union zusammenschließen, müssen sie dem besagten Königreich oder der Union eine Verfassung geben, in der das institutionelle System und die geteilten Zuständigkeiten geregelt sind. Diese Verfassung kann nach den in ihr vorgesehenen Regeln geändert werden, muss von den Reichsprovinzen, die Teil dieser Königreiche und Reichsunionen sind, respektiert werden und darf niemals der kaiserlichen Gesetzgebung, die ihr übergeordnet ist, widersprechen oder in sie eingreifen. Der Eintritt und Austritt von Reichsprovinzen in ein Königreich oder in eine Union erfolgt nach den Bestimmungen der Verfassung des letzteren. In beiden Fällen ist die Zustimmung der Bürger erforderlich, die durch öffentliche Abstimmung eingeholt wird.

    Artikel V - Das Oberhaupt eines Königreichs, König genannt, oder einer Union ist ein Vasall des Heiligen Kaisers. Er vertritt sein Königreich oder seine Union gegenüber dem Kaiserreich und vertritt das Kaiserreich gegenüber seinem Königreich oder seiner Union und den dazugehörigen Reichsprovinzen. Die Herrscher der einzelnen Reichsprovinzen müssen bestimmt werden und einen Eid gemäß der Verfassung ihres Königreichs oder ihrer Union ablegen.

    Artikel VI - Die Mitgliedsprovinzen eines Königreichs oder einer Union können beschließen, ihre Stimme auf dem ständigen Reichstag dem Oberhaupt ihres Königreichs oder ihrer Union anzuvertrauen. Ein von allen Herrschern der besagten Provinzen unterzeichnetes Dokument muss dem Präsidenten des Reichstages zugestellt werden, um dies zu bestätigen. Die Herrscher der Provinzen können diese Stimmabgabe jederzeit frei widerrufen, außer während einer laufenden Abstimmung.

    Artikel VII - Der Heilige Kaiser kann alle Maßnahmen ergreifen, die durch die Umstände erforderlich sind, um die Ordnung wiederherzustellen, wenn ein kaiserlicher Staat sich in einer schweren inneren politischen Krise befindet, die Integrität, Stabilität oder Einheit des Reiches bedroht, die Sicherheit des Reiches durch nachgewiesene Kollaboration mit feindlichen Staaten oder Organisationen untergräbt oder gegen das kaiserliche Recht verstößt, seinen Vasalleneid bricht oder wenn erdrückende Beweise für Hochverrat vorliegen.

    Artikel VIII - Der Heilige Kaiser muss den ständigen Reichstag im Voraus über seine Absicht, solche Maßnahmen zu ergreifen, unterrichten und sie im Einzelnen darlegen. Er muss regelmäßig über die Entwicklung der Lage informiert werden. Auf Antrag des Herrschers des von solchen Maßnahmen betroffenen Reichsstaates kann das Haus der kaiserlichen Staaten die kaiserliche Maßnahme durch eine Abstimmung, die einer 2/3-Mehrheit bedarf, beenden. Der betroffene Herrscher des kaiserlichen Staates darf an einer solchen Abstimmung nicht teilnehmen.

    Artikel IX - Besteht die Maßnahme in der Amtsenthebung eines Herrschers einer Reichsprovinz oder in der Änderung der innerstaatlichen Gesetzgebung einer Reichsprovinz, so muss der Heilige Kaiser zuvor die Zustimmung der Kammer der kaiserlichen Staaten in einer einfachen Mehrheitsentscheidung einholen. Im Falle eines schwerwiegenden Notstands oder einer unmittelbaren Bedrohung der Provinz kann der Kaiser vor der Abstimmung Maßnahmen ergreifen, doch muss das Haus der kaiserlichen Staaten innerhalb von drei Tagen mit einfacher Mehrheit über die Bestätigung oder Aufhebung der Entscheidung abstimmen.
    Der Kaiser kann auch andere Maßnahmen ergreifen, wie z.B. die Befreiung der Vasallen eines Herrschers eines kaiserlichen Staates von ihrem Eid.
    Artikel X - Die Herrscher der kaiserlichen Staaten müssen innerhalb von drei Tagen nach Beginn ihrer Amtszeit einen Treueeid leisten, der dem Heiligen Römischen Kaiser, oder in dessen Abwesenheit dem Kaiserreich, Obsequium, Auxilium und Consillium zusichert. Der Heilige Römische Kaiser oder der kaiserliche Regent hat sieben Tage Zeit, um auf den Eid zu antworten; nach Ablauf dieser Frist gilt der Eid automatisch als angenommen.
    Wenn Provinzen in einem Königreich oder einer Union vereinigt sind, leistet nur der König oder das Oberhaupt der Union den Treueeid unter denselben Bedingungen wie oben erwähnt. Die Herrscher der Provinzen des Königreichs oder der Union müssen dann einen Treueeid auf das Oberhaupt des Königreichs oder der Union schwören.

    Artikel XI - Wird der Eid vom Herrscher nicht rechtzeitig geleistet, kann der Heilige Kaiser den Herrscher absetzen und verlangen, dass der betreffende Staat einen neuen Herrscher ernennt, der die Regentschaft übernimmt.

    Artikel XII - Der Heilige Kaiser kann einem Herrscher die Annahme der Treue verweigern, wenn dieser eine Gefahr für die Sicherheit darstellt oder wenn er des Hochverrats verdächtigt wird, wie in Kapitel VI Artikel V dargelegt. In diesem Fall muss der Herrscher zurücktreten, andernfalls kann der Heilige Kaiser die Maßnahmen ergreifen, die für Fälle einer schweren innenpolitischen Krise vorgesehen sind.

Zitat:
IV. Ständiger Reichstag

    Artikel I - Der ständige Reichstag, auch Reichstag genannt, repräsentiert die verschiedenen Organe des Reiches. Der Heilige Kaiser ernennt den Präsidenten des Reichstages nach eigenem Ermessen.

    Artikel II - Der Reichstag ist in drei Kammern unterteilt. Nur kaiserliche Bürger können Mitglied in einer dieser Kammern sein. Gemeinsam haben die drei Kammern die Aufgabe, den Heiligen Kaiser zu beraten, Ideen mit ihren Amtskollegen auszutauschen, Initiativen vorzuschlagen und die Einheit innerhalb des Kaiserreichs und das Fundament gemeinsamer Traditionen zu stärken.

    Artikel III - Jede Kammer hat ihren eigenen Sitzungsort und kann vom Heiligen Kaiser und dem Reichsrat in allen Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, konsultiert werden.

    Artikel IV - Das Haus der kaiserlichen Staaten, auch Regentenhalle genannt, setzt sich zusammen aus den Königen und Oberhäuptern der vereinigten Provinzen sowie den von ihnen anerkannten Provinzoberhäuptern ihres Herrschaftsbereiches und den vom Kaiser mit der Abnahme des Eides anerkannten Provinzoberhäuptern sowie dem Primas des Heiligen Römischen Reiches.
    Er ist der Ort der Vertretung der genannten Staaten vor dem Kaiserreich. Er befasst sich mit allen Fragen, die das Kaiserreich, seine Verwaltung, seine Wirtschaft, seine Verteidigung, seine Diplomatie, sein Funktionieren und seine Sicherheit betreffen.

    Artikel V - Die Adelskammer, auch Adelshalle genannt, besteht aus allen unmittelbaren Vasallen des Heiligen Kaisers, die im Reichsgebiet geadelt oder zum Ritter geschlagen wurden, oder deren Erben, die den Eid auf den Kaiser geleistet haben.
    Die Mitglieder der vorgenannten Kammer, die in den Institutionen von Staaten, die dem Heiligen Römischen Reich fremd sind, ein hohes Amt bekleiden, verlieren für die Dauer ihres Mandats den Zugang.

    Artikel VI- Das Haus des Dritten Standes setzt sich aus Vertretern zusammen, die nicht Mitglieder der beiden vorangegangenen Häuser sind. Es kann vom Kaiser in jeder Angelegenheit konsultiert werden. Sie wird von einem Präsidenten geleitet, der vom Kaiser aus den Reihen ihrer Mitglieder ernannt wird.
    Die Modalitäten für die Wahl der Abgeordneten sind in den Statuten des Reichstags festgelegt. Es handelt sich um eine beratende Kammer, die an keiner Abstimmung teilnimmt und keine den kaiserlichen Adel betreffenden Fragen erörtert.

    Artikel VII- Der ständige Reichstag stimmt über Gesetze und Verträge des Kaiserreiches ab. Nur die Häuser der kaiserlichen Staaten und des Adels dürfen an den Abstimmungen teilnehmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann nicht in beiden Kammern abstimmen. Die Abstimmung in der Regentenhalle hat Vorrang.

    Artikel VIII - Kaiserliche Gesetze können nur mit Zustimmung der Mitglieder der Kammer der kaiserlichen Staaten und des Adels und mit Genehmigung des Kaisers selbst ganz oder teilweise geändert, aufgehoben oder verabschiedet werden. Um gültig zu sein, muss eine Abstimmung in jeder der beiden im vorigen Absatz genannten Kammern 50%+1 Stimmen erhalten. Darüber hinaus ist ein Quorum von 2/3 der Kammer der kaiserlichen Staaten und 15% der Adelskammer erforderlich. Jede Abstimmung dauert 168 Stunden.
    Die einzigen Ausnahmen sind kaiserliche Gesetze, die für ein Sprachgebiet gelten, das sich aus mehreren kaiserlichen Staaten zusammensetzt, und die nur in diesem Sprachgebiet angewendet werden. Wenn ein solches Gesetz ganz oder teilweise revidiert, gestrichen oder verabschiedet werden soll, ist die Zustimmung der Mehrheit der Herrscher der kaiserlichen Staaten der betreffenden Sprachzone und der in dieser Sprachzone lebenden Reichsadligen erforderlich.

    Artikel IX- Nur das Haus der kaiserlichen Staaten nimmt an den in Kapitel III der Magna Carta erwähnten Abstimmungen zur Krisenbewältigung sowie an den Abstimmungen zu Verträgen teil. Die Dauer dieser Abstimmungen kann auf Beschluss des Präsidenten auf 72 Stunden verkürzt werden und kann beendet werden, wenn alle Mitglieder bereits abgestimmt haben oder wenn eine Mehrheit und ein Quorum erreicht wurden.

    Artikel X- Wenn über einen Grenzvertrag, der die Grenzen eines Reichsstaates ändert, abgestimmt wird, muss der Herrscher des betroffenen Staates zustimmen, damit der Vertrag angenommen werden kann. Stimmt der Herrscher gegen den Vertrag, so kann er nicht bestätigt werden.

    Artikel XI- Der ständige Reichstag hat darüber zu wachen, dass die Entscheidungen des Kaisers nicht im Widerspruch zur Magna Carta stehen. Wenn also eine Entscheidung vom kaiserlichen Gericht für unvereinbar mit der Magna Carta erklärt wird und der Kaiser nicht zustimmt, diese Entscheidung zu annullieren, kann der ständige Reichstag sie durch eine formelle Abstimmung mit einer 2/3-Mehrheit des Hauses der kaiserlichen Staaten annullieren. Die Abstimmung muss innerhalb von 72 Stunden nach der Entscheidung des Gerichts erfolgen.

    Artikel XII- Der Heilige Kaiser und die Mitglieder des kaiserlichen Rates haben das Recht, in allen Kammern des Landtages zu sprechen. Sie können jedoch nicht an der Abstimmung teilnehmen.

    Artikel XIII - Der Präsident des ständigen Reichstages legt die Statuten des Reichstages nach Anhörung der Mitglieder fest und ändert sie.


Zitat:
V. Kaiserliches Gesetz

    Artikel I - Die Magna Carta ist die Verfassung des Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicӕ und sein wichtigstes Dokument. Sie legt die grundlegenden Strukturen und Verfahren des Kaiserreichs fest. Jeder Vorschlag, die Magna Carta ganz oder teilweise zu überarbeiten, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Hauses der kaiserlichen Staaten und des Adels sowie der Zustimmung des Heiligen Kaisers.

    Artikel II - Die Magna Carta steht über jedem anderen Gesetz, ob kaiserlich oder lokal. Die Hierarchie der Gesetzgebung innerhalb des Kaiserreiches ist in der folgenden unveränderlichen Reihenfolge festgelegt: Magna Carta, kaiserliche Gesetze, kaiserliche Dekrete, Verträge und Konkordate auf kaiserlicher Ebene, gefolgt von lokalen Gesetzen, Dekreten und anderen Regelungen.

    Artikel III -Entwürfe von Reichsgesetzen können vom Heiligen Kaiser, vom kaiserlichen Rat oder von jedem Mitglied einer Kammer des ständigen Reichstages vorgeschlagen werden. Der Heilige Kaiser und die Kammern können auch einen Ausschuss ernennen, der einen Entwurf für ein Reichsgesetz vorbereitet.

    Artikel IV -Der Heilige Kaiser hat das Recht, gegen jedes kaiserliche Gesetz sein Veto einzulegen, was er dadurch zum Ausdruck bringt, dass er die Unterzeichnung und Verkündung des Gesetzes nach seiner Verabschiedung durch den Reichstag verweigert.

    Artikel V -Bei widersprechenden, gleichrangigen Gesetzen gilt der neueste Text. Die Gesetzgebung ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, nicht rückwirkend.


Zitat:
VI. Kaiserliche Justiz

    Artikel I - Die kaiserliche Gerichtsbarkeit wird vom Kaiserlichen Gerichtshof ausgeübt, dessen Funktionsweise und Organisation im Gesetz über die kaiserliche Justiz geregelt sind. Es fungiert auch als Berufungsgericht für die kaiserlichen Staaten ohne eine solche Institution.

    Artikel II - Der Kaiserliche Gerichtshof ist die einzige Institution, die befugt ist, die kaiserliche Gesetzgebung offiziell auszulegen und die Verfassungsmäßigkeit von kaiserlichen Gesetzen, Verträgen, Dekreten und Entscheidungen in Bezug auf die Magna Carta zu überprüfen.

    Artikel III - Der Kaiserliche Gerichtshof muss jede Anfrage zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer kaiserlichen Entscheidung innerhalb von zwei Wochen beantworten. Antwortet der Kaiserliche Gerichtshof nicht innerhalb dieser Frist, wird das Haus der kaiserlichen Staaten aufgefordert, die Entscheidung durch eine offizielle Abstimmung zu bestätigen oder zu widerrufen. In diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit für die Aufhebung der Entscheidung erforderlich. Nach Erhalt des Ersuchens kann das Reichsgericht die Entscheidung aussetzen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wurde oder bis die Abstimmung im Haus der kaiserlichen Staaten stattgefunden hat.

    Artikel IV - Der Kaiserliche Gerichtshof urteilt über Handlungen des Hochverrats gegen das Kaiserreich und den Kaiser. Der Kaiser kann nach einem Urteil des Kaiserlichen Gerichtshofs Begnadigung gewähren, darf aber weder selbst ein Urteil fällen noch die Urteile des Kaiserlichen Gerichtshofs beeinflussen.

    Artikel V - Als Hochverrat gegen den Kaiser und das Heilige Römische Reich gelten die folgenden Handlungen
    - der Ungehorsam oder die Gehorsamsverweigerung gegenüber einem direkten Befehl des Kaisers,
    - die Verweigerung von wirtschaftlicher oder militärischer Hilfe (Auxilium),
    - die bewusste Verweigerung der Anerkennung des Kaisers, seiner Regierung oder der kaiserlichen Gesetzgebung,
    - der Versuch, die Strukturen des Kaiserreiches außerhalb des ständigen Reichstages zu verändern,
    - die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen,
    - das bewusste Handeln gegen kaiserliche außenpolitische Interessen und/oder die Sicherheitspolitik,
    - die Blockierung, Behinderung oder Nichtausführung von kaiserlichen Entscheidungen,
    - die Nichtanerkennung des Vorrangs des Eides gegenüber dem Kaiser vor jedem Eid gegenüber einem anderen Lehnsherrn durch einen Herrscher oder einen unmittelbaren Adeligen,
    - die Unterstützung von Verrätern in jeglicher Form.

    Artikel VI -Nur Ungehorsam gegenüber direkten Befehlen oder kaiserlichen Entscheidungen, die zum Wohle des öffentlichen Interesses des Kaiserreichs erlassen wurden, wird gemäß Kapitel VI Artikel V als Hochverrat bestraft. Anordnungen, die das Privatleben einer Person betreffen, fallen nicht darunter. Im Falle eines Rechtsstreits ist das Kaiserliche Gericht für die Beilegung des Konflikts zuständig.

    Artikel VII - Ein Verräter verliert automatisch seine kaiserlichen Würden, Ämter, Lehen, Funktionen und Titel. Handelt es sich bei dem Verräter um einen unmittelbaren Vasallen, so genügt eine Ankündigung des Kaisers. Ist der Verräter kein unmittelbarer Vasall, muss sein Lehnsherr innerhalb von sieben Tagen dem Wunsch des Kaisers nachkommen, unabhängig vom lokalen Recht. Andernfalls kann er wegen Unterstützung von Verrätern strafrechtlich verfolgt werden


Zitat:
VII. Kaiserliche Domäne


    Artikel I - Die Kaiserliche Domäne umfasst alle Länder innerhalb der Grenzen des Heiligen Römischen Kaisers, die nicht zu kaiserlichen Staaten gehören. Das Heraldische Gesetz der Kaiserlichen Domäne und ihres Adels regelt seine Funktionsweise und Organisation.

    Artikel II - Der Heilige Römische Kaiser kann während seiner Herrschaft nur an Untertanen des Kaiserreichs und innerhalb der folgenden Grenzen Lehen vergeben
    - 12 neue Lehen, mit einem Maximum von 4 Lehen für Titel eines Landgrafen/Fürstlichen Grafen und höher;
    - 6 Erhebungen; er kann jedoch nicht mehr als 3 Ränge auf einmal erheben;
    - Innerhalb der oben genannten Grenzen kann der Kaiser sich selbst ein Lehen gewähren und/oder eines seiner Lehen um maximal 3 Ränge erheben.
    - Eine unbegrenzte Anzahl an Ritterwürden für aktive Mitglieder der Aquilae Imperatoris. Die Anzahl der Ritterwürden für Nicht-Mitglieder der Aquilae Imperatoris ist auf acht begrenzt.

    Artikel III - Der Kaiser ist der Einzige, der das Lehen eines Adligen austauschen kann. Er kann dies nur tun, wenn der Adlige dem Wechsel zustimmt oder wenn der kaiserliche Adelsgerichtshof diese Entscheidung getroffen hat. Wenn beide Lehen den gleichen Rang haben oder das neue Lehen einen niedrigeren Rang hat, wird der Tausch nicht angerechnet und gilt als Ausnahme zum vorherigen Artikel.

    Artikel IV - Der Fall der Gründung eines neuen Königreichs oder einer Union zwischen Provinzen ist eine Ausnahme zu Kapitel VII Artikel II. Bei ihrer Gründung kann der Kaiser Lehen auf ihr Gebiet übertragen, die nicht auf die Begrenzung angerechnet werden. Es dürfen nicht mehr als 10 Lehen bei einer solchen Gründung vergeben werden. Um diese Übertragung zu ratifizieren, ist eine Zustimmung durch eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit durch die stimmberechtigten Kammern des ständigen Reichstages erforderlich.

    Artikel V- Der Heilige Kaiser darf sein Testament nicht dazu benutzen, heraldische Entscheidungen zu treffen
[/quote]

Die neue Übersetzung wurde mit eröffnung der Abstimmung veröffentlicht.


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