Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Fr 18. Nov 2011, 23:54 
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Dekret zum Hafenbetrieb Württembergs

§1 Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche
(1) Die Hafenverwaltung aller Württemberger Häfen obliegt der Grafschaft Württemberg in der fachlichen Zuständigkeit des Baumeisters, der auch Hafenbevollmächtigter ist. Die Aufgaben der Württemberger Hafenverwaltung können von Rat oder Regenten vollständig oder teilweise auf einen anderen Hafenbevollmächtigten übertragen werden. Dem Hafenbevollmächtigte obliegt die Verantwortung im Rahmen seiner Zuständigkeit.
(2) Die örtlichen Hafenmeister werden vom Baumeister der Grafschaft auf Weisung des Zuständigen nach Satz 1 eingesetzt oder entlassen.
(3) Kein Bürgermeister darf gleichzeitig Hafenmeister in Personalunion sein. Ausnahmen sind für einen definirten Übergangszeitraum möglich, aber genehmigungspflichtig durch den Grafen von Württemberg.
(4) Allein die Grafschaft Württemberg oder ihr Bevollmächtigter nach Satz 1 ist den Hafenmeistern gegenüber weisungsbefugt.

§2 Aufgaben des örtlichen Hafenmeisters
(1) Der Hafenmeister ist auf Anfrage der Schiffskapitäne zuständig für die Erteilung einer Anlegeerlaubniss, sowie deren Verweigerung aus einen Hinderungsgrund nach §4. Er entscheidet auf gleicher Grundlage eine beantragte Verlängerung.
(2) Der Hafenmeister führt ein Logbuch über an- und ablegende Schiffe mit Datum, der Dauer ihres Aufenthalts, sowie die aktuelle Belegung der Liegeplätze des Hafens.
(3) Der Hafenmeister ist zuständig für den Schiffbau und die Schiffsreperatur. Er nimmt die entsprechenden Anfragen entgegen, genehmigt oder verweigert selbige gemäß Hinderungsgrund nach §4. Im Falle einer genehmigten Bau- oder Reperaturanfrage kümmert sich der Hafenmeister um die Beschaffung des nötigen Baumaterials und Barmittel über die Grafschaft, sowie die Organisation der kostenoptimierten Arbeiten vor Ort.
(4) Der Hafenmeister dokumentiert den Bau von Schiffen im Schiffsregister der Grafschaft Württemberg unter Angabe von Schiffsname, Baudatum, Schiffseigner und Heimatwerft.
(5) Der Hafenmeister übergibt reparierte oder gebaute Schiffe aus dem Dock an den rechmäßigen Eigentümer oder dessen Bevollmächtigtem, sofern kein Hinderungsgrund nach §4 vorliegt.
(6) Der Hafenmeister meldet unverzüglich alle Sichtungen von Schiffen in den dafür vorgesehenen Bereichen.
(7) Dem Hafenmeister ist es untersagt seinen Arbeitsort zu verlassen. Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung kann vom Regenten Württembergs erteilt werden.

§3 Aufgaben des Württemberger Hafenbevollmächtigten
(1) Der Hafenbevollmächtigte der Grafschaft ist zuständig für die fachliche Führung der Hafenmeister, er ist erster Ansprechpartner für Fragen, Hinweise und Anregungen.
(2) Der Hafenbevollmächtigte der Grafschaft koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Hafenmeistern und dem Württemberger Rat.
(3) Der Hafenbevollmächtigte der Grafschaft führt verantwortlich das Schiffsregister Württembergs und die Übersicht der belegten Liegeplätze aller Württemberger Häfen.

§4 Sicherheitsbestimmungen
(1) Das Erteilen einer Anlegeerlaubnis, sowie Schiffbau und Schiffsreperatur erfolgt ausschließlich unter Vorbehalt der Prüfung des Leumunds und der Redlichkeit des Anfragenden und können im Zweifel ohne Angabe von Gründen angelehnt werden.
(2) Im Fall einer vermuteten oder bereits festgestellten Gefahr sind unverzüglich die Sicherheitsbehörden der Grafschaft, vertreten durch den OFR und/oder Hauptmann, sowie der örtliche Bürgermeister zu informieren.
(3) Im Fall des Verdachts einer Straftat, oder dem Vorliegen selbiger ist unverzüglich der Staatsanwalt Württembergs zu informieren.

§5 Inkraftreten
(1) Das Dekret tritt mit Wirkung zum 19.11.1459 in Kraft.
(2) Zur Umsetzung aller Regelungen des Dekretes wird ein Übergangszeitraum von einer Woche festgelegt.

gegeben und gesiegelt am 18. November 1459 in Ulm

Jussi von Araja
Graf von Württemberg

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Fr 18. Nov 2011, 23:54 


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