Rathausaushang der Stadt Zollern
1) Aktuelles 2) Ansprechpartner des Rathauses 3) Aktuelle Autoeinkäufe 4) Gesetze und Dorfdekrete ...§1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten und strafrechtliche Verfolgung ...§2 Gesetzeshierarchie ...§3 Handel ...§4 Armenhaus ...§5 Steuerregelung ...§6 Ämter ...§7 Mindeslöhne
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1) Aktuelles
Ab heute gilt folgende Restriktion:
Mais - Höchstpreis 3.10 Taler
21. Februar 1462 Gez. Daalin zu Massenberg Bürgermeisterin zu Zollern
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2) Ansprechpartner des Rathauses:
EBV: Carissima Planungsgehilfe: Zentiara Aktivitätsgehilfe: Volante Oberbüttel: Mulee Büttel: Baromil, Freas, Volante Hafenmeister: Justinsane Kulturbeauftragte: Leo_nore (Fiona_von_hofen) Städtischer Zollwachmeister: der amtierende Bürgermeister Handwerks- und Feldverzeichnis: Baromil Katasteramt: vakant --------------------------------------------------------------------
3) Aktuelle Autoeinkäufe
Aktuell kann dem Rathaus direkt verkauft werden:
Wolle zu 11,00 Taler Fleisch zu 16,80 Taler Doppelzentner Kuhgerippe zu 29,00 Taler Zentner Schweinegerippe zu 15,00 Taler
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4) Gesetze und Dorfdekrete
§1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten und strafrechtliche Verfolgung
Es gelten die allgemein gültigen Gesetze nach, jedoch nicht beschränkt auf, dem Württembergischem StGB und BGB.
Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Zollern für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen. Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.
Vertöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt. Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.
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§2 Gesetzeshierarchie
Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten. Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten. Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.
-------------------------------------------------------------------- §3 Handel
I) Waren dürfen auf dem Markt von Zollern frei gehandelt werden, Ausnahmen können vom Bürgermeister gemäss §3/II verordnet werden.
II) Der Bürgermeister behält sich die Möglichkeit vor, den Kauf oder Verkauf von bestimmten Waren jederzeit und ohne Begründung zu verbieten oder zu limitieren.
III) Verstösse gegen Handelsrestriktionen gemäss §3/II werden als "Betrug" vor dem Provinzgericht zur Anzeige gebracht.
IV) Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich zur Anzeige gebracht! Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht! Das Rathaus ist von dieser Regelung ausgenommen.
V) Für Folgende Waren gelten Restriktionen: Brot - Höchstpreis 6,00 Taler Mais - Höchstpreis 3,10 Taler Mehl - Höchstpreis 14,00 Taler Weizen - Höchstpreis 11,80 Taler -- Kauf durch Dorffremde verboten Holz - Höchstpreis 5,00 Taler -- Holzdekret beachten Messer - Höchstpreis 15,00 Taler -- Kauf durch Dorffremde verboten Eimer - Höchstpreis 41,00 Taler -- Kauf durch Dorffremde verboten Milch - Kauf durch Dorffremde verboten Gemüse - Kauf durch Dorffremde verboten Schweinegerippe - Kauf durch Dorffremde verboten Kuhgerippe - Kauf durch Dorffremde verboten unfertige Eimer - Kauf durch Dorffremde verboten
gez. 19.12.1461 Segramor von Massenberg Bürgermeister von Zollern --------------------------------------------------------------------
VI) Holzdekret:
Der Verkauf von Holz zu 4,00 Taler ist nur dem Rathaus von Zollern gestattet, zu anderen Preisen darf allerdings frei gehandelt werden. Dieses Holz darf nur von Bürgern Zollerns gekauft werden. Weiter ist es verboten von diesem Holz mehr als 12 Stück innerhalb eines Tages zu erwerben. Größere Mengen gibt es gegen Vorbestellung beim Rathaus. Zuwiderhandeln wird ausnahmslos zur Anzeige gebracht.
Der Holzverkauf des Rathauses erfolgt künftig zu 8,00 Taler pro Stück. Dies geschieht daher, dass Holz Mangelware ist und um einer zusätzlichen Verknappung entgegenzuwirken. Ich erinnere daran, dass Einrichtungsgegenstände Luxus sind. Wir können einen Kasten, oder Tisch weder essen, noch damit Kühe Melken oder Schafe scheeren.
Bäcker bekommen die Hälfte des Betrages zurückerstattet. Die übrigen Handwerker nur unter der Bedingung, dass daraus Gegenstände des täglichen Bedarfs hergestellt werden.
Das bisherige Holzdekret findet zusätzlich weiterhin Anwendung.
gez. 23.10.1461 Segramor von Massenberg Bürgermeister von Zollern
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VII) Weizenerlass Ab heute gilt folgender Erlass
Der Weizen auf dem Markt von Zollern darf nur von Bürgern Zollerns gekauft werden. Verstösse werden ohne Ausnahme zur Anzeige gebracht. Dieser Schritt ist leider notwendig, da es Händler für nötig empfunden haben unseren Markt leer zu kaufen um sich selber zu bereichern.
gez. 17.11.1461 Segramor von Massenberg Bürgermeister von Zollern
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VIII) Schutzmaßnahmen Das Rathaus von Zollern verkauft künftig wichtige Waren zu erhöhten Preisen um diese vor dem Kauf durch Händler zu schützen. Einheimische, welchen einen entsprechenden Beruf ausüben, bekommen vom Kaufpreis 10 Taler erstattet. Folgende Waren werden angeboten: Eimer zu 50,00 Taler Messer zu 25,00 Taler Nachahmer werden strengstens bestraft.
gez. 19.12.1461 Segramor von Massenberg Bürgermeister von Zollern
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IX) Aufkaufspreise Das Rathaus von Zollern kauft folgende Waren bis zu den genannten Preisen hin auf. Die Preise ermöglichen es dem Rathaus effizient damit Handel treiben zu können.
Weizen bis 11,00 Taler Mais bis 2,80 Taler Gemüse bis 8,00 Taler
Milch bis 8,20 Taler Taler Schweinegerippe bis 15,00 Taler Kuhgerippe bis 29,00 Taler Wolle bis 11,50 Taler Leder bis 15,00
Mehl bis 13,00 Taler Brot bis 5,50 Taler Fleisch bis 16,80 Taler
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§4 Armenhaus
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§5 Steuerregelung
Jeder Bürger Zollerns hat eine Steuerpflicht für seine Felder und seine Werkstatt! Steuern werden vom amtierenden Bürgermeister festgelegt! Die Höhe der Steuer beträgt 2,00 Taler für jedes Feld und 2,50 Taler für jede Werkstatt und wird alle 14 Tage durch den Bürgermeister erhoben.
Der Bürger hat spätestens 7 Tage nach der Erhebung die Steuer vollständig, an das Rathaus zu entrichten. Geschied dies nicht, so wird der säumliche Steuerpflichtige am 7. Tag, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.
Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch 7 Tage nach Eingang der Mahnung der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt. Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.
Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.
Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht! Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 7 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.
Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen. Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Das Rathaus beauftragt den Zollwachmeister. Hiermit hat dieser die Befugnis, Steuerschuldner sowohl anzuschreiben als auch vor Gericht anzuklagen.
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§6 Ämter
1. Alle Ämter im Dorf werden alleine vom Bürgermeisteramt erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden BM. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter.
2. Jedes eigenmächtige und nicht vom BM genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers. Amtsanmaßung ist strafbar.
3. Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem BM Bescheid zu geben.
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§7 Mindestlöhne
In Zollern gelten folgende Mindestlöhne:
16 Taler bei geforderten 0-9 Attributpunkten 17 Taler bei geforderten 10-17 Attributpunkten 19 Taler bei geforderten 18-20 Attributpunkten
Nichtachtung wird mit einer Anzeige wegen Sklaverei geahndet. Löhne dürfen die angegebenen Mindestlöhne nicht unterschreiten. Das heißt eventuelle Lohnsteuern müssen bei der Ausschreibung von Stellen beachtet werden.
Zollern, den 21. Februar 1462 Daalin zu Massenberg Bürgermeisterin zu Zollern
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