Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Di 4. Nov 2014, 20:27 
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4) Gesetze und Dorfdekrete

§1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten und strafrechtliche Verfolgung

Es gelten die allgemein gültigen Gesetze nach, jedoch nicht beschränkt auf, dem Württembergischem StGB und BGB.

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Zollern für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

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§2 Gesetzeshierarchie

Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Dorfdekreten.
Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

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§3 Handel

I) Waren dürfen auf dem Markt von Zollern frei gehandelt werden, Ausnahmen können vom Bürgermeister gemäss §3/II verordnet werden.

II) Der Bürgermeister behält sich die Möglichkeit vor, den Kauf oder Verkauf von bestimmten Waren jederzeit und ohne Begründung zu verbieten oder zu limitieren.

III) Verstöße gegen Handelsrestriktionen gemäß §3/II werden als "Betrug" vor dem Provinzgericht zur Anzeige gebracht.

IV) Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten und wird grundsätzlich zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!
Das Rathaus ist von dieser Regelung ausgenommen.

V) Für Folgende Waren gelten Restriktionen:
Brot - Höchstpreis 6,00 Taler
Mais - Höchstpreis 3,10 Taler
Mehl - Höchstpreis 14,00 Taler
Weizen - Höchstpreis 11,80 Taler -- Kauf durch Dorffremde verboten
Holz - Höchstpreis 5,00 Taler -- Holzdekret beachten
Messer - Höchstpreis 15,00 Taler -- Kauf durch Dorffremde verboten
Eimer - Höchstpreis 41,00 Taler -- Kauf durch Dorffremde verboten
Milch - Kauf durch Dorffremde verboten
Gemüse - Kauf durch Dorffremde verboten
Schweinegerippe - Kauf durch Dorffremde verboten
Kuhgerippe - Kauf durch Dorffremde verboten
unfertige Eimer - Kauf durch Dorffremde verboten
Eisenerz - Kauf durch Dorffremde verboten
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VI) Holzdekret:

Der Verkauf von Holz zu 4,00 Taler ist nur dem Rathaus von Zollern gestattet, zu anderen Preisen darf allerdings frei gehandelt werden.
Dieses Holz darf nur von Bürgern Zollerns gekauft werden.
Weiter ist es verboten von diesem Holz mehr als 12 Stück innerhalb eines Tages zu erwerben. Größere Mengen gibt es gegen Vorbestellung beim Rathaus.
Zuwiderhandeln wird ausnahmslos zur Anzeige gebracht.

Ich erinnere daran, dass Einrichtungsgegenstände Luxus sind. Wir können einen Kasten oder Tisch weder essen noch damit Kühe melken oder Schafe scheren.

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VII) Weizenerlass
Ab heute gilt folgender Erlass:

Der Weizen auf dem Markt von Zollern darf nur von Bürgern Zollerns gekauft werden.
Verstöße werden ohne Ausnahme zur Anzeige gebracht.
Dieser Schritt ist leider notwendig, da es Händler für nötig empfunden haben unseren Markt leer zu kaufen, um sich selber zu bereichern.

gez. 17.11.1461
Segramor von Massenberg
Bürgermeister von Zollern

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VIII) Schutzmaßnahmen
Das Rathaus von Zollern verkauft künftig wichtige Waren zu erhöhten Preisen, um diese vor dem Kauf durch Händler zu schützen.
Einheimische, welchen einen entsprechenden Beruf ausüben, bekommen vom Kaufpreis 10 Taler erstattet.
Folgende Waren werden angeboten:
Eimer zu 50,00 Taler
Messer zu 25,00 Taler
Nachahmer werden strengstens bestraft.

gez. 19.12.1461
Segramor von Massenberg
Bürgermeister von Zollern

Vorläufig außer Kraft gesetzt!

Zollern, den 26.10.1462
gez. Moribundus, Edler von und zu Amorsbrunn
Bürgermeister Zollerns

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IX) Aufkaufspreise
Das Rathaus von Zollern kauft folgende Waren bis zu den genannten Preisen hin auf. Die Preise ermöglichen es dem Rathaus effizient damit Handel treiben zu können. Ein Anrecht auf einen Aufkauf durch das Rathaus besteht nicht.

Weizen bis 11,00 Taler
Mais bis 2,80 Taler
Gemüse bis 8,00 Taler

Milch bis 8,20 Taler Taler
Schweinegerippe bis 15,00 Taler
Kuhgerippe bis 29,00 Taler
Wolle bis zu 11,50 Taler
Leder bis 15,00

Mehl bis 13,00 Taler
Brot bis 5,50 Taler
Fleisch bis 16,80 Taler

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§4 Armenhaus

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§5 Steuerregelung

Jeder Bürger Zollerns hat eine Steuerpflicht für seine Felder und seine Werkstatt!
Steuern werden vom amtierenden Bürgermeister festgelegt!
Die Höhe der Steuer beträgt 2,00 Taler für jedes Feld und 2,50 Taler für jede Werkstatt und wird alle 14 Tage durch den Bürgermeister erhoben.

Der Bürger hat spätestens 7 Tage nach der Erhebung die Steuer vollständig an das Rathaus zu entrichten. Geschieht dies nicht, so wird der säumige Steuerpflichtige am 7. Tag nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.

Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch 7 Tage nach Eingang der Mahnung der Zahlungsauforderung nicht nach, so wird er wegen Betrugs (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.

Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach, gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall, darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.

Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht!
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 7 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Das Rathaus beauftragt den Zollwachmeister. Hiermit hat dieser die Befugnis, Steuerschuldner sowohl anzuschreiben als auch vor Gericht anzuklagen.

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§6 Ämter

1. Alle Ämter im Dorf werden alleine vom Bürgermeisteramt erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden BM. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter.

2. Jedes eigenmächtige und nicht vom BM genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers. Amtsanmaßung ist strafbar.

3. Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem BM Bescheid zu geben.

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§ 6a Bürgervertreter

(1) Bürgervertreter werden für einen Zeitraum von 3 Monaten gewählt und vertreten die Interessen der BürgerZollerns im 3. Stand gemäß den Bestimmungen der Gesetze.
(2) Spätestens sieben Tage vor Ablauf der Amtszeit, jeweils am 01. des entsprechenden Monats, eröffnet der Bürgermeister die nächste Wahl in der Dorfhalle, damit ein nahtloser Übergang sichergestellt ist.
(3) Jede Wahl beginnt mit einer mindestens fünftägigen Nominierungsphase. Nominiert werden kann jeder Bürger, der weder dem 1. noch dem 2. Stand angehört und am Markt einkaufen kann. Nominierungen sind vor dem Ende der Nominierungsphase zu bestätigen. Wenn sich kein Kandidat gefunden hat, wird eine neue Nominierungsphase durch den Bürgermeister eröffnet.
(4) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl findet über einen Zeitraum von fünf Tagen statt. Tritt ein einziger Kandidat an, kann die Wahl nach Abgabe von wenigstens fünf gültigen Ja-Stimmen vorzeitig vom Bürgermeister für beendet erklärt werden.
Stimmberechtigt sind alle Einwohner Zollerns, die am Markt einkaufen können.
(5) Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Vorliegen von schwerwiegenden Verfehlungen eine Absetzung mittels Misstrauensvotum vorzuschlagen. Dieses wird als Abstimmung über 5 Tage in der Halle von Zollern gestellt. Die Absetzung kommt dann zum Tragen, wenn mindestens 3/4 der abstimmenden Bürger für die Absetzung stimmen. In diesem Fall ist eine neue Nominierung sofort mit der Absetzung durchzuführen.
(6) Wahlperioden des Bürgervertreters Zollerns: 1. November bis 31. Januar, 1. Februar bis 30. April, 1. Mai bis 31. Juli, 1. August bis 31. Oktober.
(7) Übergangsbestimmung: Die Wahl des Bürgervertreters im Jahr 1462 endet am 8.11.

Zollern, den 1.11.1462
gez. Moribundus, Bürgermeister
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§7 Mindestlöhne

In Zollern gelten folgende Mindestlöhne:

16 Taler bei geforderten 0-9 Attributpunkten
17 Taler bei geforderten 10-17 Attributpunkten
19 Taler bei geforderten 18-20 Attributpunkten

Nichtbeachtung wird mit einer Anzeige wegen Sklaverei geahndet.
Löhne dürfen die angegebenen Mindestlöhne nicht unterschreiten. Das heißt eventuelle Lohnsteuern müssen bei der Ausschreibung von Stellen beachtet werden.

Moribundus, Bürgermeister von Zollern


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Verfasst: Di 4. Nov 2014, 20:27 


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