Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
Aktuelle Zeit: Do 2. Mai 2024, 23:31

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 1 Beitrag ] 
Autor Nachricht
BeitragVerfasst: Fr 1. Jan 2016, 16:38 
Zitat:
Die Ansprechbartner und Amtsträger von Stuttgart sind:

Bürgermeister: Venegance
Hafenmeister: Yorcke
Gendarmerieführer/in: Venegance
EBV: Camma
Büttel: Powerpilz
Gehilfe für die Dorfplanung: Linnet_tischelin
Kulturbeauftragte: Leodora
Stadtkommandant: Linnet_tischelin


Das Rathaus kauft Waren bei BEDARF zu folgenden Preisen:


Fisch bis 16,50 Taler
Holz bis zu 3.75 Taler
Kuhgerippe für 28,00 Taler
Leder bis 15,00 Taler
Mais bis 2,70 Taler
Schweinegerippe für 14,00 Taler

Das Rathaus bietet den Handwerkern aus Stuttgart folgende Waren an:

Erz zu 17,55 Taler
Holz zu 3,80 Taler
Doppelzentner Steine zu 14,50 Taler

Anmerkung: Die Schmiede werden gebeten, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Da das Rathaus nur 20 Erze die Woche bei der Grafschaft bestellen kann ist es unfair, wenn ein Schmied ständig alles aufkauft.


Dorfdekret von Stuttgart:

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
§2 Gesetzeshierarchie
§3 Lizenzen & Handel
§4 Mindestlohn
§5 Steuererhebung
§6 Ämter
§7 Beamtenstellen
§8 Raubopferhilfe

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Stuttgarts für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder dem Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

§2 Gesetzeshierarchie

1. Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg und den Dorfdekreten.

2. Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

§3 Lizenzen & Handel

1. Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!

2. Der Ankauf von Holz zu 3,80 Taler oder weniger, welches vom Rathaus oder anderen Mitbürgern auf dem Markt angeboten wird, ist nur Stuttgarter Bürgern, mit Hauptwohnsitz in Stuttgart, gestattet. Ebenso verboten ist der Kauf dieses Holzes wenn es nicht für das eigene Handwerk benötigt wird. Es darf weiter nur eine Menge von maximal 6 Scheiten pro Tag erworben werden.

3. Das Rathaus legt für den Rohstoff Holz die folgende Preisspanne auf dem Stuttgarter Markte fest.
Mindestpreis: keiner
Maximalpreis: 4,50 Taler
Jeder Mitbürger, Reisende, Organisation, Partei und jegliche Art von Vereinigung welche Holz auf dem Stuttgarter Markte zu einem höheren Preis als den hier genannten anbietet wird zunächst vom Dorfbüttel oder dem Bürgermeister schriftlich ermahnt. Sollte nach der Ermahnung keine Preisanpassung erfolgen so wird der Anbieter des Holzes am württembergischen Gerichte wegen Störung des öffentlichen Friedens angeklagt.

4. Nur für das Rathaus geschliffene Äxte dürfen zu einem Preis von 160 Talern auf dem Markt stehen.
Die ungeschliffenen Äxte stellt das Rathaus zu 140 Talern auf den Markt. Diese dürfen ausschließlich von den Stuttgarter Schmieden auf - und zu 160 Talern wieder verkauft werden. Das Rathaus sucht Schmiede, die für 20 Taler Tageslohn die rathauseigenen Äxte schärfen.

5. Das Rathaus und Handlungen im Namen des Rathauses sind von dem Tatbestand der Spekulation ausgeschlossen um mit den Einnahmen sich selbst und Steuernachlässe für die Bürger zu finanzieren

§4 Mindestlöhne

In der Grafschaft Württemberg ist ein Mindestlohn von 15,- Talern vorgeschrieben!

Wird dieser unterschritten, so kommt es zu einer Anzeige wegen Sklaverei!

§5 Steuerregelung

In Stuttgart können Steuern erhoben werden. Es gilt das Steuerrecht der Grafschaft von Württemberg.

Es werden in Stuttgart Steuern erhoben in folgender Höhe:
Alle Felder: 1,50 Taler
Alle Handwerke: 1,50 Taler

§6 Ämter

1. Alle Ämter im Dorf werden alleine vom Bürgermeisteramt erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden BM. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter.

2. Jedes eigenmächtige und nicht vom BM genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers.

3. Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem BM Bescheid zu geben.

§7 Beamtenstellen in Stuttgart

1. Jeder Beamte von Stuttgart hat das Recht sich auf die Stellen des Rathauses zu bewerben.

2. Die Beamtenstellen werden vom Bürgermeister öffentlich (Forum) ausgeschrieben.

3. Am Folgetag werden die Beamtenstellen vom Bürgermeister ausgeschrieben und jeder Beamter mit den angeforderten Punkten im entsprechenden Bereich darf sich bewerben. Wer zuerst kommt, bekommt auch die Stelle.

4. Ein Rechtsanspruch auf die Beamtenstellen besteht nicht.

5. Bezahlung der Beamten:
10 Staatspunkte zu 25 Taler
15 Staatspunkte zu 30 Taler
20 Staatspunkte zu 35 Taler

§8 Raubopferhilfe

Württemberger Raubopferfond

Personen welche auf Württemberger Boden überfallen wurden und eine Anzeige erstatten haben Anrecht auf eine Soforthilfe aus dem Raubopferfond, dies beinhaltet eine Soforthilfe bestehend aus 20 Talern. Zuständig für die Auszahlung ist der Bürgermeister des Ortes in welchem sich das Opfer befindet, der Bürgermeister kann sich die ausgezahlten Gelder gegen Vorlage des Beleges bei dem wöchentlichen Einkauf der Provinz zurück erstatten lassen. Ansprechpartner sind die Büttel oder der amtierenden Bürgermeister.

31.12.1463
Venegance, Ritter zu Kirchberg und Bürgermeister zu Stuttgart
Bild


Nach oben
  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Fr 1. Jan 2016, 16:38 


Nach oben
  
 
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 1 Beitrag ] 

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde


Wer ist online?

0 Mitglieder


Ähnliche Beiträge

Dekret Esslingen - Stand 10.11.1463
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Sugarcam
Antworten: 0
Dekret von Stuttgart - Stand 21.1.1461
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Mezcalina
Antworten: 0
Dorfdekret von Stuttgart Stand 07.07.1465
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Blackrabbit
Antworten: 0

Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Group


Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES

Impressum | Datenschutz