Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mi 24. Sep 2014, 12:42 
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Amtsinhaber:

Bürgermeisterin: Jackdan von Araja, Graf von Branden
Leiter EBV: Florally
Stadtkommandant: Linnet_tischelin
Büttel: Powerpilz
Leiterin der Suppenküche: Basima ( bitte per Taube oder im Wirtshaus ansprechen)
Baumeisterin und Planungsgehilfe: Linnet_tischelin
Priesterin: Corbie
Aktivitätsgehilfe: wird gesucht
Hafenmeisterin: Yannah
Kulturbeauftragte: Vakant

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1. Aktuelles
2. Markt und Spenden
3. Preise des Rathauses
4. Äxte
5. Hilfsprogramme in Stuttgart
6. Gesetze und Dekrete

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1.Aktuelles:

Liebe Bürger,
Derzeit fehlt es auf dem Markt vor allem an Holz, also geht öfter in den Wald und lasst dabei aber bitte eure Felder nicht brach liegen.
Stuttgarts Finanzen sind solide, so dass immer noch auf Steuern verzichtet werden kann.
Die Grafschaft benötigt verstärkt Futtermittel, daher kauft das Rathaus gerne Weizen und Mais auf.
Auch brauche ich hin und wieder Beamte, bitte meldet Euch doch bei mir.
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2. Markt und Spenden

- Der Stuttgarter Markt ist Lizenzfrei!

Holz zu Preisen unter 3,85 Taler ist nur für die Bürger von Stuttgart bestimmt, die es für ihren Beruf benötigen. Es dürfen maximal pro Person 6 Stücke Holz am Tag erworben werden.
Ausnahmen müssen vom Bürgermeister genehmigt werden. Zuwiderhandeln steht unter Strafe.

Wer eine Ware zu einem gewissen Preis auf dem Markt kauft, dann aber Waren derselben Art zu einem höheren Preis auf demselben Markt verkauft, muß mit einer Anzeige wegen Spekulation rechnen.

- Höchstpreise:
derzeit keine

- Spenden an das Rathaus gehen direkt in die Speisung der Armen und Bedürftigen

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3. Preise des Rathauses

Das Rathaus kauft Waren zu folgenden Preisen automatisch auf:

Schweinegerippe zu 14,00 Taler
Leder zu 15,00 Taler
Fleisch zu 16,50 Taler

sonstige Aufkäufe vom Rathaus:

Weizen bis 11,70 Taler
Mais bis 2,90 Taler
Holz bis 3,70 Taler
Wolle bis 11,00 Taler
Brot bis zu 5,50 Taler
Gemüse bis zu 8,70 Taler
Milch bis zu 8,70 Taler

4. Äxte:

Nur für das Rathaus geschliffene Äxte dürfen zu einem Preis von 160 Talern auf dem Markt stehen.
Die ungeschliffenen Äxte stellt das Rathaus zu 140 Talern auf den Markt. Diese dürfen ausschließlich von den Stuttgarter Schmieden auf - und zu 160 Talern wieder verkauft werden. Das Rathaus sucht Schmiede, die für 20 Taler Tageslohn die rathauseigenen Äxte schärfen.

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5. Hilfsprogramme:

Raubopferhilfe der Grafschaft:

Jedem Raubopfer wird eine Hilfe von max. 20 Talern gewährt.
Diese Hilfe gibt es nur wenn eine Anzeige gestellt wurde und ein Beweis ((Screen)) vorliegt.

"Armenspeisungsbrote" wird es für 2,o5 Taler für
Level 0 Bürger auf dem Markt geben.
Ausgehändigt werden sie in der Suppenküche, Im Rathaus oder in den Gasthäusern Stuttgarts. Ein Erwerb durch andere ist nicht gestattet und steht unter
Strafe.

Jeder Bedürftige und jedes Raubopfer erhält vom Rathaus maximal drei Brote

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6. Gesetze und Dekrete:

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

(1) Dieses Dekret gilt im Stadtgebiet von Württemberg für Jedermann.

(2) Verstöße gegen das Dekret können strafrechtlich verfolgt werden.

********************************************************

§2 Gesetzeshierarchie

(1) Kaiserliches Recht steht über dem Recht des Deutschen Königreiches, welches über Württembergischen Recht steht. Diese Gesetzeshierarchie steht über dem Dekret Stuttgarts.

(2) Änderungen am Dekret Stuttgarts treten einen Tag nach ihrer Verkündung und der Veröffentlichung im Rathaus Stuttgarts, sowie im Gesetzesarchiv Württembergs in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

********************************************************

§3 Handel

(1) Der Stuttgarter Markt ist lizenzfrei. Durch den Bürgermeister können jedoch Handelsbeschränkungen in Bezug auf Waren, Handelsmengen und Preisen erlassen werden, die vorab zu veröffentlichen sind.

(2) Spekulation jeglicher Art, auch am Bodenmarkt, sind untersagt. Spekulationen sind Handelsgeschäfte mit gleicher Ware binnen 2 Tagen.

(3) Handelsgeschäfte des Rathauses, sowie Amtsgeschäfte des Bürgermeisters sind von Satz 1 und 2 ausgenommen.

********************************************************

§4 Steuerregelung

(1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt/einen Betrieb in Stuttgart besitzt ist steuerpflichtig. Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.

(2) Die Höhe der Steuer wird vom Bürgermeister festgelegt und vorab der Geltung verkündet und öffentlich ausgehangen. Der Bürgermeister kann für die Durchsetzung der Steuerpflicht einen Zollwachtmeister ermächtigen.

(3) Jeder Steuerpflichtige hat seine Steuern pünktlich, spätestens 14 Tage nach der Erhebung, Klostergänger 14 Tage nach ihrer Rückkehr, an das Rathaus zu entrichten. Ab dem 7. Tag offener Steuerschuld fallen zusätzlich Säumniszinsen in Höhe von täglich 1% der aufgelaufenen Steuerschuld an.

(4) Säumige Steuerpflichtige können nach Ablauf der Frist nach Satz 3 wegen Betrugs durch den Bürgermeister angeklagt werden. Vorab einer Anklage ist mindestens eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Bürgermeister oder den Zollwachtmeister nötig, um den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen.

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15.Oktober 1462
Jackdan von Araja,
Graf von Branden
BM von Stuttgart


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